{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-05_1_StR_97_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"1 StR 97/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Diebstahl ist in der Regel noch nicht beendet, solange\nsich der Täter noch auf dem Anwesen des Bestohlenen, also in\nseinem räumlichen Herrschaftsbereich befindet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nStGB 1975 § 252\n\nEin Diebstahl ist in der Regel noch nicht beendet, solange\nsich der Täter noch auf dem Anwesen des Bestohlenen, also in\nseinem räumlichen Herrschaftsbereich befindet.\n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87 - LG Amberg -\n\nBUNDESGERICHTSHOF e2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _97/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz K EB aus su seboren am ED 1955 in AM,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\n05\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n5. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 28. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgeric#fhit hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen richtet\nsich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs\n\nErfolg.\n\nI. Der Angeklagte quartierte sich als Demonstrant gegen die\nWiederaufbereitungsanlage in We in der Scheune der Eheleute wi ein. Diese waren selbst Gegner der Wiederaufbereitungsanlage und gestatteten noch anderen Demonstranten, in ihrer\nScheune zu übernachten. Der Ehemann stellte dem Angeklagten auch\nnoch sein Mofa zur Verfügung und händigte ihm Schlüssel und Ver-\n\nsicherungsschein aus.\n\nNachdem der Angeklagte in der Nacht zum 23. Juni 1986 mit\nden Eheleuten Wi aus vi zurückgekehrt war, entsch\ner sich, seine Gastgeber zu bestehlen und mit dem Mofa nach\nHamburg zu fahren. Er schlich sich deshalb in deren Schlafzimm|\nund entwendete dort 520 DM sowie Schmuckgegenstände. Beides\nsteckte er in seine Gesäßtasche und begab sich wieder in die\n\nScheune.\n\nDer Angeklagte war noch mit dem Packen seines Rucksacks b\nschäftigt, als Frau Wil das Fehlen des Geldes bemerkte. Sie\nhatte sofort den Angeklagten in Verdacht und stellte ihn deswe\nin der Scheune zur Rede. Als sie den Angeklagten, der den Dieb\nstahl bestritt, anflehte, ihr das Geld herauszugeben, warf er\nseinen Rucksack zu Boden und schlug ihr mit der Hand ins Gesic\nEr wollte sich den Besitz der gestohlenen Sachen erhalten und\ndem Mofa, das er sich in der Scheune zurechtgestellt hatte, we\nfahren. Um seine Flucht zu verhindern, trat ihm die Zeugin wi\nerneut in den Weg, worauf der Angeklagte wiederum tätlich zu w\nden drohte. Auf ihre Hilferufe eilten zwei junge Männer herbei\ndie den Angeklagten überwältigten und bis zum Eintreffen der\n\nPolizei festhielten.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen\nräuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB verurteilt. Nach dies\nVorschrift macht sich strafbar, wer, bei einem Diebstahl auf\nfrischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder\nDrohungen mit gegenwärtiger .Gefahr für Leib oder Leben anwendel\num sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.\n\nLoß\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der\nTäter \"bei\" einem Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar\nvollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227,230; 28,\n224; Beschl. vom 11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86). Die Beendigung des Diebstahls ist der letzte mögliche Zeitpunkt, bis zu dem\nein räuberischer Diebstahl begangen werden kann.\n\n1. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, als er gegen\ndie Zeugin wiW Gewalt anwandte, den Diebstahl des Geldes und\ndes Schmucks vollendet, denn er hatte die Gegenstände im Schlafzimmer der Eheleute wi an sich genommen und in die Tasche gesteckt und damit eigenen Gewahrsam an ihnen begründet (vgl. BGHSt\n16, 271; 20, 194; 23, 254; BGH NJW 1975, 320). Da der Angeklagte\nim nachfolgenden Verlauf die Gewalt somit nicht mehr zur Begründung der eigenen Sachherrschaft, wie es für den Tatbestand des\nRaubes Voraussetzung ist, sondern zu deren Aufrechterhaltung\nangewandt hat, kommt eine Verurteilung wegen versuchten Raubes\nnicht in Betracht. Die Annahme der Revision, die Gewalt des Angeklagten habe lediglich seine Flucht ermöglichen sollen, nicht\naber der Beutesicherung gedient, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest,\ndaß der Angeklagte, als er der Zeugin Wi ins Gesicht schlug,\n\"sich im Besitz des gestohlenen Geldes und Schmuckes erhalten\nwollte\" (S. 5 UA). Soweit die Revision weiter geltend macht, die\nHandlung des Angeklagten sei lediglich als Reflex zu werten, ist\nihr Vortrag unbeachtlich, da sie sich damit von den gegenteiligen\n\nUrteilsfeststellungen entfernt.\n\n2. Der Diebstahl war zur Zeit der Nötigungshandlung des\nAngeklagten noch nicht beendet.\n\nNach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgesch]\nund damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwd\ndeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 13:\n133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229). Teilweise ist\neinem \"in Sicherheit bringen\" (BGHSt 3, 40, 44; BGH VRS 13,\noder von einer \"endgültigen Sicherung der Beute\" (BGH, Urt.\n8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75) die Rede. Wann eine ausreicht\nSicherung erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelf3\nab. In einem Fall hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl\nzum Verbringen der Beute in ein 400 bis 500 m entferntes Vey\nnoch nicht als beendet angesehen, weil das Stehlgut noch nid\nseinen Bestimmungsort geschafft sei (BGHSt 4, 132; ebenso R(\n1938, 633; vgl. auch Kühl, Die Beendigung des vorsätzlichen\ngehungsdelikts, S. 94 ff.; Hruschka GA 1968, 193, 204). Ob q\nVerbringen an den Bestimmungsort allgemein als Kriterium füy\nBeendigung des Diebstahls - ohne Rücksicht auf die Eigenart\nBeute - geeignet ist, kann offen bleiben.\n\nJedenfalls wird ein Diebstahl in der Regel noch nicht 3\nbeendet angesehen werden können, solange der Täter seine Abg\nsich alsbald mit der Beute zu entfernen, noch nicht verwirk]\nhat, sondern sich, wie hier, noch auf dem Anwesen des Bestoh\nlenen, also in seinem unmittelbaren räumlichen Herrschaftsbe\nbefindet. In einem solchen Fall muß der Dieb in besonderem N\ndamit rechnen, daß ihm die Beute von dem Bestohlenen im Wegg\nNacheile wieder streitig gemacht wird. Solange er einem erhä\nRisiko ausgesetzt ist, die Beute wieder zu verlieren, kann \\\neiner ausreichenden Sicherung des eben erst begründeten Gewa\nsams keine Rede sein. Er ist vielmehr, will er sich im Besit\ngestohlenen Gutes erhalten, darauf angewiesen, dem Rückerlangungsbegehren des Bestohlenen mit Nötigungsmitteln entgeg\ntreten (ebenso Seier, NJW 1981, 2152, 2156).\n\n-OSsen\n:Nn-\n\n- von\n350)\nvom\n\nende\n\nlles\nbis\n\nSteck\nht an\n\nBe-\n\nas\ndie\n\nder\n\nLs\nicht,\nicht\n\nreich\nBe\nder\nıten\nN\nır-\n‚ des\n\n.NZU-\n\nA\n\na\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in\nsolchen Fällen noch nicht als beendet angesehen, in denen sich\nder Täter aus dem Haus, aus dem er gestohlen hatte, oder aus\nseiner unmittelbaren Umgebung noch nicht entfernt hatte\n(BGHSt 19, 323, 324; 20, 194, 196). Im gleichen Sinne hat er den\nTatbestand des § 252 StGB im Falle eines Diebstahls aus einem\nSelbstbedienungsladen bejaht, eine Beendigung des Diebstahls also\nverneint, in dem der Täter der nacheilenden Kassiererin auf dem\nParkplatz vor dem Geschäft einen Schlag ins Gesicht versetzt\nhatte, um sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten (Urt. vom\n22. August 1984 - 3 StR 203/84; vgl. auch Urt. vom 25. März 1954\n- 3 StR 493/53 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 49 Rdn. 6).\n\nAus den gleichen Gründen sieht der Senat auch im vorliegenden Fall den Diebstahl noch nicht als beendet an. Der Angeklagte wollte die Zeugin | in der Scheune ihres Anwesens mit\nGewalt davon abhalten, ihm die Beute wieder abzunehmen. Der Umstand, daß der Angeklagte das Geld und den Schmuck in seine\nHosentasche gesteckt hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Die Frage,\ninwieweit der Träger seinen Gewahrsam bereits gesichert hat, mag\nzwar auch davon abhängen, ob er schwere oder leicht transportable\nGegenstände entwendet hat. Jedoch ist das Verwahren des Stehlgutes in den eigenen Taschen kein entscheidendes Kriterium für\ndie Beendigung des Diebstahls, solange sich der Täter noch auf\ndem Gelände des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet; denn\nauch in einem solchen Fall ist er einem besonderen Risiko, die\nBeute wieder abgenommen zu bekommen, ausgesetzt. Dementsprechend\nhat der erkennende Senat einen noch nicht beendeten Diebstahl in\neinem Fall angenommen, in dem eine Dirne die dem Tatopfer in\neinem Pkw entwendete Geldbörse eingesteckt und nach dem Aussteigen ihrem Zuhälter übergeben hatte, den der Bestohlene alsdann\n\nam Verlassen des Parkplatzes hindern wollte (Urt. vom 18.April\n1967 - 1 StR 105/67 - bei Dallinger MDR 1967, 726).\n\nDer Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs von!\n11. Dezember 1986 - 4 StR 676/86, auf den sich der Generalbunde\nanwalt für seine gegenteilige Auffassung beruft, steht dieser\nEntscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die Frage der R\nendigung des Diebstahls dort als nicht entscheidungserheblich\nausdrücklich offengelassen worden ist.\n\n3. Der Umstand allein, daß der Diebstahl noch nicht beende\nwar, rechtfertigt freilich noch nicht die Annahme, der Angeklag\nsei auf frischer Tat betroffen worden. Denn der Täter wird bei\neinem Diebstahl nur dann auf frischer Tat betroffen, wenn er nd\nin unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger örtlicher und\nzeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (BGHSt 9, 255;\n28, 224). Dieser Zusammenhang ist hier vorhanden. Die Urteilsfeststellungen sind dahin zu verstehen, daß zwischen dem Diebstahl und seiner Entdeckung sowie der anschließenden Verfolgung\ndes Angeklagten nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum lag, de\nder Angeklagte hatte die gestohlenen Sachen unmittelbar nach de«\nDiebstahl in die Scheune gebracht und packte, als er gestellt\nwurde, gerade seinen Rucksack, mit dem er auf dem Mofa entfliel\n\nwollte.\n\nDie Tatsache, daß die Zeugin wi den Angeklagten nicht\nunmittelbar bei der Vortat wahrgenommen hat, sondern in ihm an\nschließend nur den Täter vermutete, steht dem Betroffensein au\nfrischer Tat nicht entgegen. Es genügt, wenn der Täter, wie hi\nwährend der Nacheile in Tatortnähe aufgespürt wird (BGHSt 9, 2\n\n28, 224).\n\n65\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Körperverletzung als Mittel der Gewaltanwendung ist nicht\nnotwendig im Tatbestand des räuberischen Diebstahls enthalten, da\nnicht jede Gewaltanwendung in einer körperlichen Mißhandlung oder\nGesundheitsbeschädigung besteht (BGH VRS 21, 113).\n\nDie vom Angeklagten angewandte Gewalt diente freilich nicht\nnur der Erhaltung des Besitzes an den bereits gestohlenen\nSachen, sondern auch der Wegnahme des Mofas, mit dem der Angeklagte nach HERR fahren wollte. Insofern hat er sich neben dem\nräuberischen Diebstahl tateinheitlich auch des versuchten Raubes\nschuldig gemacht (vgl. OGHSt 2, 323). Daß der Angeklagte deswegen\nnicht verurteilt worden ist, beschwert ihn jedoch nicht.\n\nIII. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat unter anderem wegen der verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB entnommen. Unter Bezugnahme auf § 50 StGB hat es sodann ausgeführt,\nbei der Bemessung der Strafe müsse \"die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB außer Betracht bleiben\" (S. 18 UA). Diese\nFassung läßt besorgen, daß sich die Strafkammer von einer unzutreffenden Rechtsauffassung hat leiten lassen. § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens, nicht\naber die Berücksichtigung der für die Annahme eines minder\nschweren Falles maßgebenden Umstände bei der Bemessung der Strafe\ninnerhalb des geminderten Strafrahmens (BGH StV 1985, 54). Die\nStrafkammer war daher nicht gehindert, die die verminderte\n\n- 10 -\n\nSchuldfähigkeit konkretisierenden Umstände bei der eigentliche:\nStrafzumessung nochmals zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548\nDies hat sie möglicherweise verkannt.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-97-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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