{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-09_1_StR_236_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-09","aktenzeichen":"1 StR 236/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO 1975 $S 260\n\nEs ist zweckmäßig, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze\nVerständigung unter den Richtern einschließlich der Schöffen\nüber das zu verkündende Urteil (anstelle einer nochmaligen\nförmlichen Beratung) in der Sitzungsniederschrift zu erwäh-\n\nnen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja SS\n\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nStPO 1975 $S 260\n\nEs ist zweckmäßig, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze\nVerständigung unter den Richtern einschließlich der Schöffen\nüber das zu verkündende Urteil (anstelle einer nochmaligen\nförmlichen Beratung) in der Sitzungsniederschrift zu erwäh-\n\nnen.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Juni 1987 - 1 StR 236/87 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 236/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther W EEE aus ME, seboren am 1951\nin CE (Österreich),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n83\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 16. Dezember 1986\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Urteil nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung ohne erneute Beratung\n\nergangen sei.\n\nDie Strafkammer hatte die Hauptverhandlung nach Schluß\nder Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen und dem letzten Wort\ndes Angeklagten unterbrochen. Am folgenden Tag trat sie nach\nBeratung erneut in die Verhandlung ein und wies den Angeklagten darauf hin, daß auch eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Betracht komme. Danach wurde die Beweisaufnahme, nachdem keine Erklärungen abgegeben worden waren,\nerneut geschlossen. Staatsanwalt und Verteidiger wiederholten ihre Anträge. Nach dem letzten Wort des Angeklagten\nverkündete der Vorsitzende das Urteil.\n\nDieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach § 260\nAbs. 1 StPO ergeht das Urteil \"auf die Beratung\"; diese\nmuß der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgehen (BGH NJW\n1951, 206). Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und\nder Beratung über das Urteil erneut in die Verhandlung ein,\nso muß es vor Verkündung des Urteils erneut beraten. Dazu\nbedarf es freilich nicht in jedem Fall einer Unterbrechung\nder Sitzung. In Ausnahmefällen kann vielmehr eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts einschließlich\nder Laienrichter dahin genügen, daß es bei dem bisherigen\nBeratungsergebnis verbleiben soll (BGHSt 19, 156; 24, 170).\nEin solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel gegeben sein,\nwenn, wie hier, lediglich ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben wird und demgemäß der neue Verhandlungsteil ohne jeden\nsachlichen Gehalt bleibt (BGHSt 24, 170; BGH, Urt. vom\n2. August 1960 - 1 StR 249/60).\n\nIm vorliegenden Fall hat eine solche Verständigung,\nwenn überhaupt, jedenfalls nicht in ausreichender Weise\nstattgefunden. Zunächst ist festzuhalten, daß die Sitzungsniederschrift über eine Beratung keinen Vermerk enthält.\nDas allein wäre zwar nicht maßgebend, da die Beratung nicht\nzu den nach § 273 StPO protokollpflichtigen Förmlichkeiten\ngehört (BGHSt 5, 294). Hier ist aber zu berücksichtigen,\ndaß die Sitzungsniederschrift ursprünglich den formularmäßigen Vermerk enthielt: \"Das Gericht zog sich zur Beratung zurück\", der erst auf Antrag der Verteidigung im Wege\nder Berichtigung gestrichen wurde. Ein Hinweis darauf, daß\nwenigstens eine kurze Verständigung der Richter untereinander stattgefunden habe, wurde bei der Berichtigung nicht\neingefügt, was angesichts der bereits eingelegten Revision\n\n22\n\nnahegelegen hätte. Unter diesen Umständen spricht das Fehlen\neines solchen Vermerkes eher dafür, daß eine Verständigung\nunterblieben ist. Jedenfalls ist aber nichts dafür ersichtlich, daß die Verständigung, sollte sie erfolgt sein, in\nausreichender Weise geschehen wäre. Erforderlich ist,\n\ndaß eine abgekürzte Verständigung unter allen Mitgliedern\ndes Gerichts, also auch mit den Schöffen herbeigeführt wird.\nDazu genügt es nicht, daß der Vorsitzende allgemein das\nEinverständnis der ihn umgebenden Richter einholt. Er muß\nsich vielmehr unmittelbar auch an die Schöffen wenden, damit\ndiese erkennen, es handele sich nunmehr um eine nochmalige,\nendgültige Beratung und Abstimmung über das zu verkündende\nUrteil (BGHSt 19, 156). Das setzt ein bewußtes Einbeziehen\nder Schöffen voraus. Da der berichtigten Sitzungsniederschrift ein solches Verfahren nicht entnommen werden kann,\nmuß der Senat davon ausgehen, daß eine nochmalige Verständigung, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in gehöriger\n\nWeise vonstatten gegangen ist.\n\nIn der Regel kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß\ndas Urteil auf diesem Mangel beruht (BGHSt 24, 170, 172; BGH\nNJW 1951, 206). Hier hatte der Hinweis nach § 265 StPO zwar\nkeinen neuen Prozeßstoff gebracht; jedoch ist nicht bekannt,\nob sich zum Beispiel der Angeklagte in seinem letzten Wort\nzu dem Schuldvorwurf insgesamt geäußert hat. Es kann daher\nauch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, daß\ndas Urteil - auch hinsichtlich der bereits beratenen Teile -\n\nvon dem Verfahrensfehler erfaßt wird..\n\nDer Senat wiederholt aus Anlaß dieses Falles den\nbereits in dem erwähnten Urteil vom 2. August 1960 ausgesprochenen Hinweis, daß es zweckmäßig ist, die Tatsache\neiner im Gerichtssaal geschehenen Verständigung in der\n\nNiederschrift zu erwähnen.\nMaul . Ruß Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-09/1-str-236-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-09/1-str-236-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.647201+00:00"}}