{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-12_1_StR_157_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-12","aktenzeichen":"1 StR 157/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"70\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 157/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Eugen H Er\nME, dort geboren am 1948,\n\nwegen Totschlags\n\nwIvV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WER in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n70\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1986\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an\nseiner Ehefrau, begangen im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen\n\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das Schwurgericht den\nFacharzt Dr. AU, Arzt für Psychiatrie beim Psychiatrischen Landeskrankenhaus Winnenden, nur als sachverständigen Zeugen gehört hat, nicht aber als Sachverständigen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte bei Begehung der\nTat auf Grund einer abnormen Alkoholreaktion schuldunfähig\n\n(Ss 20 StGB) war.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wie die Revision nicht in\nZweifel zieht, gestattete § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO die Ablehnung des entsprechenden Beweisamtrages mit der Begründung, durch die Anhörung der Sachverständigen | und\nDr. Me@iiB - aus deren Gutachten sich lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB ergab - sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Allerdings kann, wie der Revision zuzugeben\nist, die Aufklärungspflicht bei außergewöhnlichen Umständen\ndie Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auch dann gebieten, wenn ein hierauf zielender Beweisamtrag ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden konnte (vgl. BGHSt 10, 116,\n118/119; 23, 176, 187/188). Solche Umstände sind indessen\nhier nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht darin, daß\nDr. AU den Angeklagten etwa acht Stunden nach der Tat\ngesehen und beurteilt hat (vgl. UA S. 17). Dem ist dadurch\nausreichend Rechnung getragen, daß das Landgericht\nDr. AUBEEEB als sachverständigen Zeugen gehört hat und der\nSachverständige | dessen Bekundungen verwerten konnte.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nl. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nsei nicht schuldunfähig gewesen, der Nachprüfung stand.\n\na) Das Landgericht (vgl. UA S. 39) hat nicht verkannt,\ndaß bei einem alkoholgewohnten Täter, als welchen es den\nAngeklagten ansieht, motorisch kontrolliertes und äußerlich\ngeordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten\n\n70\n\nweder eine erhebliche Verminderung noch den Fortfall des\nHemmungsvermögens ohne weiteres ausschließt (BGHSt 1, 384,\n385; BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; 1984, 408/409; 1984, 506;\nBGH, Urt. vom 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86, zur Veröffentlichung bestimmt). Es hat dies auch insoweit nicht übersehen, als es bei Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB\nunter anderem berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz\nstarker Alkoholisierung \"noch ein erhebliches Maß an Leistungsfähigkeit\" besaß (UA S. 35). Zu seiner Überzeugung,\ndaß dieser nicht schuldunfähig war, kommt das Schwurgericht\nauf Grund einer Gesamtbetrachtung, in die es zahlreiche\nweitere Umstände einbezogen hat. Es hat bedacht, daß Zeugen\nvor der Tat alkoholbedingte Ausfallerscheinungen von Gewicht\nnicht beobachtet haben (UA S. 34/35). Es berücksichtigt\nweiter die eher entspannte psychische Verfassung des Angeklagten am Tattage (UA S. 37). Zu Recht mißt es dem Umstand\nBedeutung bei, daß ihm im Zustand der Trunkenheit gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und sogar der\nGriff zur Waffe bei Auseinandersetzungen mit ihr nicht fremd\nwaren (UA S. 39). Entgegen der Behauptung der Revision ist\ndabei die \"Primärpersönlichkeit\" des Angeklagten (zu diesem\nGesichtspunkt vgl. Forster/Joachim in Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 470, 475, 485/486) nicht außer Betracht geblieben. Das Schwurgericht hat ferner in seine Überlegungen\neinbezogen, daß die Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines\nMenschen besonders hoch ist (UA S. 39). Damit beachtet es,\ndaß das Hemmungsvermögen bei Tötungsverbrechen nur in\nseltenen Fällen infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen\nwird (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urt. vom 5. November 1975\n- 2 StR 544/75; BGH NStZ 1982, 376). Daß es daneben noch die\n\nvor und während der Tat zutage getretenen Handlungsfähigkeiten des Angeklagten und dessen unmittelbar nach der Tat\ngegebene Situationskenntnis m i t in Betracht gezogen hat\n(UA S. 35/36), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Bei seiner Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung\ndes Angeklagten hat das Schwurgericht auch die festgestellte\nBlutalkoholkonzentration gebührend berücksichtigt. Ohne\nRechtsirrtum nimmt es an, daß trotz hochgradiger Alkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB hier nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH NSt2Z 1982, 376; zum Erfordernis einer\nGesamtwürdigung vgl. BGH, Urt. vom 6. März 1987 - 2 StR\n652/86).\n\nInsoweit stützt sich das Urteil in erster Linie darauf,\ndaß die ca. 40 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe\neinen Blutalkoholgehalt von 2,75 %0o ergab. Damit hatte die\nRückrechnung auf den Tatzeitpunkt einen konkreten Ausgangspunkt (vgl. Brettel in Praxis der Rechtsmedizin, 1986\nSs. 424, 444, 450). Wenn das Landgericht sodann für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 bis 3 %o annimmt\n(UA S. 32), weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Die Erwägungen, mit denen es trotz dieses\nhohen Blutalkoholwertes einen Vollrausch verneint, halten\n\nder Nachprüfung stand.\n\nFür die Beweiswürdigung war, wie erwähnt, unter anderem\nvon Bedeutung, daß der Wirt und Stammgäste der Gaststätte\n\"Lg - in der sich der Angeklagte bis gegen 1.30 Uhr\nnachts aufhielt - wesentliche Trunkenheitssymptome bei ihm\nnicht wahrgenommen haben. Die Feststellungen ergeben, daß er\nna ch diesem Zeitpunkt - bis zur Begehung der Tat etwa um\n2.45 Uhr nachts - keinen Alkohol mehr zu sich nahm. Rechtsfehlerfrei schließt das Landgericht den Besuch einer weiteren Gaststätte ebenso aus wie Alkoholgenuß des Angeklagten\nnach Rückkehr in seine Wohnung (UA S. 33 oben). Demgemäß behielten die angeführten Zeugenaussagen ihren Beweiswert auch\nfür dessen Verfassung im Zeitpunkt der Tat.\n\nDie zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Schwurgericht, von den festgestellten Trinkmengen ausgehend, darlegt, daß diese mit den durch Blutentnahme ermittelten Werten \"durchaus vereinbar\" seien (UA S. 33/34), sind ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Bei einem solchen Vergleich, der\nlediglich der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung\ndes Gerichts von der Befindlichkeit des Angeklagten zu bestimmten Zeitpunkten dient, ist es nicht geboten, den von\nder Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 29) bei Fehlen einer\nBlutprobe zugunsten des Betroffenen zugrundegelegten Abbauwert von 0,1 %0 pra Stunde anzusetzen, der nur einen\nMindestwert darstellt. Der vom Landgericht im Anschluß an\ndas Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen\nangenommene Wert von 0,15 %o ist nach medizinischer Erfahrung möglich (vgl. Brettel aa0 S. 447/448) und daher geeignet, die Vereinbarkeit der Feststellungen über die Trinkmengen mit der auf Grund einer Blutprobe festgestellten\n\nBlutalkoholkonzentration zu belegen. Bei dieser vom Landgericht vorgenommenen Plausibilitätsprüfung kam eine Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht in Betracht. Das Gericht war hier auf Grund bestimmter Tatsachen\nschon davon überzeugt, daß der Angeklagte nach dem Verlassen der genannten Gaststätte keinen Alkohol mehr zu sich\nnahm, daß deshalb die Schilderung seines Verhaltens durch\nZeugen, die ihn dort erlebten, verläßlich blieb. Mit seinen\nweiteren Überlegungen vertritt es in zulässiger Weise (vgl.\nBGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20/21) die Auffassung, daß keine Umstände vorliegen, die diesem Beweisergebnis entgegenstehen (zur Bedeutung mittelbar erheblicher Tatsachen beim Alibi-Beweis vgl. BGH NJW 1983, 1865 sowie Foth\n\nNJW 1974, 1572).\n\n2. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durch-\n\ngreifenden Bedenken.\n\na) Das Schwurgericht wertet die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als eine erhebliche Verminderung\nseiner Steuerungsfähigkeit. Auch unter Berücksichtigung\ndieser Einschränkung der Schuldfähigkeit verneint es einen\nminder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des\n§ 213 StGB. Es sieht gewichtige schulderhöhende Umstände\n- rechtsfehlerfrei - einmal darin, daß ein besonders krasses\nMißverhältnis zwischen Anlaß zur Tat und Tötung der Ehefrau\nbestand (diese hatte versucht, den Angeklagten von seinem\nVorhaben abzubringen, seinen Hund wegen eines geringfügigen\nFehlverhaltens zu erschießen), zum anderen darin, daß die\nTatausführung selbst einer Hinrichtung gleichkam und dem\n\n%\n\nOpfer keinerlei Chance zum Entrinnen ließ. Das Gericht macht\nindessen Gebrauch von der Möglichkeit, den Normalstrafrahmen\ngemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern,\n\"obwohl die Gründe für die Verminderung des Steuerungsvermögens in dem zügellosen Alkoholgenuß des Angeklagten\nliegen, wodurch, wie er wußte, gerade seine erhöhte gefährliche Aggressivität zum Ausbruch kommen mußte\" (UA\n\nS. 45). Innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hält es\neine nur drei Monate unter dem Höchstmaß liegende Strafe für\n\nangemessen.\n\nRechtsfehlerhaft wäre es, wenn das Landgericht auch\nsolche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die eine\nunverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes waren, in dem sich der Angeklagte bei Begehung der Tat\nbefand (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH NStZ 1982, 200/201;\n1986, 114, 115; BGH StV 1981, 401; 1984, 202; BGH, Beschl.\nvom 24. September 1986 - 2 StR 497/86 - bei Theune NSt2\n1987, 162). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei Erörterung\nder Frage, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, berücksichtigt das Schwurgericht, daß der Angeklagte\nnoch drei Schüsse auf das bereits tödlich getroffen am Boden\nliegende Opfer abgab (UA S. 45). Soweit es diese Handlungsweise als Ausdruck einer überaus hohen Aggressionsbereitschaft würdigt, nimmt es ersichtlich Bezug auf die Feststellungen, die es zu dem Vorleben des Angeklagten und seinem\nPersönlichkeitsbild getroffen hat. Diese ergeben, daß der\nAngeklagte, wie er wußte, in angetrunkenem Zustand dazu\nneigte, sich durch gewalttätiges Verhalten abzureagieren.\nSoweit das Schwurgericht bei der Strafzumessung im engeren\n\n- 10 -\n\nSinne anführt, der Tat des Angeklagten das Gepräge gebe\n\"allerdings\" die in ihrer Ausführung zutage getretene\nbesondere Brutalität (UA S. 46), findet sich diese Erwägung\nim unmittelbaren Anschluß an die Urteilsausführungen, mit\ndenen es ihm die alkohol- und affektbedingte Enthemmung,\ninsbesondere den besonders hohen Alkoholisierungsgrad zugute\nhält. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, daß das\nGericht versäumt haben könnte, die außerordentlich brutale\nArt der Tatausführung (mittels eines aufgesetzten Kopfschusses mit einer Waffe, deren große Durchschlagskraft dem Angeklagten bekannt war) und die darin zum Ausdruck gekommene\nGesinnung in Beziehung zu setzen zu der psychischen Verfassung, die eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens bewirkte. Ist der Tatrichter - wie hier - sich dieses\nZusammenhangs bewußt, so ist zu beachten: Auch der vermindert schuldfähige Täter bleibt für die von ihm begangene\nTat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß sein geistig-seelischer Zustand die Wahl des\nStrafrahmens (§ 21, § 49 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der\nStrafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, daß\nfür eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt\n(BGH, Urt. vom 5. März 1987 - 1 StR 715/86; vgl. ferner BGH,\nUrt. vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86 - bei Theune NSt2\n\n1987, 162).\n\n0\n\n- 11 -\n\nb) Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen\ndes Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-157-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-12/1-str-157-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.845001+00:00"}}