{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-16_1_StR_214_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-16","aktenzeichen":"1 StR 214/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"=\nBUNDESGERICHTSHOF ‘\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 214/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gipser Jürgen T aus ME,\ndort geboren am 1961,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwIV\n\nE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\ndie Nebenklägerin EMMEN\",\nRechtsanwat iii\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n85\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n16. Januar 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einem\nJahr zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe\nkurz vor der Tat \"in einer Zeit von ca. einer Stunde\" aus\neiner \"vollen bzw. fast vollen 3/4 1 fassenden Whiskyflasche\n... über 1/2 1 Whisky, der einen Alkoholgehalt von 43 Vol. %\nhatte\" getrunken (UA S. 16, 19, 54). Deshalb sei zu Gunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen, er sei zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Die\n\nMöglichkeit eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit erwähnt das Landgericht nicht, stellt auch keine Überlegungen\nan, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Tatzeit hatte.\n\nDas läßt die Möglichkeit eines Rechtsfehlers offen. Der\nvom Landgericht zugrundegelegte Whiskygenuß kann eine Blutalkoholkonzentration von 3 %0o oder darüber zur Folge gehabt\nhaben (das Landgericht teilt die körperlichen Daten des Angeklagten nicht mit). Eine solche Blutalkoholkonzentration\nführt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit; einen\nErfahrungssatz, der dies besagte, gibt es nicht. Doch wird\nauch ein trinkgewohnter Täter in solchem Fall oft schuldunfähig sein. Ob er es ist, bedarf näherer Erörterung unter\nBerücksichtigung aller Umstände, der Blutalkoholkonzentration, aber auch des Befindens und Verhaltens des Angeklagten. Häufig wird die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung nicht ausreichen und ein Sachverständiger erforderlich\nsein (vgl. BGH GA 1984, 124; BGH NStZ 1982, 243 und 376;\nBGH, Urteile vom 16. Juli 1980 - 2 StR 78/80, vom 25. Juli\n1978 - 1 StR 260/78, vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76; Beschlüsse vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78, vom 6. Juli\n1977 - 3 StR 248/77; vgl. auch BGH, Urt. vom 6. März 1987\n- 2 StR 652/86 [Leits. JZ 1987, 120*); Urt. vom 9. Juni 1987\n- 1 StR 212/87).\n\nLE\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Da die eingehenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß die erneute Überprüfung der\nSchuldfähigkeit zu Widersprüchen im Tatsächlichen führen\n\nkann; bloße Ergänzungen sind zulässig.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-16/1-str-214-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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