{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-12_1_StR_213_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-12","aktenzeichen":"1 StR 213/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Traugott T aus wi\ndort geboren am 1955,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwıI\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 12. Mai 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n28. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten\nwegen Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - beide\nTaten begangen an Karin GEM - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die\nRevision des Angeklagten hob der Senat jene Verurteilung im\nStrafausspruch auf; zum Schuldspruch wurde das Rechtsmittel\nverworfen. Die neu erkennende Strafkammer hat den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die erneute Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nZur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der\n\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat festgestellt, daß der damals 70 kg\nschwere Angeklagte am 1. November 1984 von ca.\n\n18.00 Uhr bis zur Tatzeit um 2.00 Uhr 10 halbe Bier,\nalso rund 200 g Alkohol, und am 11. November 1984 von\nca. 19.30 Uhr bis zur Tatzeit um 1.00 Uhr 7 halbe\nBier, also rund 140 g Alkohol, getrunken hat. Das ergibt nach der sogenannten Widmark-Formel unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,7, eines\nResorptionsdefizits von 10 % und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 % für den 1. November 1984 einen Tatzeitblutalkoholgehalt von 2,87 o/oo und für den\n\n11. November 1984 einen solchen von 2,02 o/oo. Danach\nliegt es nahe, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzumindest im ersten Fall erheblich vermindert war. Der\nBundesgerichtshof hat in seiner zur Veröffentlichung\nbestimmten Entscheidung vom 6. Februar 1986\n\n- 2 StR 630/86 - die Auffassung vertreten, daß schon\nbei einem Blutalkoholgehalt von 2,6 o/oo das Hemmungsvermögen auch eines alkoholgewöhnten Täters mit hoher\nwWahrscheinlichkeit erheblich vermindert ist. .....\n\nDie Strafkammer hat allerdings bei der Berechnung des\n\nBlutalkoholgehalts des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit in Übereinstimmung mit dem von ihr gehörten Sachverständigen für das Resorptionsdefizit 15 % statt\n\n10 % und für den stündlichen Abbauwert 1,5 o/oo statt\n\n1 o/oo angesetzt. Auf dieser Grundlage hat sie für die\n\nG\n\nerste Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,1 0/oo\n(richtig: 2,26 o/oo) und für die zweite einen solchen\nvon 1,6 o/oo errechnet (UA S. 12). Das widerspricht\naber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf\ndie der Senat schon in seinem ersten Urteil hingewiesen hatte. Danach ist auch die \"ausgeprägte\nAlkoholgewöhnung\" des Angeklagten (UA S. 9) nicht geeignet, zu seinen Lasten einen höheren Abbauwert oder\nein höheres Resorptionsdefizit zu rechtfertigen.\n\nEs liegt nahe, daß die Strafkammer bei richtiger Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten im\nersten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung seiner\nSchuldfähigkeit bejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Aber auch im zweiten Fall läßt sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer ohne den aufgezeigten Fehler eine mildere Strafe verhängt hätte. Sie\nhat zwar dem Angeklagten seine durch den Alkohol bewirkte Enthemmung in diesem Fall \"nicht entscheidend\"\nzugutegehalten (UA S. 14, 16). Der richtige Blutalkoholwert erreicht aber immerhin den Grenzwert von\n\n2 o/oo, ab dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe liegt (BGH StV 1986, 339). Das\nUrteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die - nur noch den Strafausspruch betreffende - Sache an ein anderes Landgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nUlsamer Maul\n\nSchauenburg\nGranderath\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-213-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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