{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-30_1_StR_200_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"1 StR 200/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 200/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Luitpold 5 EB aus Kl, dort\ngeboren am WEMEEE 1962,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIV\n\nIL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Ja-\n\nnuar 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\ngründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nSeine Revision, die Verletzung des § 261 StPO geltend macht\nund die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Würdigung der Aussage der Zeugin Nitsch läßt\nRechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat sich mit\ndieser Aussage eingehend auseinandergesetzt (UA S. 12, 14,\n15). Der Umstand, daß die Zeugin ihre Aussage mit dem Eid\nbekräftigt hat, hinderte die Strafkammer nicht daran, den\nAngaben teilweise nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür, daß\ndas Landgericht die Vereidigung bei der Würdigung der Aussage übersehen haben könnte, sind nicht erkennbar; daß es\nsich in den schriftlichen Urteilsgründen damit nicht ausdrücklich befaßt, kann seine Erklärung darin finden, daß die\nFrage der Vereidigung hier von untergeordneter Bedeutung\nwar, weil das Landgericht davon ausgeht, die Zeugin habe an\ndie Richtigkeit ihrer Aussage geglaubt.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine\ndurchgreifenden Bedenken. Entgegen der Meinung von Generalbundesanwalt und Verteidiger liegt kein Widerspruch darin,\ndaß das Landgericht bei der Festsetzung des Strafrahmens dem\nAngeklagten zubilligt, sein - geringer - Kraftaufwand liege\nim unteren Bereich durchschnittlicher Vergewaltigungsfälle\n(UA S. 19), während es ihm bei der Strafzumessung selbst\nanlastet, er habe bei der Tatbegehung eine Hartnäckigkeit\ngezeigt, die ein erhebliches Potential krimineller Energie\noffenlege (UA S. 20). Mit diesen Ausführungen will das\nLandgericht nur deutlich machen, daß der angewandte Kraftaufwand zwar verhältnismäßig gering war - die Geschädigte\nerlitt keine Verletzungen -, daß aber diese geringe Kraft\nhartnäckig angewendet wurde. Soweit die Strafkammer in\ndiesem Zusammenhang darauf abhebt, die Hartnäckigkeit sei\nüber die zur Tatbestandserfüllung einer vollendeten Vergewaltigung notwendige Gewaltanwendung hinausgegangen (UA\nS. 20), ist diese Erwägung freilich mißverständlich. Da der\nAngeklagte nur geringe Kraft aufgewendet hatte, die es\nseinem Opfer ermöglichte, sich ihm zunächst wieder zu entziehen, war in der konkreten Situation seine Hartnäckigkeit\nVoraussetzung der Tatbestandserfüllung. Ungeachtet der\nmißglückten Formulierung will das Landgericht dem Angeklagten damit jedoch nur anlasten, daß er von dem Mädchen\nauch nicht abließ und zur Besinnung kam, als diese sich\nseinem ersten Zugriff entzogen und ihre Kleider wieder in\nOrdnung gebracht hatte (UA S. 20). Dagegen bestehen keine\n\nEinwände.\n\nOhne Rechtsfehler ist schließlich im Ergebnis auch die\nErwägung, zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen,\ndaß er in früherer Zeit sich mehrfach über strafrechtliche\nVorschriften hinweggesetzt und so \"wenig Rücksichtnahme\" gezeigt habe, wenn es galt, die eigenen Interessen zu verfolgen. Wie sich aus den - insoweit allerdings sehr knappen -\nFeststellungen ergibt, waren gegen den Angeklagten zuletzt\nwegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in zwei Fällen eine Geldstrafe und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nvier Wochen Jugendarrest verhängt worden (UA S. 19). Diese\nVorahndungen tragen die Bewertung des Landgerichts.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/1-str-200-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/1-str-200-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.214048+00:00"}}