{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-06-09_1_StR_212_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-06-09","aktenzeichen":"1 StR 212/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 212/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nre __ Bi EEE, geboren am EEEEEEES 1947\n'\n\nin\n\nwegen Totschlags\n\nwWIV\n\n.2- BL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt iiiiäiiiiuuuee\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 23. Dezember 1986\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\neinem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts angreift, hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration das Tatgericht mit höchstens 3,94 %0 errechnet hat, am Abend des 1. April 1986 die 39 Jahre alte\nAnna Beim mehrere Minuten lang mit bedingtem Tötungsvorsatz am Hals gewürgt und sie dadurch getötet. Frau Beil\nhatte nach vorangegangenem einverständlichen Geschlechtsverkehr auf dem Nachhauseweg in einem hysterischen Anfall zu\nSchreien begonnen; durch das Würgen wollte der Angeklagte,\ndem es \"nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung nicht\ngelang, die für ihn plötzlich auftretende Situation durch\neine Beruhigung der Anna Bei zu meistern\" (UA S. 11), das\nSchreien unterbinden.\n\n1. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge, mit\nder geltend gemacht wird, das Tatgericht sei gehalten gewesen, einen weiteren Sachverständigen zum Todeszeitpunkt\ndes Opfers zu hören, ist nicht in zulässiger Form erhoben;\nder Beschwerdeführer, der schon nicht mitteilt, daß dem von\nihm gestellten Beweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Gerichtsmediziner, der dem\nGericht Anlaß zu weiteren Ermittlungen zum Tatzeitpunkt\ngeben sollte, stattgegeben worden ist, macht nicht geltend,\ndaß durch ein weiteres Gutachten sich ein anderer als der\nangenommene Todeszeitpunkt ergeben hätte; es wird nur auf\ndie Möglichkeit eines solchen Ergebnisses hingewiesen. Damit\ngenügt das Vorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht. Im übrigen geht die Revision selbst davon\naus, daß auch mit der von ihr angeführten Untersuchungsmethode zum Brechungswiderstand der Totenstarre dem Tatgericht eine genauere Berechnung des Todeszeitpunktes nicht\nmöglich gewesen wäre, weil die dazu erforderlichen Messungen\nan der Leiche unterblieben waren.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler aufgezeigt.\n\na) Der von der Revision beanstandete Bruch in der Beweiswürdigung bei der Feststellung des Todeszeitpunktes besteht nicht. Rechtsfehlerfrei hat sich die Strafkammer die\nÜberzeugung verschafft, daß Frau Beil am ı. April und\nnicht erst am 2. April 1986 getötet wurde und dabei entscheidend auf die Bekundungen des Sachverständigen Prof.\nDr. REED abgestellt. Die Revision erblickt einen\n\neX\n\nRechtsfehler darin, daß die Strafkammer den Würgezeitpunkt\nnicht später als 21.00 Uhr am. April 1986 annimmt (UA\n\nS. 10, 22) und danach allenfalls einen Zeitraum von vier\nStunden für möglich hält, in denen die lebenswichtigen\nFunktionen des Körpers der Frau zwar stark herabgesetzt,\naber noch erhalten waren, andererseits aber der Sachverständige Prof. Dr. FE die Liegezeit der Leiche bis zu\nihrem Auffinden am 3. April 1986 gegen 14.00 Uhr nur mit\netwa 30 Stunden angegeben habe. Der Sachverständige hat\njedoch hinsichtlich der Liegezeit der Leiche einen längeren\nZeitraum nicht ausgeschlossen; seine Ausführungen dienten in\ndiesem Punkt allein dem Nachweis, daß der Tod nicht später\n\n- nämlich am 2. April 1986 - eingetreten sein konnte (UA\n\nSs. 16).\n\nb) Keinen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt in seiner\nSteuerungsfähigkeit zwar erheblich herabgesetzt gewesen,\nauch unter Berücksichtigung des sich nach dem festgestellten\nAlkoholkonsum des Angeklagten ergebenden rechnerischen\nHöchstwertes einer Blutalkoholkonzentration von 3,94 %o\nscheide aber angesichts des von Zeugen bekundeten Verhaltens\ndes Angeklagten vor und nach der Tat ein die Steuerungsoder Einsichtsfähigkeit ausschließender Zustand der Volltrunkenheit aus. Der Tatrichter muß bei der Prüfung, ob die\nVoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben einer\nerrechneten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das\nErscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während\nund nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NStZ 1982, 376\n\nund BGH, Urt. vom 6. März 1987 - 2 StR 652/86 - mit ausführlichen Hinweisen). Diese Gesamtwürdigung hat die Strafkammer\nhier - sachverständig beraten - vorgenommen. Aus den von den\nZeugen bekundeten Verhalten des Angeklagten, das keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen aufwies und zeigte, daß\nder Angeklagte in der Lage war, sich differenziert und situationsbedingt zu verhalten, durfte sie mit Hilfe des Sachverständigen. den Schluß ziehen, daß die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig aufgehoben war.\nDie von der Strafkammer aufgrund der festgestellten Trinkmenge angenommene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\nvon 3,94 %0o steht dem nicht entgegen. Diese vom Landgericht\nin der durch den Zweifelssatz gebotenen Weise unter Heranziehung der für den Angeklagten günstigsten Werte (Abbau,\n0,1 %0o pro Stunde, Resorptionsdefizit 10 %) errechnete\nBlutalkoholkonzentration stellt einen Höchstwert dar, der\nfür sich allein nur von beschränkter Aussagekraft ist. In\nder gerichtsmedizinischen Literatur ist anerkannt, daß schon\ndie naturwissenschaftlich genau festgestellte Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zwar eine grobe Orientierungshife (Langelüddeke/\nBresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 291) ist und\nden Wert eines wichtigen Mosaiksteins hat (Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 199; vgl. auch Forster/Joachim in\nPraxis der Rechtsmedizin, S. 474; Gerchow/Heifer/Schewe/\nSchwerd/Zink Blutalkohol 1985, 93, 94), entscheidend jedoch\ndie alkoholbedingten Auswirkungen auf die freie Willensbestimmung des Täters sind. Das muß vor allem bedacht\nwerden, wenn die Blutalkoholkonzentration nur durch eine\nBerechnung auf der Grundlage des Zweifelssatzes ermittelt\n\nIX\n\nworden ist; in diesem Falle ist die Berechnung zwar gleichfalls ein - hier zugunsten des Angeklagten sprechendes -\nKriterium, das jedoch durch die sonstigen objektiven und\nsubjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und\ndas Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat\nbeziehen, an Aussagekraft noch eher verlieren kann.\n\nc) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Sie stützt ihre Erwägungen dabei im wesentlichen auf die massiven Verletzungen des Opfers (kräftige Unterblutungen in Halsweichteilen, Abbrüche beider\nSchildknorpelhörner sowie Bruch des rechten Zungenbeines)\nund die Dauer und Intensität des mehrere Minuten langen\nWürgens, dessen es nicht bedurft hätte, um das Opfer nur am\nSchreien zu hindern. Diese Darlegungen reichen unter den gegebenen Umständen aus, die Annahme eines bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes zu rechtfertigen.\n\nNimmt der Täter äußerst gefährliche Gewalthandlungen\nvor, liegt es nahe, daß er auch mit der Möglichkeit, daß das\nOpfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er\ngleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt,\neinen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (ständige\nRechtsprechung vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteile vom\n13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 - und vom 7. August 1986\n- 4 StR 308/86 - jeweils m.w.N.). Allerdings bedarf es im\nHinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe\nHemmschwelle sorgfältiger Prüfung, ob allein aus der objektiven Gefährlichkeit des äußeren Tatverhaltens und des vom\nTäter angestrebten Erfolges geschlossen werden kann, ihm sei\nauch die Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden Erfolges bewußt gewesen und er habe ihn billigend in Kauf\n\ngenommen. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann\nes im Einzelfall so liegen, daß der Täter die weitergehende\nGefahr nicht erkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch\nernsthaft darauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz kann\ndeshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter\nin seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat,\ndie ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGH StV 1984,\n187; 1986, 421).\n\nMit der hier naheliegenden Frage, ob die Fähigkeit des\nAngeklagten, die Gefährlichkeit seines massiven und mehrere\nMinuten dauernden Würgegriffs zu erfassen, nicht alkoholbedingt eingeschränkt oder aufgehoben war, hat sich das Landgericht freilich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.\nDieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils\nnicht. Wie bereits ausgeführt, hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eingehend dargelegt, daß er sich situationsgerecht\nverhalten konnte und Gefährdungen zutreffend einschätzte.\nBei diesen Feststellungen kann ausgeschlossen werden, daß er\naufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nicht in der\nLage war, die Gefährlichkeit seines Angriffes zu erkennen.\n\nSchließlich liegt ein durchgreifender Mangel des angefochtenen Urteils auch nicht im Fehlen der Erwägung, daß der\nAngeklagte seinem Opfer möglicherweise nicht feindselig\ngesonnen war, nachdem er kurz zuvor mit ihm noch einverständlich den Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte. Die\nSituation hatte sich nämlich inzwischen durch das Verhalten\n\n%\n\nder später Getöteten grundlegend verändert; es liegt daher\nnahe, daß der durch die nicht unerhebliche Alkoholisierung\nenthemmte Angeklagte nun gegen Frau Bell eine andere Einstellung gewonnen hatte.\n\nd) Der Strafausspruch hält schließlich gleichfalls der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere begegnet die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 213 erste\nAlternative StGB keinen Bedenken. Frau Bei} hatte zwar\nplötzlich heftig zu schreien begonnen und auf den Angeklagten, der sie beruhigen wollte, mit Händen und Füßen eingeschlagen. Der Angeklagte hat sie jedoch nicht im Zorn über\neine darin zu sehende Provokation getötet, sondern weil es\nihm nicht gelang sie zu beruhigen und er schließlich keinen\nanderen Ausweg sah, als ihr Schreien dadurch zu unterbinden,\n\ndaß er sie würgte (UA S. 11).\nMaul Ruß Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-09/1-str-212-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-09/1-str-212-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.626149+00:00"}}