{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-12_1_StR_43_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-12","aktenzeichen":"1 StR 43/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Beruhen die provozierenden Äußerungen des späteren Opfers\nauf einer psychischen Erkrankung, die vom Täter (dem Ehemann\ndes Opfers) ärztlich behandelt und nur in bestimmten Situationen manifest wird - dies aber in öÖfterer Wiederkehr -,\nso kann das den Äußerungen den Charakter einer \"schweren Be-\n\nleidigung\" nehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ‘ nein\nVeröffentlichung: Zeitschriften\n\nStGB 1975 § 213 1. Alternative\n\nBeruhen die provozierenden Äußerungen des späteren Opfers\nauf einer psychischen Erkrankung, die vom Täter (dem Ehemann\ndes Opfers) ärztlich behandelt und nur in bestimmten Situationen manifest wird - dies aber in öÖfterer Wiederkehr -,\nso kann das den Äußerungen den Charakter einer \"schweren Be-\n\nleidigung\" nehmen.\n\nBGH, Urt. v. 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87 - LG Hof\n\n69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 43/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Wolfgang Heinrich H EB aus st ,\ngeboren am EB 1939 in Sc , zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIV\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n67\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 9. Oktober 1986 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nan seiner Ehefrau zu sechs Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision, die allein auf die Sachbeschwerde gestützt ist,\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte, Arzt für Allgemeinmedizin, hatte im\nFrühjahr 1984 ein intimes außereheliches Verhältnis begonnen\nund am 28. Oktober 1984 seiner Ehefrau die Scheidung vorgeschlagen, hatte jedoch, nachdem seine Frau nicht zugestimmt\nhatte, zwei Tage später erklärt, er werde bei ihr und den\nKindern bleiben. Das außereheliche Verhältnis beendete er.\nSeine Ehefrau verzieh ihm den Seitensprung, gab auch - was\nMitursache für diese wie für frühere Eheverfehlungen des\nAngeklagten gewesen war - ihre sexuelle Passivität auf.\nSchon wenige Tage nach der Versöhnung kam es bei Frau HER\njedoch zu akuten Depressionszuständen, die der Angeklagte\nmedikamentös behandelte. Er verteilte die Tagesdosis eines\nan sich gut wirkenden, antriebssteigernden Präparats auf\nmorgens kurz nach 6 Uhr und mittags. Abends verabreichte er\n- weil das Präparat den Schlaf störte - zusätzlich ein Beruhigungsmittel. Trotzdem erwachte Frau HE regelmäßig\n\nnachts gegen 2 Uhr in depressiver, gereizter Stimmung,\nweckte den Angeklagten und verwickelte ihn in heftige\nStreitgespräche, in deren Verlauf sie immer wieder nach dem\nGrund seiner Untreue und danach fragte, was sie \"falsch\" und\nandere Frauen \"besser\" machten. Sie warf ihm auch seine\naußerehelichen Verhältnisse \"in verletzender Weise\" vor und\nbeschimpfte ihn. Hierbei nahm sie eine besondere, hockende\nStellung im Bett ein und sah den Angeklagten in besonders\naggressiven Phasen \"mit kalten Augen\" an. Der Angeklagte\n\"empfand ihre Äußerungen nicht als Herabsetzung und gezielten Angriff auf seine Ehre, sondern erkannte als Arzt,\ndaß ihre Äußerungen Ausdruck der bestehenden Erkrankung\nwaren. Er betrachtete die nächtlichen Auseinandersetzungen\nals Therapiegespräche, die seiner Ehefrau helfen sollten,\nihren Kummer als Grund der Depression zu überwinden\" (UA\n\nSs. 7/8).\n\nIn der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1984 schlief\nFrau HB erstmals seit Wochen durch. Sie war wach, als\nder Angeklagte gegen 8.45 Uhr, nachdem er in der Praxis verschiedene Arbeiten verrichtet, unter anderem Patientenbesuche vorbereitet hatte, nochmals das Schlafzimmer durchquerte, sprach ihn an und machte ihm in der folgenden Unterredung erhebliche Vorwürfe; das Medikament hatte sie, wie\nder Angeklagte wußte, an diesem Morgen noch nicht genommen.\nSie äußerte die Vermutung, er gehe heute wohl wieder zu\nseiner \"Hure\", und beantwortete seinen Hinweis, er habe nur\nwenige Hausbesuche zu erledigen, mit dem Bemerken, dann habe\ner wohl wieder Zeit für seine \"Hure\". Als er den Wunsch, in\nihr Bett zu kommen, mit dem Hinweis auf eine bei ihr bestehende Unterleibsentzündung ablehnte, quittierte sie das\n\nmit der Folgerung, deswegen habe er es wohl so eilig, zu\n\"der anderen\" zu gehen. Während des folgenden Gesprächs, bei\ndem sie in gleicher Weise wie sonst nachts in ihrem Bett\nhockte und ihn mit kalten \"bösen\" Augen musterte, steigerten\nsich ihre Vorwürfe noch. Sie beschimpfte ihn als \"Hurenbock\"\nund belegte ihn mit obszönen Ausdrücken. Der Angeklagte \"erkannte den Zustand seiner Ehefrau als einen erneuten Depressionsschub. Gleichwohl verletzten ihn ihr Blick und ihre\nWorte, weil er sie noch nie in einem solchen Zustand, ihn\nderart beschimpfend - wie eine völlig fremde Frau -, erlebt\nhatte. Als sie sich nicht beruhigen ließ und ihr Schimpfen\nund Schreien in ein schrilles Gekeife überging, warf er sich\nüber das Bett zu ihr hinüber und legte seine Hand auf ihren\nMund\" (UA S. 9/10). In der Folgezeit kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte seine Ehefrau mit\nTötungsvorsatz würgte und schließlich mit einem Kissen erstickte. Er war zu diesem Zeitpunkt auf Grund der vorausgegangenen Auseinandersetzung infolge hochgradig affektiver\nErregung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.\n\nII. Das Landgericht hat die Anwendung von § 213 erste\nAlternative StGB vorwiegend deshalb abgelehnt, weil der\nAngeklagte zwar schwer gekränkt, aber doch \"nicht ohne\neigene Schuld\" zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden sei. Seine eheliche Untreue zu Beginn der Ehe\nund im letzten Halbjahr vor der Tat seien ursächlich für die\nBeschimpfungen und Vorwürfe, diese eine verständliche\nReaktion hierauf gewesen. Der Angeklagte habe daher nicht\n\"im gerechten Zorn\" gehandelt.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung die\nEntscheidung nicht trägt. Zwar kommt es bei S 213 erste\nAlternative StGB \"nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die\nsich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben, sondern es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die der Täter dem Opfer in der Vergangenheit\nzugefügt hat\" (BGH, Urt. vom 6. Mai 1975 - 1 StR 135/75); es\nkann eine \"Ganzheitsbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens\" geboten sein (BGH NStZ 1983, 554; BGH MDR 1961,\n1027; Eser NSt2Z2 1981, 431; 1984, 52). Doch ist ebenso anerkannt, daß das Verhalten des Täters im unmittelbaren Zusammenhang mit der Provokation und der durch sie ausgelösten\nTat bedeutsam ist. Schuld an der vom Opfer ausgehenden\nProvokation trifft den Täter dann, \"wenn er im gegebenen\nAugenblick das Opfer zu der tatauslösenden Beleidigung\nherausgefordert, ihm dazu genügend Veranlassung gegeben hat\"\n(BGH, Beschl. vom 30. März 1985 - 2 StR 76/85); strafmildernde Provokation scheidet nur dann aus, wenn sich die\nSchuld des Täters \"gerade auf die vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht\" (BGH, Beschl. vom 30. Januar\n1984 - 3 StR 499/83). Das frühere Verhalten des Täters\nallein kann der Provokation also nicht die schuldmindernde\n\nwirkung nehmen.\n\nIm vorliegenden Fall hatte der Angeklagte am Tattag\nnichts getan oder gesagt, was Anlaß zu den Äußerungen seiner\nEhefrau hätte geben können, er hatte im Gegenteil ruhig und\ngelassen reagiert. Aus diesem Grund kann § 213 erste Alternative StGB nicht entfallen.\n\nDoch ist die Entscheidung des Landgerichts aus anderem\nGrund im Ergebnis nicht fehlerhaft. Nach den Feststellungen\nberuhte das Verhalten der Frau am Tatmorgen - ebenso wie ihr\nBenehmen in zahlreichen vorangegangenen Nächten - auf ihrer\npsychischen Erkrankung. Der Angeklagte erkannte ihr\nSchimpfen \"als das einer Kranken\"; \"aus ihr sprach die\nDepression\", wie er selbst angab (UA S. 22). Insbesondere\nkannte er die Wirkung des von ihm verordneten Medikaments\nund wußte, daß sie ohne das Medikament - das sie an diesem\nMorgen noch nicht genommen hatte - in depressive Stimmung\nmit den ihm bekannten Folgen geriet.\n\nBei dieser Sachlage kann von einer schweren Beleidigung\ni.S. von § 213 erste Alternative StGB, die Frau HH dem\nAngeklagten zugefügt hätte, nicht gesprochen werden. Zwar\nkommt es bei der Prüfung, ob eine solche schwere Beleidigung\nvorliegt, nicht darauf an, wie der Täter die Kundgebung des\nanderen auffaßt, sondern darauf, ob sie objektiv als schwer\nbeleidigend zu beurteilen ist (BGH NStZ 1981, 300). Der\nSenat läßt offen, ob dieser Grundsatz bedeutet, daß auch\neinem (späteren) Opfer, das infolge seelischer Erkrankung\noder aus anderem Grund: in seiner Verantwortlichkeit eingeschränkt ist, seine Äußerungen unabhängig von diesem Zustand, allein nach ihrem objektiven Gehalt, als \"schwere Beleidigung\" zuzurechnen sind, insbesondere dann, wenn der\nTäter die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Opfers\nkennt. Manches spricht dafür, der Grundsatz objektiver Bewertung sei nur eine auf die Äußerung als solche beschränkte\nAuslegungsregel und erfasse die Frage nicht, wie bei eingeschränkter Verantwortlichkeit des sich äußernden späteren\nOpfers zu verfahren sei. In anderem Zusammenhang hat der\n\nSenat ausgesprochen, daß es sich um einen vorsätzlichen,\n\"bewußten Angriff\" des Opfers handeln müsse, weil nur so die\nPrivilegierung des Täters berechtigt sei (BGHSt 34, 37, 38).\nDie Frage ist bisher wenig (für den Fall des betrunkenen\nOpfers) und in nicht genau gleicher rechtlicher Zielsetzung\ngestellt worden (vgl. BGH NStZ 1985, 216; BGH, Urt. vom\n\n7. April 1976 - 2 StR 41/76; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213\n\nRdn. 5).\n\nAuf ihre Beantwortung kommt es jedoch deshalb nicht\nentscheidend an, weil auch bei Anlegung eines objektiven\nMaßstabs die \"konkreten Beziehungen, wie sie zwischen Täter\nund Opfer bestanden haben, ... zu beachten\" sind (Jähnke aaO\nRdn. 6); weil auch in diesem Fall \"bei der Einschätzung der\nSchwere einer Beleidigung vom Lebenskreis der Beteiligten\nauszugehen ist\" (BGH StV 1981, 234; BGH NStZ 1985, 216), um\nso \"den Stellenwert der Provokation im Lebenskreis der Beteiligten für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können” (Eser in Festschrift für Middendorff\nS. 69). Durch diese Modifizierung des objektiven Maßstabs\nsoll verhindert werden, daß Verhaltensweisen und Verhaltensformen, die zwischen den Beteiligten üblich sind oder jedenfalls häufiger vorkommen, auf Grund allein von außen herangetragener Maßstäbe in ihrer Bedeutung für die Beteiligten\nmißverstanden werden und dadurch zu falscher rechtlicher Be-\n\nwertung führen.\n\nZwar bezieht sich das in erster Linie auf Milieu und\nSprachgebrauch der Beteiligten, auf ihren üblichen Umgangston. Der Senat sieht jedoch keine Bedenken, hierunter auch\nden vorliegenden Fall zu ziehen. Während der depressiven,\nnicht medikamentös beherrschten Phasen, die bei Frau FH\nregelmäßig wiederkehrten, war ihre Ausdrucksart aggressiv,\nbeschimpfend, verletzend. Der Angeklagte wußte das; \"er betrachtete die nächtlichen Auseinandersetzungen als Therapiegespräche, die seiner Ehefrau helfen sollten, ihren Kummer\nals Grund der Depression zu überwinden\" (UA S. 8). Es handelte sich somit um Vorkommnisse, die auf bestimmten Voraussetzungen beruhten und sich vom sonstigen Umgang der Ehegatten unterschieden, die aber zu den Zeiten, da sie stattfanden, ihre eigene Gesetzlichkeit hatten, in bestimmter\nForm abliefen und für diese Zeiten die konkreten Beziehungen\nzwischen den Eheleuten kennzeichneten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch Äußerungen, die gewöhnlich - auch unter\ndenselben Beteiligten - objektiv als schwer beleidigend einzustufen wären, diese Eigenschaft abgehen. Vor dem Hintergrund der Ereignisse, die sich in den Wochen vör der Tat\nzwischen Täter und Opfer abgespielt hatten, verlieren die\nÄußerungen von Frau HER am Tattag - mag sie an diesem\nMorgen auch besonders exaltiert und \"außer sich\" gewesen\nsein - an Gewicht und sind nicht mehr als \"schwere Beleidigung\" i.S. von § 213 erste Alternative StGB einzustufen.\nDeshalb greift diese Vorschrift nicht ein.\n\n- 10 -\n\nAuch § 213 zweite Alternative StGB ist von der\nStrafkammer ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Die Kammer\nwar sich bewußt, daß die beim Angeklagten vorliegende verminderte Schuldfähigkeit allein oder zusammen mit anderen\nUmständen zur Anwendung dieser Vorschrift führen kann, hat\naber nach Würdigung aller Umstände den aus §§ 212, 21, 49\nStGB folgenden Strafrahmen für angemessen erachtet. Wenn sie\nhierbei davon ausging, die psychische Erkrankung von Frau\nHB sei auf das Fehlverhalten des Angeklagten zurückzuführen (UA S. 8, 22, 23), so ist das nicht zu beanstanden;\nfrühere depressive Verstimmungen hatten sich in anderer,\nweit weniger schwer wiegender Weise geäußert (UA S. 7).\n\n09\n\n- 11 -\n\nDie übrige Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.\n\nSchauenburg RiBGH Dr. Ulsamer ist Maul\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-43-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-43-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.940785+00:00"}}