{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-25_1_StR_258_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-25","aktenzeichen":"1 StR 258/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 258/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hartmut Otto SchEE aus TEE,\ngeboren am HH 1943 in st,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIV\n\n- 2 - g\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1987 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 3. Februar 1987\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nur wegen Bankrotts in\neinem Fall verurteilt wird; in der Urteilsformel des Landgerichts entfällt nach\n\"Bankrotts\" die Wendung \"in zwei Fällen\";\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\na) soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle\ndes Bankrotts zu je sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;\n\nb) hinsichtlich beider Gesamtstrafen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n29\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen\nfortgesetzten Verstoßes gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weil\ner auf Grund Gesamtvorsatzes zumindest seit Ende Oktober\n1979 die Handelsbücher falsch führte, und wegen rechtlich\nselbständigen fortgesetzten Vergehens gegen § 283 Abs. 1\nNr. 7a StGB, weil er seit 1. Januar 1978 (Eröffnungsbilanz)\ndie Bilanzen nicht ordnungsgemäß errichtete, vielmehr\n\"Phantasiebilanzen\" aufstellte. Nach Auffassung des Landgerichts liegt \"Tateinheit gemäß S 52 Abs. 1 StGB zwischen\nden beiden ... Vergehen des Bankrotts ... nicht vor, da die\nBilanzen nicht auf der Buchführung beruhten\" (UA S. 35).\n\nDas hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach\nständiger Rechtsprechung können Vergehen gegen S§ 283 Abs. 1\nNr. 5 StGB und gegen Nr. 7a derselben Vorschrift (ebenso wie\nVergehen gegen die insoweit gleichlautenden Vorschriften des\n§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil sie sich gegen dasselbe Rechtsgut\nrichten, dasselbe Rechtsgebot verletzen - die Verpflichtung, im Interesse der Gläubiger die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu machen - und im wesentlichen\ngleichartige Begehungsformen aufweisen (BGH, Beschl. vom\n14. Februar 1980 - 2 StR 864/79; ebenso BGH wistra 1984,\n144; BGH bei Holtz MDR 1981, 100 und 1979, 806; BGH\nBeschlüsse vom 11. November 1986 - 1 StR 564/86, vom\n16. Juni 1977 - 2 StR 137/77; vom 29. Juli 1975 - 1 StR\n348/75). In der Rechtsprechung findet sich hierzu häufig die\nErwägung, der Angeklagte habe \"schon von vornherein erkannt\n\n..., daß die mangelhafte Buchführung ihn außerstande setzen\nwürde, seiner Bilanzierungspflicht zu genügen\" (BGH bei\nHoltz MDR 1979, 806; ebenso BGH wistra 1984, 144). Indes\nbedeutet das nicht, Fortsetzungszusammenhang zwischen den\ngenannten Alternativen des § 283 Abs. 1 StGB könne nur bestehen, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung der Bilanzierungspflicht ursächlich auf die mangelhafte Buchführung\nzurückgehe. Dieser äußeren Verknüpfung der Tatbestandsverwirklichung, die - allgemein gesehen - bei der Prüfung von\nTateinheit von Bedeutung sein kann, bedarf es zur Begründung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen $S 283 Abs. 1\nNr. 5 und 7a StGB nicht. Hier kommt es vielmehr nur noch auf\ndie Einheitlichkeit des auf beide Alternativen gerichteten\nVorsatzes an; sie kann aus der ursächlichen Verknüpfung der\nTatbestandshandlungen im konkreten Fall hergeleitet werden,\ndoch ist diese nicht notwendige Voraussetzung. Es gelten\nvielmehr die allgemeinen Regeln des Gesamtvorsatzes, der\nwährend der Begehung einer fortgesetzten Handlung als\nsogenannter \"erweiterter Gesamtvorsatz\" auf weitere Einzel-\n\nhandlungen ausgedehnt werden kann (BGHSt 23, 33\n\nm.w.Nachw.).\n\nIm vorliegenden Fall richtete sich der Gesamtvorsatz\ndes Angeklagten zunächst (ab 1. Januar 1978) auf die Errichtung falscher Bilanzen. \"Zumindest seit Ende Oktober\n1979\" kam der Wille des Angeklagten hinzu, seine Handelsbücher falsch zu führen. Das stellt sich als Erweiterung\ndes bisherigen Gesamtvorsatzes dar; beide Alternativen des\n§ 283 Abs. 1 StGB wurden von da an im Rahmen einer (fortge-\n\nsetzten) Tat verwirklicht.\n\n87\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch; es ist auszuschließen, daß bei Belehrung gemäß § 265 Abs. 1 StGB eine\nandere Verteidigung möglich gewesen wäre. Die in diesen\nbeiden Fällen verhängten Einzelstrafen von je sechs Monaten\nund die Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten entfallen.\n\nII. Auch die weitere Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn\nMonaten kann nicht bestehen bleiben. Zeitliche Grenze für\nihre Bildung war der 30. September 1980 (Urteil des Landgerichts Heilbronn 6 Ns 232/80). Das Landgericht hat das\nnicht verkannt, ist jedoch im Falle des Betruges zum Nachteil der Firma AB cmbtH ohne weiteres von der Tatzeit\n\"September 1980\" ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, daß\nder Angeklagte im September 1980 die gewünschten Waren nur\nbestellt hatte; geliefert wurden sie erst am 3. November\n1980. Erst dadurch wurde die Lieferfirma geschädigt und der\nBetrug vollendet; ein Fall des Eingehungsbetruges lag nicht\n\nvor.\n\nIII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRiBGH Dr. Ulsamer\nist in Urlaub und\nkann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg Kuhn Schauenburg\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-25/1-str-258-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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