{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-19_1_StR_202_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-19","aktenzeichen":"1 StR 202/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 202/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlformenbauer Rudolf > EEE aus vu,\ngeboren am EEE 1955 in vo Gm ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIvV\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 19. Mai 1987 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Januar: 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte, der zunächst nur gelegentlich Haschisch\ngeraucht hatte, begann, um seinen Drogenkonsum weiter\nfinanzieren zu können, ab Mai 1986 mit Haschisch auch Handel\nzu treiben. Er tätigte jedoch nach den getroffenen Feststellungen neben dem Verkauf von insgesamt 16 g Haschisch an\ndie 18jährige Bettina Baf nur drei Geschäfte mit einem\n\nCID-Rauschgiftfahnder; erst im Verlauf des dritten Geschäfts\n\nmit diesem wurde er verhaftet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der\nSachrüge angreift, ist hinsichtlich des Schuldspruchs offensichtlich unbegründet; dagegen kann der Strafausspruch\n\nkeinen Bestand haben.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein können (BGHSt 32, 345, 355; BGH MDR\n1985, 858; 1986, 331). Damit hat sich das Landgericht in\nseinen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend ausein-\n\nandergesetzt.\n\na) In der Regel mindert es die Schuld des Täters, wenn\ner erst von einem Dritten zur Begehung der Tat angestiftet\nwerden muß (BGH MDR 1986, 331). Insoweit geht das Landgericht freilich davon aus, daß der Angeklagte aus eigenem\nEntschluß den Betäubungsmittelhandel begonnen hat (UA S. 5).\nTatsächlich wickelte er jedoch sein erstes Geschäft durch\nVermittlung des US-Soldaten TE mit einem CID-Rauschgiftfahnder ab; insoweit bleibt offen, von wem die Initiative zu\ndiesem Geschäft ausging. Daraus ergeben sich Zweifel, ob die\nFeststellung, der Angeklagte habe sich von sich aus zum Handeltreiben entschlossen, durch die tatsächlichen Abläufe ge-\n\ndeckt ist.\n\nDas Landgericht geht daneben auch nicht darauf ein, ob\n\n72\n\nTEE nit dem Fahnder zusammenarbeitete; sollte das Geschäft aber durch den CID veranlaßt worden sein, wäre auch\nzu prüfen, ob und in welchem Umfang gegen den Angeklagten\nein Verdacht bestand, der den Einsatz eines Lockspitzels\nrechtfertigen konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November\n1981 - 2 StR 685/81 bei Schoreit NStZ 1982, 66). Insgesamt\nbedarf daher die Frage, wie es zu diesem ersten Geschäft des\nAngeklagten mit dem Fahnder kam, weiterer Feststellungen,\nweil sich daraus schuldmindernde Umstände für den Ange-\n\nklagten ergeben könnten.\n\nb) Warum der CID-Rauschgiftfahnder drei Geschäfte mit\nsteigendem Umfang (120 g, 415 g, 700 g Haschisch) mit dem\nAngeklagten tätigte, bevor dieser festgenommen wurde,\nerörtert das Urteil gleichfalls nicht. Grundsätzlich bestehen Bedenken dagegen, daß ein in staatlichem Auftrag\nhandelnder Lockspitzel den von ihm in strafbares Tun verwickelten Täter tiefer in Schuld und Unrecht verstrickt, als\nes zur Überführung und Bestrafung erforderlich ist. Im\nEinzelfall sind jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen\nzulässig, so wenn es darum geht, durch weitere Geschäfte\nMittäter oder Hintermänner ausfindig zu machen oder größere\nMengen von Betäubungsmitteln aus dem Verkehr zu ziehen. Auch\ninsoweit ist zu beachten, daß diese weitere Verstrickung\ndes Täters im Öffentlichen Interesse an der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung erfolgt. In jedem Fall sind\nsolche Taten milder zu beurteilen, in die der Angeklagte\n\nüber das zu seiner Überführung gebotene Maß hinaus hineingezogen wird (vgl. BGH MDR 1986, 331).\n\nSchauenburg\n\nGranderath\n\nMaul\n\nFoth\n\nRiBGH Schimansky\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterzeichnen.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-202-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-202-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.282634+00:00"}}