{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-05_1_StR_162_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"1 StR 162/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 162/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n'\n\ndie Hausfrau Elfriede er ‚ geborene Sch,\naus EEEEB, geboren am 1939 in Diil/Krs.\n“\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n3. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\na) soweit die Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe\n\nDie im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Untreue\nin Fall 3 der Urteilsgründe wendet. Die Verurteilung wegen\nUntreue und damit auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen erhielt die Angeklagte von der\nFirma Sch \"mehrere Elektronikgeräte und Videorecorder\nzum Gesamtpreis von 12.869,90 DM auf Kommissionsbasis\"; sie\n\"sollte diese Geräte abredegemäß verkaufen und den Erlös an\ndie Firma Schr abführen\" und \"dann jeweils die ausgehandelte Provision erhalten\". In der Folgezeit verkaufte die\nAngeklagte die Geräte, in der Regel zu einem weit unter dem\nregulären Verkaufspreis liegenden Preis, behielt den Erlös\nfür sich und verbrauchte ihn; einen Videorecorder verschenkte sie (UA S. 6, 7).\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Untreue nicht. Das Landgericht geht ohne weiteres davon aus,\ndaß die Angeklagte eine ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte\nBefugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht habe\n(UA S. 23). Indes belegen die Urteilsgründe eine derartige\nBefugnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht. Was das Landgericht über die Rechtsbeziehungen der Angeklagten zu dem\nZeugen Schr mitteilt, 1äßt jeden Anhaltspunkt dafür\nvermissen, daß die Angeklagte selbständige Verfügungsbefugnis innehatte, verbunden mit der Pflicht, die Vermögensinteressen des Zeugen Schr zu betreuen (vgl. Hübner in\nLK, 10. Aufl. § 266 Rdnr. 15). Eine Abrede über den Weiterverkauf von Waren, wie sie hier festgestellt worden ist,\nvermag für sich allein eine Vermögensbetreuungspflicht im\nSinne des Untreuetatbestandes nicht auszulösen, wie der\nBundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BGH\nwistra 1987, 136 m.w.N.). Die bloße Verletzung einer derartigen Abrede rechtfertigt einen Schuldspruch wegen Untreue\n\nnicht.\n\n6f\n\nDie Vertragsgestaltung zwischen dem Zeugen Schnä\nund der Angeklagten bedarf näherer Aufklärung und Prüfung\ndurch einen neuen Tatrichter. Sollte eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht festgestellt.\nwerden können, wird eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt anderer Straftatbestände, etwa der Unterschlagung oder\n\ndes Betruges, geboten sein.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-162-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-162-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.555836+00:00"}}