{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-12_1_StR_206_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-12","aktenzeichen":"1 StR 206/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 206/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Nachrichtentechniker Franz-Josef W er — aus\nTEE, geboren arıı ip 1960 in ‚\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 12. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 15. Januar 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines - täterschaftlich begangenen - Diebstahls kann keinen Bestand\nhaben, weil die Feststellungen nicht hinreichend deutlich ergeben, daß der Angeklagte bei der Tat in der\nAbsicht handelte, sich den entwendeten tragbaren\n\nTresor zuzueignen. Sich zueignen im Sinne von § 242 StGB\nbedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleiben (Dreher/\nTröndle StGB 43. Aufl. § 242 Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach dem festgestellten Tatgeschehen hatte der Angeklagte den Panzerwürfel aufgrund\ndes ihm von Klaus BEEEM erteilten Auftrags entwendet\n\nund anschließend \"möglicherweise an zwei andere ihm\nvon BGE benannte Personen’ übergeben (UA S. 6).\nDemnach war von vornherein beabsichtigt, den Tresor\ndem Auftraggeber DEN zukommen zu lassen. Zwar kann\nauch bei einer von vornherein geplanten und selbst unentgeltlichen Aushändigung einer weggenommenen fremden\nSache an einen Dritten das Merkmal der Zueignungsabsicht erfüllt sein. Das setzt jedoch voraus, daß der\nTäter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil im\nweitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat (vgl.\nBGHSt 4, 236, 238; BGHSt 17, 87, 92/93; BGH NJW 1985,\n812, 813; 1987, 77; BGH StV 1986, 61). Daß der Angeklagte durch die Tat einen derartigen wirtschaftlich\nirgendwie meßbaren Vorteil erlangt oder erwartet\nhätte, ergeben die bisherigen Feststellungen jedoch\n\nnicht.\n\nNicht ausgeschlossen ist hiernach, daß der Angeklagte\nzwar als bösgläubiges, im Hinblick auf das subjektive\nTatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht aber absichtsloses Werkzeug handelte und daher möglicherweise\nnur wegen Beihilfe zu einem in mittelbarer Täterschaft\nbegangenen Diebstahl des Auftraggebers BEE zu bestrafen ist. \"\n\nA\n\nEingehender als bisher wird der neue Tatrichter auch\nzu klären haben, ob es dem Angeklagten oder dessen\nAuftraggeber allein auf den Inhalt des Tresors ankam\noder ob die Zueignungsabsicht zumindest auch auf das\nBehältnis selbst gerichtet war. Für den Fall, daß sich\ndie Zueignungsabsicht nicht auf das Behältnis erstreckte, läge lediglich ein versuchter Diebstahl bzw.\neine Beihilfe zum versuchten Diebstahl vor (vgl. BGH\nbei Dallinger, MDR 1975, 543 und 1976, 16; Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, NStZ 1986,\n\n106) .\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-206-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-206-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.873636+00:00"}}