{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-26_1_StR_76_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-26","aktenzeichen":"1 StR 76/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 76/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glas- und Bodenreiniger Erich D ER zus EEE.\ndort geboren am EN 1932, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HERE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt (siiuiiiiimmmgENs\n\ns Nebenklägervertreter,\n\nand\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n24.September 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme direkten Tötungsvorsatzes gehen fehl.\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\"schmetterte\" der Angeklagte die 84 cm lange, 940 Gramm\nschwere \"Metallkeule von hinten einmal wuchtig auf den\nHinterkopf\" des Opfers; dieser wuchtige Schlag führte\nzu einem Impressionsbruch des Schädeldaches in der rechten oberen Hinterhauptregion. Bei derartiger Handlungsweise liegt die Annahme direkten Tötungsvorsatzes ohne\n\n77\n\nweiteres nahe. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte aus Wut und Zorn gehandelt hat; dieser Erregungszustand war vielmehr geeignet, die gewöhnlich gegenüber\nder Tötung eines Menschen bestehende Hemmschwelle zu überwinden. Entgegen der Auffassung der Revision schloß die\nStrafkammer den unbedingten Tötungswillen nicht etwa aus\nder \"allgemeinen Gefährlichkeit\" eines Schlages mit einer\nMetallkeule auf den Hinterkopf des Opfers, sondern aus\n\nder konkreten Art und Weise, wie der Angeklagte zugeschlagen hat. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung, auch dolus eventualis und bewußte Fahrlässigkeit zu\n\nerörtern und gar beides gegeneinander abzugrenzen.\n\n2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das\nLandgericht hat die Anwendung des in § 213 StGB für minder\nschwere Fälle des Totschlags vorgesehenen gemilderten Strafrahmens mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Nach der\nersten Alternative dieser Vorschrift tritt Strafmilderung\nu.a. ein, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch\neine ihm zugefügte Mißhandlung von dem Getöteten zum Zorn\ngereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen\nworden war. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den\ntödlichen Schlag aus Wut und Zorn über die soeben im Schankraum erfolgte Auseinandersetzung, insbesondere über die\nihm vom Opfer durch den Schlag mit einem Stuhl zugefügten\nSchmerzen geführt (UA S. 8, 17). In diesem Schlag mit dem\nStuhl auf den Kopf des Angeklagten erblickt das Landgericht\neine Mißhandlung, die den Angeklagten auf der Stelle zur\nTat hinriß. Es ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte\nsei an der erlittenen Mißhandlung nicht schuldlos, weil\ner diese schuldhaft herausgefordert habe, indem er mit\neiner Metallkeule bewaffnet drohend auf das unbewaffnete spätere\n\nTatopfer zuging; so stelle sich der Schlag mit dem Stuhl\n\nals verständliche und angemessene Reaktion auf das Ver-\n\nhalten des Angeklagten dar.\n\nDiese Ansicht wird den über die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer\ngetroffenen Feststellungen nicht gerecht: Der Angeklagte, der seiner Frau in der von ihr gepachteten\nGaststätte bei der Bewirtung half, kassierte bei dem\nStammgast. Franz HM aufgrund früher gemachter Erfahrungen jeweils, wenn dessen Zeche auf etwa 20 DM angestiegen war. Als er am Tatabend, nachdem er bereits\ndrei- oder viermal kassiert hatte, Franz HR erneut\naufforderte, die wieder auf etwa 20 DM aufgelaufene\nZeche zu bezahlen, weigerte sich dieser mit der - unzutreffenden - Behauptung, er habe bereits bezahlt;\nauf seiner Weigerung beharrte er auch trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen des Angeklagten. Schließlich - nach zunehmend lautstarkem Wortwechsel - packten sich beide über den Schanktisch hinweg an den Kleidern. Auf die Androhung des Angeklagten: \"Zahl' jetzt,\noder ich schmeiß' Dich raus\" entgegnete Franz HM:\n\n\"Du schmeißt mich nicht raus\". Der Angeklagte entwand\nsich dem Griff HB. holte aus einer Abstellkammer hinter der Theke einen Baseballschläger aus Metall und\nzeigte diesen dem jenseits der Theke stehenden Franz\nHOP. Dieser sagte, den Angeklagten zu sich herwinkend,\n\"komm doch her\". Daraufhin kam der Angeklagte hinter\n\nder Theke hervor und ging auf Franz HB zu; die schräg\nnach oben gerichtete Keule hielt er mit angewinkeltem\nArm in Hüfthöhe mit einer Hand und wog sie dabei drohend\nhin und her. Gerade in dem Augenblick, als einer der\nGäste den Angeklagten beschwichtigend am Arm festhalten wollte, ergriff Franz HE einen Holzstuhl und\nschlug ihn dem Angeklagten auf den Kopf.\n\nRevision und Generalbundesanwalt beanstanden\nmit Recht, daß die Strafkammer das festgestellte Verhalten des Tatopfers, das den Angeklagten erst veranlaßt hat, die Keule zur Hand zu nehmen und schließlich\nmit ihr auf das Tatopfer zuzugehen, nicht ausreichend\ngewürdigt hat. Das Landgericht erörtert nicht, ob der\nAngeklagte zur Wahrnehmung des Hausrechts befugt und\nberechtigt war, das Tatopfer aufgrund seines Verhaltens\naus dem Lokal zu weisen und dem auch Nachdruck zu verleihen. Aus diesem Grunde stellt es sich ersichtlich\nnicht die Frage, ob die - an sich nicht angemessene -\nDrohung mit der gefährlichen Keule im Hinblick auf die\nGesamtsituation frei von Schuld des Angeklagten war.\nJedenfalls konnte dieses Verhalten des Angeklagten den\nSchlag des Tatopfers mit dem Stuhl nicht ohne weiteres\n\"serständlich und angemessen\" erscheinen lassen, zumal\nda ein objektiv bevorstehender Angriff mit der Keule\nnicht festgestellt ist.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFotn Sranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/1-str-76-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/1-str-76-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.466268+00:00"}}