{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-05_1_StR_204_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"1 StR 204/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 204/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried N EB aus LEE, geboren am WE 1953 in\nFO ,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.\n\nWIV\n\nZi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1987 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 2. Februar 1987 im Strafausspruch\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat wegen erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit des Angeklagten von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht\nund dazu ausgeführt, der Strafrahmen sei \"danach nach unten\nauf das gesetzliche Mindestmaß von 1 Monat Freiheitsstrafe\n\nbegrenzt\" (S. 11 UA). Diese Formulierung kann dem Senat\nnicht die Gewißheit verschaffen, daß die Strafkammer bei der\nBemessung der Strafe von einem richtig gemilderten Straf-\n\nrahmen ausgegangen ist.\n\nDie Begrenzung des Strafrahmens auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist keine Folge des § 49\nAbs. 1 StGB, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 1\nBtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB. Die insoweit fehlerhafte Sicht\nauf die Wirkungen der Anwendung des § 49 StGB sowie die Tatsache, daß die Strafkammer die von ihr zugrunde gelegte\nStrafrahmenobergrenze im Urteil nicht mitteilt, lassen\n\n24\n\nbefürchten, daß der Einfluß des § 49 Abs. 1 StGB auf die\nObergrenze des Strafrahmens übersehen worden ist.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-204-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-204-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.574617+00:00"}}