{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-26_1_StR_110_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-26","aktenzeichen":"1 StR 110/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 110/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Friseuse Gudrun S EEE aus o ,\ngeboren am EB 1955 in vB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nWIV\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof N\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n20\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n14. November 1986 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und\nwegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten verurteilt und angeordnet, daß die in\nder Schweiz erlittene Untersuchungshaft in gleicher Weise\nangerechnet wird wie die in der Bundesrepublik Deutschland\nerlittene Untersuchungshaft. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben. Der Erörterung bedürfen lediglich die\nvom Generalbundesanwalt gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen vorgebrachten Bedenken: Es trifft\nzwar zu, daß die unter II. 2 der Urteilsgründe (UA S. 11)\nzum ersten dieser beiden Fälle getroffenen Feststellungen\näußerst knapp und überdies keineswegs sehr klar sind. Indes\nbilden die schriftlichen Entscheidungsgründe für die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht eine Einheit, deren tatsächliche Angaben\n\nberücksichtigt werden müssen, auch wenn sie sich in einem\nZusammenhang finden, in dem sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. z.B. Pikart in KK\n\n§ 337 Rdnr. 27); maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe. Zum Fall II. 2 der Urteilsgründe enthält das\nangefochtene Urteil weitere Feststellungen im Rahmen der\nBeweiswürdigung (UA S. 18, 19) und der Strafzumessung (UA\nS. 23). Aus diesem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nsich, daß das Landgericht im Fall II. 2 der Urteilsgründe\nfolgende Feststellungen getroffen hat: In der Zeit von September bis Mitte November 1985 erwarb die Angeklagte aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Entschlusses mehrfach \"200er-Päckchen\" Heroin bei\neinem Grammpreis von 400 bis 600 DM, von denen sie für ihren\ngelegentlichen Eigenverbrauch kleinere Portionen abzweigte,\nden Rest in für den Verkauf bestimmte \"50er und 100er-Päckchen\" aufteilte (UA S. 11) und hiervon mindestens zehn der\n50er-Heroin-Briefchen an den Zeugen MB zum Preis von\n50 bis 100 DM verkaufte (UA S. 18, 19, 23). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen - fortgesetzten - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Mißverständlich ist allerdings die Formulierung, die Angeklagte habe,\num ihren gelegentlichen Eigenverbrauch zu decken und zu\nfinanzieren, den Rest zum \"Einstandspreis\" weiterverkauft\n(UA S. 11). Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt\nindes zwanglos die Auslegung nahe, daß die Angeklagte dem\nVerkaufspreis der Restmenge den Einstandspreis der Gesamtmenge kalkulatorisch zugrunde gelegt hat mit der Folge, daß\nso ihr geringer Eigenkonsum frei war. Die weitere Beanstandung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe sich\n\n£D\n\nnicht mit der Feststellung begnügen dürfen, das verkaufte\nHeroin sei von \"durchschnittlicher Qualität\" gewesen, vielmehr hätten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Heroins\ngetroffen werden müssen, zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Wenn es darum geht, ob die Menge\ndes gehandelten Heroins eine nicht geringe im Sinne des § 29\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG darstellt, bedarf es allerdings der\nFeststellung, welchen Wirkstoffanteil das Heroin mindestens\naufwies. Indes hat hier die Strafkammer nicht erörtert und\ngeprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens\nim Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Das beschwert die Ange-\n\nklagte nicht.\n\nAuch im Fall II. 3 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen - gemeinschaftlich begangenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nohne weiteres. Die Annahme des Generalbundesanwalts, das\nLandgericht habe nicht festgestellt, ob mit dem Gewinn aus\ndem Weiterverkauf des in zZWEM erworbenen Heroins \"nur der\nDrogenkonsum des Zeugen KB oder auch der gelegentliche Drogenkonsum der Angeklagten oder gar beider Lebensunterhalt finanziert werden sollte\", trifft nicht zu. Das\n\nLandgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß beide \"zur\nFinanzierung ihres Aufenthaltes und ihres Eigenverbrauches\"\ngehandelt haben (UA S. 12).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/1-str-110-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/1-str-110-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.430631+00:00"}}