{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-05_1_StR_29_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"1 StR 29/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF er\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 29/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen B aus SEE, dort geboren\nam 1961,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwIII\n\n- 2 - 6%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt siiiiiiiikEEEEEEEEEEEES\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte MEER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 14. November 1986\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sieben Monaten verurteilt.\nSeine auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte\n\nRevision bleibt ohne Erfolg.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision hat der Angeklagte weder in Notwehr getötet noch kommt ihm Straffreiheit\nwegen schuldausschließender Überschreitung der Notwehr\n\nzugute.\n\nDie Feststellungen zum Tathergang sind auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung zustande gekommen. Sie hat dem\nLandgericht die Überzeugung verschafft, daß die beiden letzten Stiche, die der Angeklagte gegen seine bisherige Freundin führte, ein Stich in den Rücken mit Verletzung des zweiten Lungenflügels (der andere Lungenflügel war schon zuvor\ndurch einen ebensolchen Stich eröffnet worden) und ein den\n\nsofortigen Tod verursachender Stich in das Herz waren.\nHierbei hat sich das Landgericht auf die Bekundungen der\n(gerichts-)medizinischen Sachverständigen gestützt, ohne dag\n\nRechtsfehler erkennbar wären.\n\nVon dieser Feststellung ausgehend, hat das Landgericht\nunter Würdigung der sonstigen Umstände (unter anderem der\nKräfteverhältnisse und der von Nachbarn gehörten Hilfeschreie der Frau) die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte\nhabe diese beiden Stiche mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz geführt, sei zu diesem Zeitpunkt gegenüber der vor\nihm flüchtenden Frau auch nicht in Verteidigungs-, sondern\nin Angriffsposition gewesen. Dagegen läßt sich von Rechts\nwegen nichts einwenden. Das Landgericht hat nicht übersehen,\ndaß die Frau zuvor ihrerseits dem Angeklagten mehrere Stiche\nin die Brust versetzt hatte. Zwar ergibt sich die Schwere\nder dadurch entstandenen Verletzungen nicht mit völliger\nSicherheit aus dem Urteil, doch zeigt der Hergang der Dinge,\ninsbesondere das Verhalten des Angeklagten - auch nach der\nTat -, daß er durchaus handlungsfähig und wieder \"Herr\nder Situation\" war (UA S. 31); der Angriff der Frau war\nabgewehrt. Daß der Angeklagte dann vier Tage lang in der\nIntensivstation versorgt wurde, steht diesen Feststellungen\nnicht entgegen, zumal er auch noch andere Verletzungen aufwies, die er sich selbst zugefügt hatte.\n\nNotwehrüberschreitung nach § 33 StGB kommt unter diesen\nUmständen nicht in Betracht. Sie setzt voraus, daß der Täter\nsich objektiv in einer Notwehrlage befindet und nur deren\nGrenzen überschreitet, indem er in der Art seiner Verteidigung über das Erforderliche und Gebotene hinausgeht. Dem-\n\n5- 7\n\ngegenüber käme beim Angeklagten nur Putativnotwehr in Frage,\ndann nämlich, wenn er irrig davon ausgegangen wäre, der - in\nWahrheit abgeschlagene - Angriff dauere fort. Indes zeigen\ndie Feststellungen und Erörterungen, die das Landgericht im\nZusammenhang mit der Prüfung etwaiger Notwehrüberschreitung\ngetroffen und angestellt hat, daß der Angeklagte nicht in\nPutativnotwehr handelte; er war nicht nur, sondern er fühlte\nsich auch als Herr der Situation (UA S. 31). Die Feststellungen: zum tatsächlichen Hergang bieten keinen Anhalt\nfür die Annahme, der Angeklagte habe wegen seiner eigenen\nVerletzungen die Situation in der Weise verkannt, daß er\n\n- baldige eigene Kampfunfähigkeit befürchtend - es für\nerforderlich gehalten hätte, seine Partnerin endgültig\nniederzumachen, weil nur so ein zu befürchtender neuer\n\nAngriff auszuschließen sei.\n\nDie Verurteilung wegen Totschlags ist daher nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der erheb\nlich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten den Straf\nrahmen des § 213 StGB zugrundegelegt, hat die Umstände der\nTat, aber auch das Vorleben des Angeklagten gewürdigt. Ein\nRechtsfehler ist nicht ersichtlich.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-29-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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