{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-21_1_StR_210_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-21","aktenzeichen":"1 StR 210/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 210/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef KEEEEE aus ACH, geboren am\nGEB 1911 in mul,\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung\n\nwIV\n\n58\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht\n- Schöffengericht - Augsburg zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n\nDas Landgericht mildert den in § 223a StGB vorgesehenen\nStrafrahmen wegen Versuchs ($S§ 23, 49 Abs. 1 StGB) und wegen\nvermeidbaren Verbotsirrtums (§§ 17, 49 Abs. 1 StGB), führt\nsodann mehrere Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten an\nund hält abschließend \"unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Unrechtsgehalts der Tat ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (für) schuldangemessen.\" Das\nreicht in diesem Fall nicht aus. Bei dem Gewicht der für den\nAngeklagten sprechenden Umstände bedurfte es näherer Darlegung, warum dennoch eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe als\nschuldangemessen gewertet wurde. Möglicherweise wollte die\n\nStrafkammer die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte pauschal mit dem Begriff \"Unrechtsgehalt der\nTat\" umschreiben. Das würde hier nicht genügen, zumal die\nsonstigen Urteilsausführungen die Besorgnis erwecken, das\nLandgericht habe den dem Angeklagten zur Last zu legenden\nUnrechtsgehalt nicht richtig gesehen.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die\nSelbstschußanlagen so angebracht, daß mit einer Schußverletzung in Oberschenkel oder Hand zu rechnen war. An einen\ntödlichen Ausgang dachte der Angeklagte nicht, hatte offenbar auch nicht erkannt, daß sein Verhalten das Leben seines\nwidersachers gefährden konnte. Ob das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, läßt das\nUrteil nicht erkennen. Ebenso ist möglich, daß es den \"Unrechtsgehalt der Tat\" dadurch gekennzeichnet sieht, daß das\nvom Angeklagten benutzte Abwehrmittel \"lebensgefährliche\nVerletzungen\" hervorrufen konnte (UA S. 13); das wäre vom\nVerschulden des Angeklagten nicht ohne weiteres erfaßt.\n\nDie Sache bedarf daher zur Straffrage neuer Verhandlung. Hierbei wird auch zu bedenken sein, daß Blasius\nBEER, als er den über seinen Kopf hinweggehenden Schuß\nauslöste, im Begriff war, eine dem Angeklagten gehörende\n\n- wenn auch geringwertige - Sache zu entwenden.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Zwar ist die Erwägung, der Angeklagte\nhätte ein diebstahlsicheres Schloß anbringen können, von\nzeifelhaftem Gewicht, da die früher verschlossene Tür schon\n\nmehrmals aufgebrochen worden war, doch wird die Auffassung\n\na- 72\n\ndes Landgerichts, Notwehr liege nicht vor, von der Überlegung getragen, der Angeklagte hätte unter den gegebenen Umständen auf die Schußanlage besonders hinweisen müssen.\n\nEine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß erübrigt sich; das Tatgericht hat insoweit neu\n\nzu befinden.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath RiBGH Schimansky\nist in Urlaub und\nkann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-21/1-str-210-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-21/1-str-210-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.321551+00:00"}}