{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-19_1_StR_85_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-19","aktenzeichen":"1 StR 85/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 85/87\n\nl.\n\n2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S t aus B ‚ geboren am\n\nBenno SchWEW aus B geboren am\n1961 in\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIvV\n\n.2- 7%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3 73\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. November 1986 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen - gemeinschaftlich begangener - Vergewaltigung in Tateinheit mit\nKörperverletzung, den Angeklagten SCHEN darüber hinaus\nwegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklag-\n\nten sind nur teilweise begründet.\n\nI. Die vom Angeklagten St erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, daß sich die Strafkammer nicht durch Vernehmung weiterer Zeugen \"(z.B. des Wirtes von der Gastwirtschaft \"Kr usw.)\" Gewißheit über den Alkoholkonsum\ndes Beschwerdeführers verschafft habe, ist darauf hinzuweisen, daß der beispielhaft benannte Zeuge ausweislich des\n\nUrteils (UA S. 26 oben) zur Frage der Alkoholisierung des\nAngeklagten vernommen worden ist und es hinsichtlich weiterer Zeugen bereits an der Angabe eines bestimmten Beweismittels fehlt. Darüber hinaus läßt die Behauptung, weitere\nErmittlungen hätten \"möglicherweise\" zu einer Anwendung des\n§ 323a StGB geführt, den erforderlichen Vortrag bestimmter\n\nTatsachen vermissen.\n\nII. Die allgemein erhobenen Sachrügen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beziehen. Im übrigen sind sie unbegründet.\n\nl. Der - sich allein gegen den Angeklagten Strehlow\nrichtende - Schuldspruch wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Überprüfung\nstand. Insoweit ist die Revision des Angeklagten Ste\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht hat in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung seine Überzeugung dargelegt, daß beide Angeklagte das widerstrebende Tatopfer in das Haus und in die\nWohnung des Angeklagten st zogen und schoben, es dort\ndurch Worte und Handgreiflichkeiten einschüchterten, es in\nder Absicht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, gewaltsam\nentkleideten und in die gefüllte Badewanne warfen, daß das\nTatopfer dabei nicht unerhebliche Verletzungen erlitt und\n\n73\n\ndaß schließlich der Angeklagte St, nachdem er selbst\nsich im Wohnzimmer nackt auf die verängstigte und apathische\nFrau gelegt hatte, dem Angeklagten Schwi gestattete, im\nSchlafzimmer mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben.\n\nAllerdings ist die Feststellung der Strafkammer, daß\ndort der Angeklagte Schw trotz seiner alkoholbedingten\nErektionsschwierigkeiten sein Glied wenigstens teilweise in\ndie Scheide des Tatopfers einführen konnte, unter den besonderen Umständen nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise begründet worden. Die Zeugin hat bei ihrer\nVernehmung in der Hauptverhandlung auch bekundet, sie habe\nim Schlafzinmmer um Hilfe geschrien, sei deswegen vom Angeklagten Schw(l gewürgt worden und habe sich vergeblich durch\nfestes Zusammenpressen ihrer Oberschenkel gegen einen Geschlechtsverkehr zu wehren versucht. Die Strafkammer war\nsich jedoch \"nicht sicher, ob sich dies wirklich alles so\nzugetragen hat\". Sie hat vielmehr diese Bekundungen mit der\nErwägung in Zweifel gezogen, die Fähigkeit der Zeugin, Sachverhalte zuverlässig zu registrieren und wiederzugeben, sei\neingeschränkt. Wenn aber die Zeugin nicht einmal in der Lage\ngewesen sein sollte, ihre eigenen Abwehrmaßnahmen zutreffend\nzu schildern, und die Strafkammer ihren Bekundungen auch\nnicht mit Sicherheit entnehmen konnte, daß die später festgestellten Würgemale bei dieser Gelegenheit von dem Angeklagten Schw verursacht wurden, so hätte es eingehender\nDarlegung bedurft, warum man der Zeugin in diesem einen\nPunkt, der ein wesentlich klareres Unterscheidungsvermögen\nerforderte, folgte. Daran fehlt es. Die Ausführungen dazu im\nangefochtenen Urteil erschöpfen sich im wesentlichen in der\n\nallgemeinen Überlegung, der Angeklagte habe \"offensichtlich\"\nversucht, beim Einführen des Gliedes \"nachzuhelfen\", dann\n\"Jiege es nahe\", daß es dabei wenigstens zu einem teilweisen\nEindringen gekommen sei (UA S. 38). Ohne eine entsprechende\nSchilderung des Tatopfers, die auf zuverlässiger Wahrnehmung\nund Reproduktion beruht, begründen diese Erwägungen nicht\nmehr als einen Verdacht.\n\nDamit ist für diesen ersten Teilakt des Gesamtgeschehens nur eine versuchte Vergewaltigung einwandfrei festgestellt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nbegrenzt der Senat den Schuldgehalt insoweit entsprechend.\nDiese Einschränkung läßt jedoch den Schuldspruch wegen vollendeter Vergewaltigung unberührt, da den Angeklagten ohne\nRechtsfehler auch die beiden nachfolgenden vollendeten Vergewaltigungen des Tatopfers durch den Angeklagten Stun\nals Teile eines einheitlichen Vorgangs im Sinne natürlicher\n\nHandlungseinheit zur Last gelegt worden sind.\n\nb) Die Angriffe des Angeklagten StHEER gegen die\nFeststellungen hinsichtlich dieser beiden Teilakte erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die umfassende Überprüfung der Urteilsgründe durch den Senat hat Rechtsfehler\nnicht ergeben. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind\nmöglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Widersprüche\nliegen nicht vor. Der Erörterung bedarf lediglich ein Ge-\n\nsichtspunkt:\n\n73\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, daß\nauch der letzte Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten\nSt una dem Tatopfer in objektiver und subjektiver Hinsicht die tatsächlichen Voraussetzungen der Vergewaltigung\nerfüllt, sind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat\nnicht übersehen, daß das durch die grobe Behandlung eingeschüchterte Tatopfer den Vergewaltigungen keinen nennenswerten Widerstand entgegensetzte und daß es den Angeklagten\nbei seiner Rückkehr nach möglicherweise einstündiger Abwesenheit nackt im Bett erwartete. Nach den Feststellungen\nhatte er der verängstigten Frau eingeschärft, daß sie sich\nnicht bewegen, nichts anfassen und insbesondere das Telefon\nnicht benützen solle. \"Er war sich sicher, daß sie ihm aus\nihrer Angst heraus gehorchte, die er ihr durch sein Verhalten im Laufe des Abends und der Nacht eingeflößt hatte\" (UA\nS. 15). Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer\nnicht ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, er habe die Wohnung auf Wunsch des Tatopfers, das zu essen, zu trinken und zu rauchen wünschte,\nverlassen und dabei die Wohnungstür nicht abgeschlossen.\nWenn die Zeugin so eingeschüchtert war, daß sie nicht einmal\nwagte, sich anzuziehen oder in Abwesenheit des Angeklagten\ndas Telefon zu benutzen, dann bedurfte es keiner näheren\nAuseinandersetzung mit der Frage, ob die Einlassung des Angeklagten überhaupt zutrifft und ob der Zeugin die Möglichkeit des Entkommens aus der Wohnung bewußt geworden war.\nEine Flucht war jedenfalls wegen des Risikos, dem Angeklagten zu begegnen, aus der Sicht des Tatopfers nicht weniger\ngewagt als ein Anruf bei der Polizei. Der Verzicht auf einen\nsolchen Ausweg legt daher keine weitergehende Schlüsse zu-\n\ngunsten des Angeklagten nahe.\n\nc) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die beiden\nvollendeten Vergewaltigungen durch den Angeklagten sta\nauch dem Mitangeklagten Schw zur Last gelegt. Daß dieser\nAngeklagte nach der von ihm selbst zumindest versuchten Vergewaltigung des Tatopfers die Wohnung des Angeklagten verlassen hatte, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen\nVerantwortung für das nachfolgende Geschehen. Er hatte bis\ndahin gemeinschaftlich mit seinem Tatgenossen durch Einschüchterung, Mißhandlung und Entkleiden des Opfers sowie\ndurch die eigenen sexuellen Handlungen fortwirkende Tatbeiträge geleistet, die mit dem Verlassen der Wohnung nicht an\nBedeutung verloren (BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urt. vom\n12. Dezember 1984 - 3 StR 374/84 - sowie Urt. vom 2. April\n1986 - 2 StR 2/86). Das Verhalten des Mitangeklagten\nStrehlow in Abwesenheit des Angeklagten Schw lief auch dem\ngemeinsam verfolgten Ziel nicht zuwider. Daß dem Angeklagten\nSchwan das Gesamtgeschehen als Mittäter und nicht nur als\nGehilfen zuzurechnen ist, kann angesichts seines durch den\nversuchten Geschlechtsverkehr bekundeten erheblichen eigenen\n\nTatinteresses nicht zweifelhaft sein.\n\nd) Die den Vergewaltigungen vorausgehenden Mißhandlungen gingen über die im sexuellen Mißbrauch liegenden\nKörperverletzungen hinaus. Entgegen der Ansicht des Angeklagten Schw begegnet deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 223 StGB keinen Be-\n\ndenken.\n\ne) Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bei\nbeiden Angeklagten auch die Voraussetzungen des § 20 StGB\nverneint. Es hat, da zuverlässige Feststellungen zu den genossenen Alkoholmengen nicht möglich waren, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander\nabgewogen, die sich aus dem Erscheinungsbild und dem Verhalten der Angeklagten vor und während der Tat ergaben (vgl.\ndazu z.B. BGH NStZ 1982, 376 m.w.N.). Das so unter sachverständiger Beratung gefundene Ergebnis kann erfolgreich nicht\nmit der Begründung in Frage gestellt werden, einzelne Erwägungen seien für sich allein nicht tragfähig. Entscheidend\n\nist das Ergebnis der Gesamtwürdigung.\n3. Keinen Bestand hat jedoch der Strafausspruch.\n\na) Es kann offen bleiben, ob die vom Senat vorgenommene\nEinschränkung des Schuldgehalts für den ersten Teilakt der\nVergewaltigung eine Neuzumessung der verhängten Strafen\n- insbesondere der gegen den Angeklagten StB verhängten\nEinzelstrafe - erforderlich erscheinen ließe. Jedenfalls begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht es hinsichtlich beider Angeklagter abgelehnt hat, die alkoholbedingte Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit strafmildernd\nzu berücksichtigen, durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang jeweils\nauf die Erwägung gestützt, die Angeklagten neigten unter\nAlkoholeinwirkung zu Gewalttätigkeiten. Das reicht hier\nnicht aus. Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB darf unter\nHinweis auf das schuldhafte Sichberauschen nur versagt werden, wenn ein Angeklagter damit rechnen mußte, unter\n\n- 10 -\n\nAlkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in\nAusmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen\nvergleichbar sind (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung, abgelehnte 1). Dazu fehlt es für\nbeide Angeklagte an nachvollziehbaren Darlegungen. Die\nSchilderung der von ihnen in der DDR begangenen Straftaten\nist so allgemein gehalten, daß sie keine brauchbare Grundlage für entsprechende - einer revisionsrichterlichen Kontrolle zugängliche - Erwägungen darstellt. Die Formulierung, die Angeklagten hätten sich ihre alkoholbedingte\nVerminderung der Schuldfähigkeit selbst zuzuschreiben, sie\nhätten sie ohne weiteres vermeiden können (UA S. 60), läßt\nzudem befürchten, daß die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung rechtsfehlerhaft stets dann ablehnt, wenn die\nVoraussetzungen des § 21 StGB auf \"vermeidbarem\" Alkoholge-\n\nnuß beruhen.\n\nb) Da die Strafkammer aus denselben Gründen (UA S. 62)\nauch eine Strafmilderung für das von dem Angeklagten\nStrehlow allein begangene Vergehen der Körperverletzung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung abgelehnt hat, hat auch\ndie dafür verhängte Einzelstrafe keinen Bestand.\n\nu. 73\n\nc) Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht zugleich der\ngegen den Angeklagten StB verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-85-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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