{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-30_1_StR_222_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"1 StR 222/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"G7Z\nv\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_222/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHilmar Karl H B zus Hol, dort geboren\nam EB 1940, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\n-3- 23\n\n. kuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n\n416. Januar 1987 im Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu .\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Be-\n\ntrugs in vier Fällen zu der Freiheitsstrafe von acht\nMonaten und - unter Einbeziehung weiterer Strafen -\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat nur hinsichtlich\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, bei der Behandlung zweier Ablehnungsamträge (gegen den Vorsitzenden und einen Beisitzer)\nhabe der Vorsitzende gegen § 29 Abs. 1 StPO verstoßen,\nscheitert schon daran, daß gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht das Gericht angerufen wurde (§ 238 Abs. 2\nStPO; vgl. Pfeiffer in KK § 29 Rdn. 14; Treier in KK\n§ 238 Rdn. 17).\n\n2. Soweit die Revision rügt, die Zurückweisung der\nAblehnungsamträge verstoße gegen § 338 Nr. 5 StPO, unteräßt sie es, die Entscheidungen des Gerichts vollständig\nwiederzugeben; die Mitteilung \"im wesentlichen\" genügt\nnicht. Deshalb ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Dennoch sei darauf hingewiesen, daß ein\nRichter regelmäßig nicht deshalb befangen ist, weil er\nbereits in einem anderen Verfahren mit demselben Sachverhalt dienstlich befaßt war (BGHSt 21, 334).\n\n3. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, bedarf keiner\nErörterung, weil sie nur die Bildung der Gesamtstrafe\nbetrifft, das Urteil insoweit aber auf Grund der Sachbeschwerde aufgehoben wird.\n\nIII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Das Vorbringen der Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen II 3 und II 4 erschöpft sich in\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nHier wie auch in den anderen Fällen deckt die Nachprü-\n\nfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf. Entgegen der\n- nicht weiter ausgeführten - Meinung der Revision läuft\nauch die Strafzumessung den in § 46 StGB niedergelegten\nGrundsätzen nicht zuwider.\n\n2. Dagegen muß über die Bildung einer Gesamtstrafe\nneu entschieden werden. Der Angeklagte war vom Amtsgericht Hof verurteilt worden\n\na) am 18. März 1981 zu Geldstrafe. Diese hatte er\nam 22. Juni 1981 bezahlt;\n\nb) am 14. Oktober 1981 zu Geldstrafe, die er am.\n2. April 1982 bezahlt hatte. Tatzeit:\n28. August 1979;\n\nc) am 6. Juni 1984 zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Monaten (zwei Einzelstrafen von je\nfünf Monaten), von der ein Drittel noch zu verbüßen ist. Die eine Tat war im September 1979,\ndie andere im März/April 1983 begangen worden.\n\nDas Landgericht hat die im Falle II 1 verhängte Einzelstrafe von acht Monaten für sich bestehen lassen, weil\ndie Tatzeit (Mai/Juni 1980) vor der Verurteilung zu a)\nlag. Zwar könne mit der dort verhängten Geldstrafe keine\nGesamtstrafe mehr gebildet werden, weil die Strafe bezahlt\nsei, doch entfalte diese Verurteilung dennoch Zäsurwirkung (BGHSt 33, 367, 369), so daß aus der Strafe im Fall\nII 1 und den Strafen für die nach dem 18. März 1981 begangenen Taten keine Gesamtstrafe gebildet werden könne.\n\nDagegen hat das Landgericht die Strafen aus den\nFällen II 2, II 3 und II 4 (Tatzeiten Mai 1981 bis\nJanuar 1982; März bis Dezember 1983; Juni bis Dezenber 1983) mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung\nzu C) zusammengezogen.\n\nDas Vorgehen des Landgerichts war schon in sich\nnicht folgerichtig. Bejahte es eine fortwährende Zäsurwirkung der Verurteilung vom 18. März 1981, so hätte\nsich die Zäsur auf alle vor diesem Tag begangenen Taten\nbezogen, also auch auf die am 6. Juni 1984 abgeurteilte,\nim September 1979 begangene Tat. Aus der hierfür verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten und der Strafe\nvon acht Monaten für die Tat II 1 wäre eine Gesanmtstrafe\nzu bilden gewesen, aus der anderen am 6. Juni 1984 verhängten Einzelstrafe (Tatzeit März/April 1983) und den\nEinzelstrafen für die Taten II 2, II 3 und II 4 eine\nweitere.\n\nIndes kommt es hierauf nicht an, weil der Senat die\nin BGHSt 33, 367, 369 vom 3. Strafsenat vertretene (die\nEntscheidung nicht tragende) Auffassung, auch eine i.S.\nvon § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigte Verurteilung entfalte Zäsurwirkung, nicht teilt, vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach der erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung nicht mehr zukommt (BGHSt 32,\n190, 193; BGH NJW 1982, 2080; BGH, Urteile vom 6. März\n1987 - 2 StR 37/87, vom 10. Juli 1985 - 3 StR 124/85 und\nvom 28. Februar 1984 - 1 StR 37/84).\n\nIn BGHSt 33, 367, 369 wird anerkannt, \"daß eine Verurteilung, wenn sie nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ihre Erledigung gefunden hat, nach dem Gesetz nicht mehr in eine\n\nart ERBE en\n\nin\n\n-7- 73\n\nGesamtstrafe einbezogen werden kann\". Das entspricht\n\nder eindeutigen gesetzlichen Regelung; nicht mit dem\nGesetz zu vereinbaren ist dagegen die Meinung, auch\n\nder erledigten Verurteilung komme weiterhin Zäsurwir-\n\nkung zu. Diese Meinung übersieht, daß die sogenannte\nZäsurwirkung einer früheren Verurteilung nichts Selbständiges, neben der Gesamtstrafenbildung und unabhän-\n\ngig von ihr Bestehendes ist. Sie ist vielmehr Bestandteil der Gesamtstrafenbildung und hat nur Bedeutung\n\nfür die Frage, mit welchen anderen Strafen die Strafe\n\naus dieser früheren Verurteilung zusammenzuziehen ist,\nwenn sie gesamtstrafenfähig ist. Für diesen Fall die\n\nschon erfolgten Verurteilungen und begangenen Taten s0,\nwie von der Rechtsprechung in konsequenter Anwendung\n\ndes § 55 StGB (\"vor der früheren Verurteilung begangen\")\ngeschehen, zeitlich voneinander zu trennen (\"Zäsurwirkung\")'\nist unumgänglich, um die §§ 53, 54 StGB bei mehreren\nVerurteilungen und verschiedenen Taten mit unterschiedlicher Tatzeit überhaupt anwenden zu können. Kommt ein\nZusammenzug wegen Erledigung der früheren Strafe dagegen\nvon vornherein nicht in Betracht, so kann die betreffend®\nVerurteilung auch keine Zäsurwirkung entfalten. Es bedarf\nihrer nicht, weil das Problem, mit welchen anderen Strafen\ndiese Verurteilung zusammenzuführen ist, gar nicht entsteht. Die entgegenstehende Auffassung würde dazu führen»\nentgegen dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vor”\nschriften der §§ 53, 54 StGB in einem Teilbereich doch an“\nzuwenden.\n\nDaß § 55 StGB durch die Verknüpfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Erledigung der früher\nerkannten Strafen zu zufälligen Ergebnissen führen kann,\nhat die Rechtsprechung seit langem erkannt; hierauf beruht\n\n-8-\n\ndas Institut des \"Härteausgleichs\", der so weit gehen\nkann, daß - obwohl wegen Verbüßung eine Gesanmtstrafe\n\nnicht mehr möglich ist - die in § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB\nvorgesehene Strafobergrenze zu beachten ist (BGHSt 33,\n131) oder die durch § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB festgelegte\nUntergrenze unterschritten wird (BGHSt 31, 102 m.w.\nNachw.). Ziel dieser Rechtsprechung ist jedoch durchweg,\nvom Angeklagten - soweit möglich - die Nachteile fernzuhalten, die mit den erwähnten Zufälligkeiten zusammenhängen. Die in BGHSt 33, 367, 368 angestellte Erwägung,\n\ndurch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung solle \"ein\nAngeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen\nGründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,\nnicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden,\nals wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären\", findet sich\nzwar in mehreren Entscheidungen, hat sich bisher aber, soweit ersichtlich, nur zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Entscheidung BGHSt 7, 180 (Wegfall der Straf-\n\naussetzung zur Bewährung durch nachträgliche Gesamtstrafen-\n\nbildung) betraf einen Sonderfall.\n\nDagegen wirkt sich die in BGHSt 33, 367, 369 niedergelegte Auffassung in aller Regel zum Nachteil des Angeklagten aus. In dem dort entschiedenen Fall hätte sie\n- wäre es wegen Verbüßung der vom Landgericht Hamburg\nverhängten Strafe darauf angekommen - dazu geführt, daß\nder Angeklagte zehn Jahre (Urteil des Landgerichts Lübeck)\nund dreizehn Jahre (Urteil des Landgerichts Itzehoe) hätte\nverbüßen müssen, während nach bisher herrschender und vom\nSenat weiterhin für richtig gehaltener Meinung diese beiden Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens\nfünfzehn Jahren zusammenzuführen gewesen wären.\n\n-9- 73\n\nDer Senat hält es im Hinblick auf den Wortlaut\ndes § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht für möglich, diese\nBestimmung so, wie in BGHSt 33, 367, 369 vorgeschlagen,\nanzuwenden. Eine solche Lösung - mag sie auch besser\ngeeignet sein, Zufälligkeiten zu vermeiden, die mit der\nErledigung von Strafen verknüpft sein können - überschritte die Grenze richterlicher Auslegung (so auch\nStree JR 1987, 73, 74, der freilich —- insoweit folgt\nihm der Senat nicht - den \"Warnappell\" der früheren\nVerurteilung berücksichtigt; Maatz NJW 1987, 478, 479;\nwie BGHSt 33, 367 Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S. 175). Das Bestreben, eine vom Zufall freie Gesamtstrafenbildung zu gewährleisten, darf nicht dadurch\nverwirklicht werden, daß der Richter dem Angeklagten\nVorteile versagt, die ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes\nzustehen, sobald gewisse Voraussetzungen vorliegen.\n\nÜber die Gesamtstrafenbildung ist nach alledem in\nneuer Verhandlung zu entscheiden; die Verurteilungen\nvom 18. März 1981 und vom 14. Oktober 1981 haben dabei\naußer Betracht zu bleiben.\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/1-str-222-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/1-str-222-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.232096+00:00"}}