{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-19_1_StR_159_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-19","aktenzeichen":"1 StR 159/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 159/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz-Günther 2 aus Sch, seboren am\nGEBR 1533 in ‚\n\n2. Franz-Josef WB au: w seboren am\nMEER 1963 in. Ten\n\n3. Anton MO | geborener FÜ, geboren am\n\nGUEEEEEEEEER 1953 in wog,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nwIV\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ul\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten zus\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\n\nvom 23. Dezember 1986\n\na) soweit der Angeklagte zZ wegen\nBandendiebstahls veurteilt worden ist\n\n(\"Fallnummern\" 4, 5, 14, 15, 19, 21 bis\n25, 28 bis 30, 33 bis 50),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit erstreckt sich die Aufhebung auch\n\nauf die Mitangeklagten WR und vi.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zZ wegen Betruges, Diebstahls sowie 25 vollendeter und 6 versuchter\nBandendiebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren\n9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte POP ist wegen\nderselben Taten und weiterer Bandendiebstähle sowie wegen\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Angeklagte\n\nWER wegen Beteiligung an dem Betrug sowie - mit Ausnahme\nder \"Fallnummern\" 4 und 5 - an den Bandendiebstählen und\nwegen weiterer Bandendiebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Beide haben kein Rechtsmittel\neingelegt. Der Angeklagte zu wendet sich mit der allgemeine Sachrüge gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel\nhat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben, so-\n- weit er wegen Betruges und wegen Diebstahls verurteilt ist.\n\n2. Dagegen hat die Verurteilung wegen - versuchten und\nvollendeten - Bandendiebstahls keinen Bestand.\n\nDas Landgericht führt zur Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten zahlreichen Bandendiebstähle aus,\nsie seien \"in der Weise begangen, daß man in die überwiegend\nvon KR\" - inzwischen verheirateter Pl -, \"z.T. aber\nauch von den Mitangeklagten vorgeschlagenen und jeweils von\neinem mitwirkenden Bandenmitglied mit dem Pkw angefahrenen\nDiebstahlsobjekte - überwiegend Pfarrhäuser und Gaststätten,\nzum kleineren Teil aber auch Geschäfte bzw. Tierarztpraxen,\nSchulen, ein Kloster, eine Eissporthalle, eine Gärtnerei,\neine Förderungswerkstätte, ein Hallenbad und ein Bauernhof -\neindrang bzw. einstieg, nachdem man Türen bzw. und Fenster\naufgebrochen hatte, wobei es in 20 Fällen beim Versuch\nblieb, weil der Einbruch nicht gelang bzw. die Täter kein\n\n74\n\nBargeld vorfanden oder gestört wurden\". Es erwähnt dann,\n\ndaß PO pei den Einbrüchen einen Schraubenzieher \"be-\n\nnutzte\", andere Angeklagte dabei \"direkt\" mitwirkten und im\n\nübrigen Aufpasser- oder auch Fahrdienste leisteten und die\n\nBeteiligung des Angeklagten zZUEB \"in aller Regel\" im\n\nFühren des \"meist von ihm mitgebrachten Lada-Pkw’s\" bestand,\n\ner aber auch \"teilweise im Pkw verbleibend, Aufpasserdienste\n\nleistete und sich zur Bergung der Beute bzw. zur gemeinsamen\n\nFlucht bereithielt\". Die Darstellung der Einzelfälle wird\n\ndann durch eine Tabelle ersetzt, die folgende Spalten ent-\n\nhält:\n\na) \"Fallnummer der Anzeige der Pglize: '\" (mit Zusatz \"V\" für\nVersuch),\n\nb) \"Tatort\" (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer),\n\nc) \"Tatzeit\",\n\nd) \"Beteiligte\" (Namen der an der Tat beteiligten Angeklagten),\n\ne) \"Sachschaden\" (Wert in DM),\n\nf) \"Diebstahlsschaden\" (Angaben in DM).\n\nDiese Art der Sachdarstellung entspricht nicht mehr den\nAnforderungen an eine in sich geschlossene vom Revisionsgericht auf zutreffende Rechtsanwendung überprüfbare Urteilsbegründung. Die pauschale Aufzählung der Diebstahlsorte und\nder Begehungsweisen, die unbestimmte Charakterisierung der\nTatbeiträge der einzelnen Angeklagten und die sich beziehungslos an diese allgemeine Charakterisierung des Gesamtgeschehens anschließende tabellarische Auflistung von\nDaten lassen auch bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht erkennen, welche konkreten Sachverhalte das\nLandgericht den Einzelfällen zugrundegelegt hat.\n\nDie in der Tabelle angegebene Anschrift (\"Tatort\") läßt\nnicht erkennen, um was für ein Gebäude es sich handelte, wie\nes gegen Diebstahl gesichert war und wie die Angeklagten in\ndas Gebäude und dort an das Diebesgut gelangten. Die\npauschalen Angaben über die Höhe des jeweils angerichteten\nSachschadens vermögen diesen Mangel nicht auszugleichen. Die\nNamen der Teilnehmer in der Spalte \"Beteiligte\" lassen die\nnotwendige Konkretisierung der allgemeinen, mit \"überwiegend\", \"teilweise\", \"in aller Regel\" und ähnlichen unbestimmten Ausdrücken umschriebenen Angaben über die Tatbeiträge jedes Angeklagten im Einzelfall vermissen. Der Spalte\n\"Diebstahlsschaden\" läßt sich nicht einmal entnehmen, was\ndie Angeklagten gestohlen haben; daß es sich jeweils um Bargeld handelte, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil\nZiel des bandenmäßigen Zusammenschlusses von vornherein neben\nder \"Entwendung von Bargeld aus Kassen und Automaten\" auch\ndie \"Mitnahme von Zigaretten oder Lebensmitteln\" war\n(UA S. 17). Der Buchstabe \"V\" neben der \"Fallnummer\"” läßt\nlediglich erkennen, in welchem Einzelfall die Strafkammer\nvon einem Steckenbleiben der Tatausführung im Versuchsstadium ausgegangen ist. Ob die Schwelle zum Versuch bereits\nüberschritten war oder ob etwa ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht zu ziehen ist, kann der Senat\nwegen des Fehlens einer Sachdarstellung nicht prüfen. Die\nvon der Strafkammer zur Verneinung fortgesetzter Begehungsweise für in derselben Nacht begangene Taten angestellten\nÜberlegungen, die sich im wesentlichen auf ein allgemeines\n\"unumwundenes\" Geständnis der Angeklagten stützen, lassen\noffen, welche konkreten Tatumstände ihnen zugrundeliegen und\nvon welchen rechtlichen Grundsätzen sie ausgehen. Ihnen ist\n\nx\n\ninsbesondere nicht zu entnehmen, ob dem Landgericht die\nMöglichkeiten und Vorausetzungen eines erweiterten Gesamtvorsatzes bewußt waren und ob die Tatumstände eine Aus-\n\neinandersetzung mit dieser Frage nahelegten.\n\nDie aufgezeigten schwerwiegenden Unklarheiten in der\nWiedergabe des Beweisergebnisses stellen einen Sachmangel\ndar, der sich nicht nur auf die Strafzumessung ausgewirkt\nhaben kann, sondern den Schuldsprüchen wegen Bandendiebstahls die Grundlage entzieht. Insoweit war deshalb das\nUrteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben. Angesichts des Wegfalls der Schuldsprüche und Einzelstrafen\nwegen der Bandendiebstähle hat auch die auf ihnen (mit)beruhende Gesamtstrafe keinen Bestand. Dagegen kann der Senat\nausschließen, daß die Einzelstrafen wegen Betruges und wegen\nDiebstahls von dem Fehler tangiert sind; sie konnten deshalb\n\nbestehen bleiben.\n\n3. Die Tatsache, daß die schriftliche Urteilsbegründung\nneben den erwähnten \"Tabellen\" zu einem nicht unwesentlichen\nTeil aus ungekürzten Kopien der Computerausdrucke aus dem\nBundeszentralregister besteht, gibt Veranlassung zu dem Hinweis, daß eine derartige Praxis im Einzelfall den Strafausspruch gefährden kann. Diese zunehmend zu beobachtende Form\nder \"Arbeitserleichterung\" läßt nicht nur die dem Tatrichter\nobliegende Auswahl der zumessungsrelevanten Vorstrafen vermissen, sie birgt auch die Gefahr, daß nach § 51 Abs. 1 BZRG\nzur Zeit der Hauptverhandlung unverwertbar gewordene Vorstrafen Eingang in die Urteilsgründe finden.\n\nII.\n\nSoweit das Urteil auf die Revision des Angeklagten\nzn aufgehoben worden ist, war diese Rechtsfolge gemäß\n§ 357 StPO auf die wegen derselben Taten verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken. Die unzulängliche Wiedergabe der\nFeststellungen ist eine Gesetzesverletzung bei Anwendng des\nStrafgesetzes im Sinne dieser Vorschrift (allg. Meinung,\nvgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 357 Rdn. 20\naE; Pikart in KK § 357 Rdn. 14; Paulus in KMR - Stand 1986 -\n§ 357 Rdn. 25 aE; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 357\nRdn. 14, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der Mitangeklagten\nPER und VER ist somit über die unter \"Fallnummern\" 14,\n15, 19, 21 bis 25, 28 bis 30, 33 bis 50, hinsichtlich des\nMitangeklagten PER darüber hinaus auch über die unter\n\"Fallnummern\" 4 und 5 aufgeführten Fälle sowie über die Gesamtstrafe neu zu verhandeln. Alle anderen Schuldsprüche und\n\n#4\n\nEinzelstrafen bleiben - auch soweit sie sich auf Bandendiebstähle beziehen und deshalb auf ebenso mangelhaften Feststellungen beruhen - mangels wirksamer Anfechtung unberührt.\nDasselbe gilt in vollem Umfang für den Mitangeklagten Lad,\nda dieser ausschließlich wegen Taten verurteilt worden ist,\nan denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt war.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-159-87","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-19/1-str-159-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.225474+00:00"}}