{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-19_1_StR_199_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-19","aktenzeichen":"1 StR 199/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 199/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin B En aus AQSEEEN, geboren am EB 1946 in\nW ß\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nwWIV\n\n76\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 19. Mai 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 9. Januar 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beruht auf der Schilderung des Tatopfers, der zur\nZeit der Hauptverhandlung 15jährigen leiblichen Tochter des\nAngeklagten. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Die Strafkammer, die sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nTatopfers durch eine Sachverständige hat beraten lassen,\nhat erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht überwinden können und deshalb eine Verurteilung\nnach §§ 177, 178.StGB entgegen der Anklage nicht ausgesprochen. Trotz entsprechender Bekundungen des Tatopfers hat\nsie insbesondere nicht die Überzeugung gewinnen können, daß\n\nes zum Geschlechtsverkehr und zur Anwendung von Gewalt durch\nden Angeklagten gekommen ist.\n\nDas würde zwar - insbesondere mit Rücksicht auf die\ninsoweit vorgenommenen sorgfältigen Differenzierungen innerhalb der Beweiswürdigung - die sichere Feststellung eines\n\"Kerngeschehens\", das die Tatbestandsmerkmale des § 174\nAbs. 1 Nr. 3.StGB erfüllt, nicht ausschließen. Voraussetzung\nwäre aber, daß das Tatgericht sich über die Einzelheiten und\nden Umfang dieses Kerngeschehens eine sichere Überzeugung\nverschafft hätte. Daran bestehen indes nach der Urteilsbegründung durchgreifende Zweifel.\n\nDie als Sachverständige hinzugezogene Psychologin ist\n\"nach eingehender Exploration der Zeugin unter Anwendung\nwissenschaftlicher Analysemethoden nicht zu dem 'gesicherten\nErgebnis’ gelangt, daß ein aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitsnachweis gelungen sei\". Sie hat andererseits die\nÜberzeugung gewonnen, \"daß da etwas war, aber was\"; die Aussage stimme \"im Kern\" (UA S. 7). Diese Ausführungen hat sich\ndie Strafkammer ausdrücklich zu eigen gemacht. Damit ist\noffen geblieben, von welchem konkreten Geschehensablauf sie\n\nüberzeugt war.\n\nAuch wenn in diesem Zusammenhang zur Klarstellung betont wird, daß sich die Zweifel der Sachverständigen nur auf\nden Umfang des sexuellen Geschehens beziehen und sie \"trotz\ndes aussagepsychologisch nicht geführten Beweises\" zu dem\nUrteil gelangt sei, daß die Grenzen einer natürlichen\nVater-Tochter-Beziehung eindeutig überschritten worden\n\nsind, ändert das nichts an der Tatsache, daß sie selbst\nnicht anzugeben vermochte, was nach ihrer Überzeugung tatsächlich geschehen war. Das stand zwar einer abweichenden\nBeurteilung durch die Strafkammer nicht entgegen; die Überzeugung von einem konkreten Tatgeschehen hätte jedoch einer\nfür das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung bedurft. Daran fehlt es. Die Ausführungen in der Urteilsbegründung konkretisieren nicht etwa die zum Sachverhalt unbestimmten Äußerungen der Sachverständigen, sondern beenden\ndie Wiedergabe ihrer Schlußfolgerungen mit dem Satz: \"Das\nist, mit dem Inhalt ihrer getroffenen Feststellungen, auch\ndie Überzeugung der Kammer\". Auch die folgende eingehende\nWürdigung des Aussageverhaltens der Zeugin läßt nicht erkennen, wie das Tatgericht zu den \"getroffenen Feststellungen\" gelangt ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, daß\ndie Aussage des Tatopfers nicht frei erfunden ist; was an\nihr nach der Überzeugung des Landgerichts im einzelnen wahr\nist, bleibt unklar.\n\nDiese Unklarheit ist nicht etwa durch die ausdrückliche\nBezugnahme auf die \"getroffenen Feststellungen\" behoben. Abgesehen davon, daß sie die erforderliche Begründung für die\nÜberzeugung der Strafkammer von dem festgestellten \"Kerngeschehen\" nicht ersetzen kann, sind die Angaben zum Tatgeschehen lückenhaft. Die Urteilsgründe schildern nur den\nersten Vorfall, der sich Anfang Februar 1986 zugetragen hat\n(Betasten von Brust und Geschlechtsteil über und unter der\nKleidung; Einführen des Fingers in die Scheide). Das weitere\nGeschehen wird dann lediglich wie folgt umrissen:\n\n\"Diese sexuellen Spielereien setzte er bei der beschriebenen Gelegenheit, in der Woche wiederholt, bis\nzum Auszug (des Tatopfers) aus der elterlichen Wohnung\nAnfang Juli 1986 entsprechend seinen ersten Vorstellungen fort. Zu diesen sexuellen Handlungen kam es zusätzlich am Wochenende, wenn der Angeklagte mit (dem\nTatopfer) in der Badewanne der Wohnung badete.\" (UA\n\nSs. 5)\n\nDiese vage Darstellung des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts, die für sich allein wegen unzureichender Festlegung des (Mindest-)Schuldgehalts rechtlich\nnicht unbedenklich ist (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 326), läßt\nbefürchten, daß auch die Strafkammer in Wahrheit - wie die\nSachverständige - lediglich der Überzeugung war, daß etwas\ngeschehen ist, ohne letzte Klarheit darüber gewonnen zu\nhaben, was sich im einzelnen tatsächlich zugetragen hat. Das\nentzieht dem Schuldspruch die Grundlage.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-199-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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