{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-12_1_StR_423_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-12-22","aktenzeichen":"1 StR 423/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hehlerei in der Form des Sichverschaffens kommt bei Übertragung von Mitverfügungsgewalt nur in Betracht, wenn der Erwerber unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache\n\nverfügen kann.\nStGB 1975 § 51 Abs. 3\n\nEine im Ausland vollstreckte Strafe ist auch dann gemäß § 51\nAbs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen,\nwenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige\nprozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis\nnicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländi-\n\nschen Strafverfahrens gewesen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 259 Abs. 1\n\nHehlerei in der Form des Sichverschaffens kommt bei Übertragung von Mitverfügungsgewalt nur in Betracht, wenn der Erwerber unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache\n\nverfügen kann.\nStGB 1975 § 51 Abs. 3\n\nEine im Ausland vollstreckte Strafe ist auch dann gemäß § 51\nAbs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen,\nwenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige\nprozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis\nnicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländi-\n\nschen Strafverfahrens gewesen ist.\n\nBGH, Urt. v. 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR 423/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Karl Hermann M Mummmmmsiiiiil , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am zum\n\n1953 in FA\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22, Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr, Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Miiimmmm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. mm aus Fi:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 12. Mai 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu:\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n‚Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte sich Anfang/Mitte Mai 1979 gegenüber einem Bekannten, der zuvor aus Kraftfahrzeugen ca. 140\nScheckformulare und - zum Teil - dazugehörende Scheckkarten\nentwendet hatte, bereiterklärt, auf fotografischem Wege gefälschte Scheckkarten herzustellen. Die ausgefüllten und mit\nfalschem Namen versehenen Schecks wollten sie bei Geld-\n\ninstituten in Österreich einlösen. Nachdem der Angeklagte\n\nmit der Fälschung fertig war, fuhren beide im Pkw des Angeklagten nach Österreich, wo sie bis zur Festnahme des Angeklagten 6.000 DM durch Scheckeinlösungen erlangten. Dabei\ngingen sie in der Weise vor, daß sie in verschiedenen Orten\ndie Banken anfuhren, der Angeklagte sodann von seinem Bekannten jeweils zwei Schecks übernahm, die einschließlich\nder gefälschten Scheckkarten im Auto aufbewahrt wurden und\nbereits mit dem Betrag 300 DM in Buchstaben und Ziffern ausgefüllt waren. Teilweise setzte der Bekannte Ort und Datum\nein, teilweise machte dies der Angeklagte erst direkt in der\nBank. In jedem Fall ging der Angeklagte stets allein in die\njeweiligen Banken, unterschrieb dort die Schecks und legte\nsie zusammen mit einer von ihm gefälschten Scheckkarte zur\nEinlösung vor. Das erhaltene Bargeld übergab er im Auto\nseinem Bekannten, der es in seiner Herrenhandtasche verwahrte.\n\nWegen der elf betrügerischen Scheckeinlösungen in\nÖsterreich wurde der Angeklagte vom Landesgericht Innsbruck\n\"zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er zum Teil\nverbüßte. In Deutschland wurde der Angeklagte sodann unter\nanderem wegen Diebstahls der in Österreich eingelösten sowie\nder in seinem Pkw sichergestellten (noch nicht eingelösten)\nSchecks angeklagt, von der Strafkammer insoweit aber nicht\nwegen Diebstahls, sondern wegen Hehlerei verurteilt. Zu dem\nvorangegangenen Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht\nStuttgart am 20. Oktober 1983 u.a. wegen des Verdachts des\nDiebstahls der Scheckformulare Haftbefehl erlassen.\n\nII.\n\nDie Revision macht zu Unrecht geltend, die Tat sei verjährt. Die Verjährung ist durch den Haftbefehl des Antsgericht Stuttgart unterbrochen worden (S$S 78c Abs. 1 Nr. 5\nStGB). Dem steht nicht entgegen, daß im Haftbefehl der Vorwurf der Hehlerei nicht angeführt ist; denn der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft erstreckte sich für den Fall,\ndaß der Vorwurf des Diebstahls ausschied, auf den dann in\nBetracht kommenden Vorwurf der Hehlerei derselben Gegen-\n\nstände.\nIII.\n\nDas Landgericht war aufgrund der zugelassenen Anklage\nauch berechtigt, den Angeklagten wegen Hehlerei zu verurtei-\n\"len. Einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO bedurfte: es\nnicht, da ein eventueller hehlerischer Erwerb von der\n\nAnklage mitumfaßt war.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichtshofs bilden Diebstahl und Hehlerei eine\nTat im verfahrensrechtlichen Sinne, wenn der in der Anklage\nnach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei bleibt (BGHR\nStPO § 264 Tatidentität 1 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat\nauch der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 29. September\n\"1987 - 4 StR 376/87 - (zur Veröffentlichung in BGHSt 35, 60\nbestimmt) nicht grundsätzlich in Frage gestellt. In dieser\n\nEntscheidung wendet sich der 4. Strafsenat lediglich dagegen, daß dem Tatobjekt als dem die Identität der Tat begründenden gemeinsamen Nenner im Einzelfall Vorrang gegenüber Abweichungen nach Tatzeit und Tatort eingeräumt werde,\nund hebt ferner auf die besonderen Tatumstände beim Raub ab.\nIm übrigen erkennt auch der 4. Strafsenat an, daß Tatidentität jedenfalls dann vorliegt, wenn sich in einem Verfahren\nwegen Diebstahls in der Hauptverhandlung die Frage stelle,\nob der Angeklagte die Gegenstände wenn nicht als Dieb, so\ndoch als Hehler an sich gebracht habe; denn in einem solchen\nFall sei über die Frage der Hehlerei vom Tatrichter mitzu-\n\nentscheiden.\n\nSo liegen die Dinge auch hier. Schon in der Anklage\nwurde darauf hingewiesen, daß der Angeklagte behauptet habe,\ner habe die Scheckformulare von einem Italiener erhalten,\n\n' dessen Namen er nicht nennen wolle. Die Staatsanwaltschaft\nhatte die Einlassung als unglaubhaft angesehen und den Angeklagten deshalb wegen Diebstahls angeklagt. Damit war aber\nein eventueller hehlerischer Erwerb von seiten des Angeklagten von vornherein zur Kognition des Gerichts gestellt.\nIn der Hauptverhandlung haben sich für das Landgericht keine\nAnhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte die ihm zur\nLast gelegten Diebstähle begangen hat. Die Strafkammer hat\nihn deshalb aufgrund seines Geständnisses wegen Hehlerei\nverurteilt, Es kann danach kein Zweifel bestehen, daß die in\nder Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung\n.konkretisierten Diebstähle Grundlage der Verurteilung wegen\n\nHehlerei blieben.\n\nIV.\n\nDer mit der Revision erhobenen Sachrüge kann hingegen\nder Erfolg nicht versagt bleiben. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei wird von den Feststellungen nicht ge-\n\ntragen.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe an\nden von seinem Bekannten in seinen Pkw verbrachten Schecks\nMitgewahrsam erlangt und sei über sie \"auch verfügungsberechtigt\" gewesen (UA S. 11/12, 18). In der Begründung des\nMitgewahrsams und der Mitverfügungsbefugnis sieht es ein\nSichverschaffen im Sinne des § 259 StGB. Es folgt dabei ersichtlich der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs, nach der hehlerischer Erwerb die Übertragung der Verfügungsgewalt vom Vortäter auf den Hehler\nvoraussetzt, wobei die Begründung bloßer Mitverfügungsbefugnis ausreichen soll (RGSt 39, 308; 52, 203; BGHSt 33, 44,\n46; BGH, Beschl. vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 609/79). An\ndieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie bedarf jedoch in\n\nbezug auf die Mitverfügungsbefugnis der Differenzierung.\n\nAuszugehen ist von dem Grundsatz, daß ein Sichverschaffen nur vorliegt, wenn der Hehler die Sache zu eigener\ntatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter\ndergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert,\nauf die Sache einzuwirken (RGSt 64, 326, 327; BGHSt 27, 160,\n163). Der Vortäter muß sich der Sache also entäußert und die\nVerfügungsgewalt auf den Hehler übertragen haben, so daß\ndieser nach eigenem Gutdünken mit ihr verfahren kann. Überträgt der Vortäter die Sache an eine Mehrheit von Personen,\n\nso genügt es, wenn diese untereinander nur Mitverfügungsbefugnis erlangen, wie dies etwa bei dem Erwerb durch die Mitglieder einer Gesellschaft der Fall ist (vgl. OLG Stuttgart\nNJW 1973, 1385).\n\nWird dem Täter dagegen vom Vortäter lediglich Mitgewahrsam eingeräumt und erwirbt dieser dabei \"Mitverfügungsbefugnis\", so liegt darin nicht ohne weiteres ein hehlerischer Erwerb. Vielmehr muß danach unterschieden werden, ob\ndie gemeinsame Berechtigung darin besteht, daß beide nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können, oder ob jeder\nfür sich unter Ausschluß des anderen Teils verfügungsberechtigt sein soll. Im ersteren Fall scheidet Hehlerei in der\n\nForm des Sichverschaffens aus, da sich der Vortäter der\nSache infolge des ihm verbliebenen Mitspracherechts nicht im\neigentlichen Sinne entäußert hat. Auch der Täter hat sie\nnicht zu eigener Verfügungsgewalt erworben. Da der andere\nTeil mitspracheberechtigt bleibt, fehlt es an der für den\nHehlereitatbestand wesentlichen Perpetuierung des rechtswidrigen Vermögenszustandes. Diese liegt im Falle der Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber vielmehr nur\ndann vor, wenn beide Teile übereinkommen, daß jeder für sich\nallein, der Erwerber also unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache verfügen kann. Diese Auffassung liegt\nbereits der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 39, 308\n\"zugrunde, nach der Hehlerei beim Einräumen von Mitverfügungsgewalt nur bejaht werden kann, wenn der Erwerber nach\neigenem Gutdünken mit der Sache verfahren kann (ebenso Ruß\nin: LK 10. Aufl. $S 259 Rdn. 19; Schröder NJW 1973, 1386;\nLenckner JZ 1973, 792, 797).\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe reichen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um Hehlerei in der Form des Sichverschaffens zu bejahen. Der bloße\nUmstand, daß der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts\nan den in seinem Pkw transportierten Schecks Mitgewahrsam\nbesaß, reicht zur Annahme einer Verfügungsgewalt des Angeklagten in dem Sinne, daß er unabhängig vom Willen seines\nBekannten über die Schecks hätte entscheiden können, nicht\naus. Eher liegt die gegenteilige Annahme nahe. Der vom Landgericht erwähnte Umstand, daß der Angeklagte die kurzfristige Abwesenheit seines Begleiters nutzte, um zwei Schecks\neinzulösen, besagt ebenfalls nichts, da unklar bleibt, ob\nder Angeklagte dabei eigenmächtig handelte, oder ob er in\nAbsprache mit seinem Bekannten die Schecks selbständig ein-\n\nlösen durfte.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, Hehlerei durch Absatzhilfe komme nicht in Betracht, entspricht der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1976, 1950).\n\nze\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, sollte\nes wiederum zu einer Verurteilung kommen - selbst wenn diese\ndie betrügerische Einlösung der Schecks nicht erfaßt - auch\nüber die Frage zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang die von dem Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe anzurechnen ist. Bejahendenfalls bedarf es nur einer Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes in der Urteilsformel (vgl. BGH NSt2Z 1982, 326; 1983,\n455; BGH StV 1985, 503). |\n\n- 10 -\n\nGemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB wird auf eine inländische\nStrafe die ausländische Strafe, soweit sie vollstreckt ist,\nangerechnet, wenn der Angeklagte im Ausland wegen derselben\nTat bestraft worden ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anrechnung zu erfolgen hat, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat im Sinne\ndes prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO betreffen (BGH\nNJW 1953, 1522; BGHSt 29, 63, 64). Darin erschöpft sich die\ngesetzliche Regelung über die Anrechnung ausländischer\nStrafvollstreckung jedoch nicht. Vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische\nStrafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung\neine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist.\n\nDiese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes.\n§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB will verhindern, daß der Täter durch\neine Doppelverurteilung, zu der es in zulässiger Weise\nkommt, weil das früher ergangene ausländische Strafurteil\ndie Strafklage nicht verbraucht hat, im Ergebnis schlechter\ngestellt wird als er stehen würde, wenn er für die Tat (im\n prozessualen Sinne) nur einmal, nämlich im inländischen Verfahren verurteilt worden wäre (BGHSt 29, 63, 65). Andererseits soll der Täter durch die Anrechnung einer ausländischen Strafvollstreckung nicht besser gestellt werden, als\nwenn das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden\nwäre (BGH aaO). Diesen Grundsätzen ist zu entnehmen, daß bei\nder Entscheidung über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Haft der Angeklagte so zu stellen ist, als wenn er\n\ndie ausländische Freiheitsentziehung im Inland erlitten\n\nhätte. In einem solchen Fall würde sich die Anrechnung nach\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmen. Danach hinge die Anrechnung davon ab, ob die Freiheitsentziehung aus Anlaß einer\nTat erlitten worden ist, die Gegenstand des Verfahrens ist\n\noder gewesen ist. Dieser Zusammenhang gebietet es, auch $S 51\nAbs. 3 Satz 1 StGB dahin auszulegen, daß eine ausländische\nHaft unabhängig von einer Tatidentität im Sinne des $S. 264\nStPO immer dann anzurechnen ist, wenn der Angeklagte sie aus\nAnlaß einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des inländischen Verfahrens ist oder gewesen ist. Eine Auslegung dahin,\ndaß der Tatbegriff in S 51 Abs. 1 und Abs. 3 derselbe ist,\nliegt auch deshalb nahe, weil Abs. 3 Satz 2 auf Abs. 1 dieser Vorschrift verweist. Für eine ungleiche Behandlung der\nAnrechnung bei ausländischer Strafvollstreckung und ausländischer Freiheitsentziehung, die keine Strafvollstreckung\nist, besteht kein sachlicher Grund.\n\nDas hat zur Folge, daß im Falle einer Verurteilung des\n„Angeklagten, auch wenn die in Österreich begangenen Betrugshandlungen nicht einbezogen werden, die dort erlittene Haft\n\nanzurechnen sein wird. Denn jene Taten waren - auch wenn es\n\nsich bei ihnen und der vorangegangenen Erlangung der Scheckformulare nicht um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO handeln sollte - Gegenstand des\ninländischen Ermittlungsverfahrens. Das ergibt sich aus dem\nHaftbefehl, in dem die betrügerische Scheckeinlösung, die\nGegenstand des österreichischen Verfahrens war, mitaufgeführt war. Der Umstand, daß die Strafkammer mangels Anklage\nbzw. im Hinblick auf die gemäß § 154 StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkung an der Aburteilung dieser Tat gehindert\nwar, stünde der Anrechnung nicht entgegen (vgl. BGHSt 28,\n29; BGH, Urt. vom 19. Mai 1981 - 1 StR 165/81 m.w.N.).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-22/1-str-423-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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