{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-19_1_StR_186_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-19","aktenzeichen":"1 StR 186/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 186/87\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMax A , ohne festen Wohnsitz, geboren am Tu\n\n1956 in Tui,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1987 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n22. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet\nworden ist, die Strafe vor der Maßregel zu\n\nvollziehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\nGründe\n\nDas Landgericht hat angeordnet, die Strafe (drei Jahre\nFreiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen, um \"die Therapiebereitschaft des Angeklagten (zu) fördern und den für eine Heilbehandlung erforderlichen Leidensdruck (zu) erzielen\". Es fährt fort:\n\"Deshalb bedarf es bei dem Angeklagten zunächst der Verbüßung der Freiheitsstrafe, zumindest aber eines Teiles\ndieser Strafe\" (UA S. 17/18). Diese Ausführungen lassen\nnicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Möglichkeit be-\n\nwußt war, schon im Urteil den Vorwegvollzug eines Teils\n\nder Strafe anzuordnen (S 67 Abs. 2 StGB). Deshalb ist über\ndie Reihenfolge der Vollstreckung neu zu entscheiden; daß\n\nder Angeklagte sich seit 8. April 1986 in Untersuchungshaft\nbefindet, wird hierbei nicht außer Betracht bleiben können.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\n\nSchauenburg . Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-186-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-186-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.246060+00:00"}}