{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-26_1_StR_170_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-26","aktenzeichen":"1 StR 170/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_170/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGary David HB aus WE, zeboren am\nMEERE 196. in CE (USA),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1987, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsaner,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär iM\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nLG\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 5. Dezember 1986 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nmit der Sachrüge insbesondere geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht bedingten Tötungsvorsatz des\nAngeklagten verneint, hat keinen Erfolg.\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist bereits verschiedentlich ausgesprochen, es liege bei\näußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der\nTäter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne\ndabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt -\nauch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt; dies\nmüsse jedoch nicht immer so sein (BGH bei Holtz MDR 1982,\n808; BGH NStZ 1984, 19; 1986, 549, 550; BGH, Urt. vom\n13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; st. Rspr.). Da vor dem\nTötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als\n\nvor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann\n\nes auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg\n\nals möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht\nnur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten.\nIn solchen Fällen liegen die Schuldformen der bewußten\nFahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere\nAnforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgründen; das\ngilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund\nfür eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen\nfehlt (BGH NStZ 1984, 19).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnoch gerecht. Ziel der Tat, zugefügte Verletzung, Art\nder Tatausführung und psychische Verfassung des Angeklagten tragen den Schluß, ihm sei bedingter Tötungsvorsatz nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen.\n\nDer Angeklagte, ein junger amerikanischer Soldat,\nhatte sich in angetrunkenem Zustand über das Bellen des\nHundes des Nebenklägers geärgert und diesen deshalb beleidigt. Als dieser, ein als solcher nicht erkennbarer\nPolizeibeamter, ihm nachging, um ihn wegen seiner Äußerungen zur Rede zu stellen, drehte der Angeklagte\nsich blitzschnell um und stieß aus der Drehung sein\nKlappmesser in den Oberbauch des Nebenklägers, um seinen\nVerfolger loszuwerden und sich vor seinen Begleitern in\nseinem durch den Alkohol gesteigerten Geltungsbedürfnis :\nnicht bloßstellen zu lassen (UA S. 6, 12).\n\nI\n\nSchon die Motivation des Angeklagten für seine\nTat legt das vom Landgericht gefundene Ergebnis nahe.\nIn der gegebenen Situation konnte es für den Angeklagten keinen einsichtigen Beweggrund für ein so\nschweres Verbrechen wie die Tötung des Nebenklägers\ngeben; im Gegenteil spricht das Tatmotiv eher dafür,\ndaß der Angeklagte die Gefährdung, nicht aber den Tod\ndes Opfers in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 21. April 1983 -\n4 StR 154/83; Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86).\n\nHinsichtlich der zugefügten Verletzung hat das\nLandgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß ausgehend\nvon der Schichtdicke der Bauchwand des Verletzten einschließlich der durchstochenen Bauchmuskulatur mit Durchtrennung des dünnschichtigen \"großen Netzes\" nur eine\nStichtiefe von mindestens 3 cm nachzuweisen sei, Die\ndagegen gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft\ngehen fehl. Das Landgericht hat dargelegt, daß es die\nMeinung des sachverständigen Zeugen Dr. RE ninsichtlich der Tiefe des Stiches nicht teilen konnte, weil\ninnere Organe des Nebenklägers nicht verletzt worden\nwaren und ein Endpunkt des Stiches sich in der Bauchhöhle\nnicht festlegen ließ, so daß eine Stichtiefe von 8 bis\n10 cm nicht nachzuweisen war. Diese auf die Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. HCWEEER gestützte Erwägung ist\neine rechtsfehlerfreie Anwendung des Zweifelssatzes. War\naber der Stich nur 3 cm tief in den Körper des Nebenklägers eingedrungen, spricht das gegen bedingten Tötungsvorsatz; zugleich legt dieser Umstand den Schluß nahe,\ndaß der Stich nur mit mäßiger Wucht geführt wurde, weil sonst\nGie 8,3 cm lange Messerklinge tiefer hätte eindringen müssen.\n\nDas Landgericht hat sich freilich mit der Frage der\nWucht des Stiches nicht ausdrücklich auseinandergesetzt;\ndoch gefährdet dieser Mangel den Bestand des Urteils\nnicht. Würde feststehen, daß der Stich mit großer Wucht\ngeführt worden wäre, wären damit freilich auch die Feststellungen des Urteils zur Tiefe des Stiches in Frage\ngestellt; allein daraus, daß der Verletzte den Angriff\nzunächst nur als Faustschlag empfunden hatte (UA S. 7)\nlassen sich jedoch sichere Feststellungen zur Wucht des\nStiches nicht treffen, während weitere Beweismittel dazu\nnach den Urteilsgründen fehlten, so daß diese Frage ersichtlich nicht näher zu klären war.\n\nAuch Art und Weise der Tatausführung mußte nicht\nzu der Annahme führen, der Angeklagte habe mit bedingtem\nTötungsvorsatz gehandelt. Zwar kann es bei ungezielter\nStichführung aus einer Drehung heraus und ohne Kenntnis\ndes genauen Standorts des Opfers zu gefährlichen Verletzungen kommen; dieser Tatumstand ist daher für sich\ngesehen kaum tragfähig für einen Schluß zugunsten des\nAngeklagten (UA S. 413). Sieht man ihn zusammen mit den\nsonstigen Feststellungen, insbesondere denen zur Motivation des Angeklagten, SO kann es jedoch von Rechts\nwegen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht auch\nihn zugunsten des Angeklagten zur Überzeugungsbildung mit\nherangezogen hat.\n\nSchließlich steht auch die psychische Verfassung\ndes Angeklagten bei der Tat dem vom Landgericht gefundenen\nErgebnis nicht entgegen. Der Angeklagte hat den Tatentschluß aus einer momentanen Verärgerung und in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand (1,6 %0) ohne lange Überlegung gefaßt. Auch diese Umstände sprechen eher dafür,\n\ndd\n\ndaß er den Tod seines Opfers nicht in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BGH,\nUrt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86).\n\nInsgesamt ist das Landgericht daher trotz der\nArt der zugefügten Verletzung, deren objektive Gefährlichkeit es nicht übersehen hat, fehlerfrei zu\nder Folgerung gekommen, daß dem Angeklagten bedingter\nTötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit\n\nnachzuweisen war.\n\n2. Auch die von der Revision gleichfalls beanstandete Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Mit der zu Gunsten des Angeklagten angestellten\nErwägung, der Nebenkläger habe durch sein \"nicht sehr\ngeschicktes Verhalten\", dem Angeklagten nachzugehen,\nanstatt die Beleidigung durch einen erkennbar Angeheiterten zu überhören, die Tat erst ermöglicht, wollte\ndas Landgericht nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte seine Tat nicht aus sich heraus, sondern aufgrund\n\neines Anstoßes von außen begangen hat. Dieser Umstand\ndurfte strafmildernd gewertet werden.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/1-str-170-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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