{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-25_1_StR_305_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-25","aktenzeichen":"1 StR 305/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 305/87 BESCHLUSS\n23.687\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDragutin FÜ aus Fro, geboren am\nEEE 1952 in Cumemmmen/ SCHERE (Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nAH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. Juni 1987 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n\n21. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg. Der Angeklagte macht zu Recht geltend, daß der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben\nist. Ausweislich des Protokolls hat die Strafkammer durch\nGerichtsbeschluß für die Dauer der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen LEER die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen (§ 172 Nr. 1\nGVG) und entsprechend § 247 Satz 1 StPO angeordnet, daß\nsich der Angeklagte während dieser Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde der\nZeuge vernommen und auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt\nund der Angeklagte in den Sitzungssaal gebracht. Der Vorsitzende berichtete den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte\n\nder Angeklagte, der Verteidiger werde wieder seine Fragen direkt an den Zeugen stellen. Durch Gerichtsbeschluß\nwurde wiederum die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die\nEntfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal angeordnet. In Abwesenheit des Angeklagten wurde der Zeuge LER\nweiter vernommen; er erklärte sich auf Fragen, auch seitens des Verteidigers, weiter zur Sache und versicherte\nsodann die Richtigkeit seiner weiteren Angaben unter Berufung auf seinen zuvor geleisteten Eid. Danach wurde die\nÖffentlichkeit wieder hergestellt und der Angeklagte in\nden Sitzungssaal vorgeführt; der Vorsitzende berichtete\nden wesentlichen Inhalt der weiteren Angaben des Zeugen\nLane.\n\nDiese Verfahrensweise verstieß gegen die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung.\n\nDas deutsche Strafprozeßrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, daß eine Hauptverhandlung nur gegen einen anwesenden Angeklagten stattfinden darf (§ 230 Abs. 1\nStPO) und demgemäß seine Abwesenheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verfahrensrechtlich unschädlich ist.\nIn einer gesetzlich nicht abgedeckten Nichtzulassung des\nAngeklagten zur Hauptverhandlung liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.\n\nDas Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei wegen Gefährdung des Zeugen LM die Entfernung des Angeklagten\naus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung und\nder Vereidigung dieses Zeugen in entsprechender Anwendung\ndes § 247 Satz 1 StPO angeordnet (vgl. BGH NJW 1985, 1478,\n1479). Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß der Angeklagte\n\num #\n\nweder bei der Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen\nLEER noch - im Anschluß an die ergänzende Vernehmung -\nbei der Verhandlung über die Berufung auf den bereits geleisteten Eid anwesend war.\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht die Vernehmung des\nZeugen LER und dessen Vereidigung als einheitlichen Verfahrensabschnitt behandelt. Zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen liegt eine verfahrensrechtliche.\nZäsur, nämlich die Verhandlung über die Vereidigung des\nZeugen als selbständiger Verfahrensabschnitt (vgl. BGHSt\n26, 218, 219; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH,\nUrt. v. 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85; vgl. auch BGH\nNJW 1985, 1478); etwas anderes kann allenfalls in den\n- hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmefällen gelten, in denen eine Vereidigung des Zeugen von vornherein\naus Rechtsgründen ausscheidet. Den Angeklagten auch von\ndiesem Verfahrensabschnitt auszuschließen, 1äßt das Gesetz nicht zu. Darauf, ob und in welchem Umfang im einzelnen Falle tatsächlich über die Vereidigungsfrage verhandelt worden ist, kommt es nicht an. In Fällen der vorliegenden Art gewinnt der Verfahrensabschnitt zwischen\nVernehmung und Vereidigung eines Zeugen durch die Vorschrift des § 247 Satz 4 StPO besonderes rechtsstaatliches Gewicht. Die in dieser Vorschrift vorgeschriebene\nUnterrichtung des Angeklagten ist vor jeder weiteren Verfahrenshandlung vorzunehmen, insbesondere auch vor der\nVereidigung des Zeugen (Gollwitzer in LR, 24. Aufl. § 247\nRdn 41; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478, 1479). Bei richtiger Verfahrensgestaltung hätte der Angeklagte nach der\nVernehmung - vor der Vereidigung - des Zeugen in dessen\nAbwesenheit zur Verhandlung hinzugezogen werden müssen;\nin dieser hätte ihm der wesentliche Inhalt der Aussage\n\nmitgeteilt (§ 247 Satz 4 StPO) und Gelegenheit gegeben\nwerden müssen, auf ergänzende Fragen an den Zeugen hinzuwirken und auf die Vereidigungsfrage Einfluß zu nehmen.\nEntsprechend hätte nach der ergänzenden Vernehmung des\nZeugen verfahren werden miissen. Demgegenüber hat das\nLandgericht den Angeklagten erst nach der Vereidigung\ndes Zeugen und erst nach der Berufung des Zeugen auf seinen bereits geleisteten Eid wieder zur Hauptverhandlung\nhinzugezogen und ihn über die Aussagen des bereits vereidigten Zeugen unterrichtet. Der Verfahrensfehler führt\nzur Aufhebung des Urteils. Die weiteren Verfahrensrügen\nbedürfen daher keiner Erörterung.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-25/1-str-305-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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