{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-21_1_StR_697_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-21","aktenzeichen":"1 StR 697/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 697/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner B HE sus Ru, dort geboren em\nU)\n\nwegen Mordes u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 23. Februar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt . in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkünddng\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aus Burghausen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\neis Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nNE Tann.\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regenaburg vom\n\n21. Mai 1987, soweit es den Angeklagten DEM\nbetrifft, geändert\n\na) im Schuldspruch dehin, daß er im Fall Mg\nnicht des Totschlags, sondern des Mordes in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch dehin, daß er wegen disser\nTat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt\nwird,\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten dieses Rechtsamittels,\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\nDem Angeklagten liegen zwei Taten zur Last, begangen\nam 13. Oktober 1985 an Peter M GEHE, der getötet\nworden ist (Fall 1), sowie am 29. und %. Oktober 1985\nan Eva 7 U , der Nebenkiägerin\n\n(Fall 2). Deswegen hat das Lendgericht ihn wegen Totschlags\nin Tatseinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten\n\nMordes in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung\nund sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfihigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit ihrer\nauf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß\n\nder Angeklagte im Fail 1, in dem das Landgericht gegen ihn\neine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt hat, nicht\nwegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, dessen\nBeschränkung wirksam ist, hat Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß\nder Angeklagte des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) schuldig ist.\n\na) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndaß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, als\ner sein Opfer erwürgte. Auf der Grundlage der zugunsten des\nAngeklagten angenommenen Gestaltung des Sachverhalts legt\nsie ohne Rechtsirrtum auch der, daß er Mi ötete, um\neine andere Straftat - die Betäubung des von der Mitangeklagten herbeigelockten Tatopfers durch ein in Kaffee gegebenes Schlafmittel - zu verdecken, Damit ist dor Tatbestand einsr der gesetzlich umschriebenen Mordaltermativen\nerfullt,\n\nb) Die vom Landgericht vertretene Rechtsensicht, gleichwohl sei der Angeklagte nicht eines Verdeckwngsnordes schuldig,\nist unzutreffend. Die Strafkammer geht zu Recht tavon aus,\ndaß sie die Entscheidung BGHSt 27, 346 - durch dis der\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des\nVerdeckungsmordes für bestimmte Ausnahmefälle eingeschränkt\nhat - nicht unmittelbar für ihre Auffassung heranziehen kann,\nIndessen entniart sie dieser Entscheidung, die derselbe Senat\ninzwischen mit dem zur Veröffentlichung in BOHSt bestimmten\nUrteil vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87 = aufgegeben hat,\neinen \"allgemeinen Gedanken\": Bei der Tötung eines Menschen\nzur Verdeckung einer anderen Straftat sei die Anwendung des\n§ 211 StGB \"nur denn\" gerechtfertigt, wenn sich aus ihr \"ein\nbesonders hohes Maß von Verwerflichkeit\" ergibt (UA S. 107/108).\nDem kann nicht gefolgt werden,\n\nDer Große Senat für Strafsachen hat in der Entscheidung\nBGHSt 30, 105 zutreffend ausgeführt, daß die Frage, ob der\nMordtatbestand gegeben ist, nicht von der Beurteilung der\n\nbesonderen Verwerflichkeit im Einzelfall abhängen kann\n\n(aaO S, 115, m. w. Nachw.). Abgesehen davon, daß die vom\nLandgericht vertretene Auffassung die bei der Auslegung\n\nvon Strefgesetzen notwendige Rechtssicherheit in Frage\nstellt, führt sie zu einer Einengung des Anwendungsbereichs\nder Strafvorschrift, die auch unter dem Qesichtspunkt der\nVerhältnismäßigkeit rechtsstaatlichen Strafens nicht geboten ist. Mit Reäkt hat das Bundesverfassungsgericht darauf\nhingewiesen, daß im Verhalten desjenigen, der in Verdeokungsabsicht tötet, in aller Regel \"eine besonderz veiwerfliche\nGesinnung\" zutage tritt (BVerfGE 45, 187, 265). Auf die - in\ndem bereits angeführten Urteil vom 2. Dezember 1987 erwogene -\nMöglichkeit, den Tatbestand des Verdeokungemordes von der\nsubjektiven Seite her einzugrenzen, braucht der Senat nicht\neinzugehen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, daran\nzu zweifeln, daß die Verdeckungssbsicht des Angeklagten bei\nBerüicksichtigung aller tat- und täterbezogenen lIkustunde die\nVoraussetzungen eines niedrigen Beweggrundes im Sinne des\n\n§ 211 Abs. 2 StGB erfüllt und darum die für Mord vorge»\nschriebene Sanktion rechtfertigt.\n\nc) Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die\nStrafkeamner nicht Überzeugt ist von der Richtigkeit der eigenen\nSachdarstellung des Angeklagten (er und die Mitangeklagte\nhätten lediglich beabsichtigt, das in ihre Wohnung gelockte\nund dort betäubte Opfer zu entkleiden und von ihm pormographische\nAufnahmen zu machen, um es später damit zu erpressen; er habe -\nin einer gewissen Bestürzung - Mg erst gewürgt, nachdem dieser\nüberraschend aufgewacht sei und sich gewehrt habe), sondern nur\nnach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" dieser Einlassung folgt (UA S, 22, Lh1/h2, 69, 78 a, 106). Geht man von\nder nach Meinung des Landgerichts nicht fernliegenden Fallvariante\n\n6.\n\naus, der Angeklagte habe yon vornherein geplant, MM\n\nzunächst zu betHuben und sodann zu töten, um ihm mitgeführte Barmittel und Schecks sowie seine Scheckkarte wegzunehmen und mit dieser Geld abzuheben (UA S. 21, 78/78 a,\n106), so wäre dieses Verhalten ebenfalls als Mord zu werten,\nweil der Angeklagte aus Habgier und in der Absicht gehandelt\nhätte, eine andere Straftat zu ermöglichen. Eine dritte Möglichkeit der Fallgestaltung, die den Vorwurf eines Mordes\nentfallen ließe, schließt das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei aus. Danach stellt Jede der in Betracht kommenden\nFallvarianten Mord dar,\n\nd) Mithin ist das angefochtene Urteil dahin zu Andern,\ndaß der Angeklagte im Fall Mg wegen Mordes zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt wird (§ 211 Abs. 1 StGB).\n\n§ 265 BtPO steht dem nicht entgegen, weil schon die\ngerichtlich zugelassene Anklage (Bd. III Bl. 1022, 1026;\nBl. 1171/1172) den Vorwurf enthielt, der Angeklagte habe\ndas Opfer \"aus Habgier\" und \"um eine andere Straftat zu\nermögliohen und zu verdecken\" getötet, und weil in der\nHauptverhandlung (Bd. IV Bl. 1772/1773) darauf hingewiesen\nwurde, daß - in Tatseinheit oder in Tatmehrheit mit weiteren\nDelikten - das Mordmerkmal \"des Verdeckens einer anderen\nStraftat\" in Betracht komme. Auch sonst liegen die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidugg des Revisionsgerichts (§ 354 Abs, 1 StPO) vor.\n\n2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nFreiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB ist\nnicht zu beanstanden,\n\nDiese Entscheidung 15ßt die von der Anklagebehörde\nnicht angefochtene Verurteilung in Fall 2 und die Ver-\n\nhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nunberührt.\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-21/1-str-697-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-21/1-str-697-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.339592+00:00"}}