{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-25_1_StR_259_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-25","aktenzeichen":"1 StR 259/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Jo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 259/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Kurt R EB zus ME, geboren\nam u 1925 in CE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIV\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 3. Februar\n1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist,\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Möglicherweise ist die\nStrafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte spätestens ab dem 1. Januar 1982 damit gerechnet, daß er\n\nnicht mehr alle offenen Forderungen der Lieferanten,\nSubunternehmer und sonstigen Gläubiger der Firma\nrEEEEE : Co KG werde begleichen können. Gleichwohl hat\ner unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit der Firma\nROEEEEEB & Co KG in größerem Umfang Waren bei Lieferanten bestellt und Werkleistungen in Auftrag gegeben.\nDabei hat er nach der Überzeugung der Strafkammer den\nmöglichen Ausfall der Lieferanten und Werkunternehmer\nbilligend in Kauf genommen. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Angeklagte mit Recht in den Fällen wegen\nBetrugs verurteilt worden, in denen nur eine einzige\nBestellung erfolgt ist. Anders verhält es sich dagegen\nbei fortlaufenden Bestellungen hinsichtlich der\nLeistungen, die nach den ersten Lieferungen trotz\noffener Rechnungen erfolgt sind. Hier hätte es näherer\nDarlegungen bedurft, warum diese Firmen trotz offener\n\nRechnungen weiterhin geleistet haben.\n\nDie pauschale Feststellung (UA S. 19, 47), die Geschäftspartner hätten auf die von dem Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut und deshalb\nweiterhin Waren geliefert und Werkleistungen erbracht,\ngenügt unter den gegebenen Umständen nicht. Vielmehr\nhätte die Strafkammer näher darlegen müssen, aus\nwelchen Gründen sich die jeweiligen Firmen trotz mögliche Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit der Firma\nRER & Co KG weiterhin zur Leistung bereitfanden.\nwäre den Firmen die schlechte Vermögenslage der Firma\nRG 5: Co KG bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervor-\n\n0\n\ngerufenen Irrtum ihrerseits und eine dadurch bedingte\nVermögensgefährdung kein Raum (BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 - und Beschluß vom 30. März\n1987 - 1 StR 580/86 - mit weiteren Nachweisen). Da\nsomit die Feststellungen zum Schuldumfang unzureichend\nsind, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Lieferantenbetrugs insgesamt aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er kann nicht ausschließen,\ndaß die Höhe der übrigen Einzelstrafen und auch der Maßregelausspruch durch den Rechtsfehler beeinflußt sind. Deshalb hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die\nweitergehende Revision war daher zu verwerfen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-25/1-str-259-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-25/1-str-259-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.114181+00:00"}}