{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-23_1_StR_208_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-23","aktenzeichen":"1 StR 208/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 208/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Hermann Willi N EEE aus Bad DENE,\ngeboren am EEE 1961 in VE,\n\nwegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 23. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Dezember 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt, soweit\nes um den Schuldspruch und um die Bemessung der Einzelstrafen geht. Dagegen muß über die Gesamtstrafenbildung\nneu entschieden werden.\n\nDas Landgericht teilt nicht mit, wann die den Urteilen des Amtsgerichts Konstanz vom 8. November 1985\n(7 Ds 31/85) und des Amtsgerichts Villingen vom 15. Januar\n1986 (7 Ds 255/85) zugrunde liegenden Straftaten begangen\nwurden.\n\nWar die vom Amtsgericht Villingen am 15. Januar 1986\nabgeurteilte Straftat - worauf der Gesamtstrafenbeschluß\ndieses Gerichts vom 13. März 1986 hindeutet - vor dem\n23. September 1985 (ebenfalls Urteil des Amtsgerichts\nVillingen) begangen worden, so entsprach der genannte\nGesamtstrafenbeschluß dem Gesetz; es war fehlerhaft, ihn\naufzulösen.\n\nZu prüfen war vielmehr, ob auch die Tat, die das Amtsgericht Konstanz am 8. November 1985 aburteilte, vor dem\n23. September 1985 begangen worden war. War das der Fall,\ndann stand die dafür verhängte Strafe für eine Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil nicht zur Verfügung,\nweil der 23. September 1985 die zeitliche Grenze bildete.\nOb die am 8. November 1985 verhängte Strafe mit den Strafen aus den Verurteilungen vom 23. September 1985 und vom\n15. Januar 1986 zusammenzuführen ist, kann in diesem Fall\nGegenstand eines Verfahrens nach § 460 StPO sein.\n\nAnderes würde gelten, wenn die Tat, die am 8. Novenmber 1985 abgeurteilt wurde, nach dem 23. September 1985\nbegangen worden war. Dann sind die Strafe aus dieser Verurteilung und die im anhängigen Verfahren für die Tat von\n\n87\n\nEnde Oktober/Anfang November 1985 verhängte Strafe\neinerseits, die Strafen für die Taten vom 21. Novenber 1985 und vom 10. Dezember 1985 andererseits zu\nGesamtstrafen zusammenzuziehen. In diesem Fall bildet die Verurteilung vom 8. November 1985 die zeit-\n\nliche Grenze.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-23/1-str-208-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-23/1-str-208-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.004347+00:00"}}