{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-05-05_1_StR_142_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"1 StR 142/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 142/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Eberhard 34) aus St, geboren am\nEEE 1924 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nLe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Mai 1987, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nbe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n11. Dezember 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GÜ wegen\nacht Vergehen des Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall III der Urteilsgründe eine Verurteilung\ndes Angeklagten auch wegen Wertpapierfälschung. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie von dem Angeklagten hergestellten, in englischer\nSprache verfaßten, auf speziellem Sicherheitspapier einer\nSchweizer Firma gedruckten, auf den Namen des Berechtigten\nüber den eingezahlten DM-Betrag ausgestellten Zertifikate\nwaren nicht etwa echte Wertpapiere, auf die die Vorschriften über Wertpapierfälschung von vornherein nicht anwendbar wären. Bei der als Aussteller angegebenen \"RB clB-CE Tem handelte es sich um einen von dem Angeklagten von einer amerikanischen Firmengründungsgesellschaft telefonisch gegen Zahlung von 50 US-Dollar erwor-\n\nbenen Firmenmantel ohne Gründungskapital, ohne personelle und sachliche Ausstattung und ohne jede Geschäftsverbindung, also um eine bloße Scheingründung des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 26. März 1981\n\n- 1 StR 798/80, insoweit in BGHSt 30, 71 nicht abgedruckt). Ihre Angabe als Aussteller der Zertifikate\nverdeckte die wahre Sachlage: Aussteller im Rechtssinne\nwar der Angeklagte, der sich und sein betrügerisches\nBestreben hinter der Scheinfirma verbarg. Mit ihr konnte und wollte der Angeklagte nicht effektiv am Geschäftsverkehr teilnehmen. Außer in den hier zu beurteilenden\nZertifikaten verwendete der Angeklagte die Scheinfirma\n\n- mit unwahren Darstellungen über ihre Geschäftsverbindungen und ihre Bedeutung auf dem amerikanischen/kanadischen Hypothekenmarkt - in Prospekten und Vertragsformularen, mit denen er betrügerisch Kapitalanlageinteressenten zu Geldzahlungen veranlaßte. Das Zertifikat erhielt das Tatopfer nach Zahlung des betrügerisch\nerlangten Geldbetrages (UA S. 20), gewissermaßen als\nbesonders schön gestaltete Quittung, die kraft ihrer\näußeren Aufmachung geeignet sein konnte, das Tatopfer\nvorläufig in Sicherheit zu wiegen und von Nachprüfungen\n\nabzuhalten.\n\nVor diesem Hintergrund hat das Landgericht die\nAnwendbarkeit der Vorschriften über die Wertpapierfälschung gemäß 88§ 151, 152 StGB geprüft und mit Recht\n\nverneint.\n\n§ 151 StGB stellt eine Reihe von Wertpapieren,\nwas ihre Fälschung anlangt, dem Gelde gleich; hierzu\ngehören auch Inhaber- sowie solche Orderschuldver-\n\nschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,\n\nwenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer\nbestimmten Geldsumme versprochen wird. In diesen\nstrafrechtlichen Schutz bezieht § 152 StGB auch Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes ein. Für die\nFrage, was als Wertpapier eines fremden Währungsgebiets anzusehen ist und ob eine tatbestandsmäßige\nHandlung begangen wurde, sind die Vorschriften maßgebend, die § 152 StGB nennt, und die Begriffe, die\ndiesen Vorschriften zugrunde liegen. Ob die Rechtsgutobjekte fremder Währungsgebiete die diesen Begriffen genügenden Qualitäten aufweisen, ist eine Frage,\ndie nur das jeweilige ausländische Recht beantworten\nkann. Die Merkmale der Rechtsgutobjekte, die § 151\nStGB erwähnt, müssen auch die entsprechenden ausländischen Wertpapiere aufweisen, wenn für sie § 151 StGB\ngelten soll. Ausländische Wertpapiere werden im Vergleich zu deutschen nicht bevorzugt strafrechtlich\ngeschützt (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 152 Rdn. 2).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat prüfend\nerörtert und rechtsfehlerfrei verneint, daß die Zertifikate in ihrer Aufmachung einem ausländischen Wertpapier entsprechen und auch inhaltlich die Merkmale amerikanischer Wertpapiere erfüllen; vielmehr handle es sich\num eine Mischung aus Aktie und Anleihe, welche das amerikanische Recht nicht kenne, um ein bloßes Phantasieprodukt des Angeklagten. Entgegen der Auffassung der\nRevision hat das Landgericht nicht verkannt, daß auch\nPhantasieprodukte die Voraussetzungen der 88 151, 152\nStGB erfüllen können. Es hat nämlich geprüft - wie es\ngeboten ist -, ob die Zertifikate den tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen des § 151 StGB genügen. Nach Inhalt und\nAufmachung der Zertifikate (Bezeichnung als \"mortgage\ndebenture stock\" = \"Hypothekenpfandbrief\") kommt ersichtlich nur eine Subsumtion unter 8 151 Nr. 1 StGB\n\nin Betracht. Diese Vorschrift verlangt Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme\nversprochen wird, und zwar Zahlung der Hauptsumme. Mit\nRecht geht das Landgericht davon aus, daß die Zertifikate nicht. auf die Zahlung der in ihnen genannten Geldsumme lauten; die Zahlung der in ihnen aufgeführten\nGeldbeträge wird nicht versprochen, allenfalls die Zahlung von Zinsen aus diesen Beträgen, was nicht genügt.\nDie Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen insoweit eine andere Auslegung der Zertifikate geboten sein\nkönnte. Ohne jede Erörterung geht die Staatsanwaltschaft\ndavon aus, daß es sich eben doch um eine \"Schuldverschreibung\" handle. Schon aus diesem Grunde sind die auf solcher Grundlage vorgetragenen Argumente der Revision einer\nBescheidung durch den Senat nicht zugänglich. Das gilt\nvor allem für die Hilfserwägung der Strafkammer, daß die\nZertifikate nicht nach Sachenrecht übertragbar seien,\nund die daran anknüpfende Argumentation der Beschwerde-\n\nführerin.\n\nIm übrigen legt das Landgericht mit Recht dar,\n§ 151 StGB beruhe auf der \"Überlegung, daß es gewisse\nWertpapiere gibt, die im Geschäftsverkehr wegen ihres\nmassenhaften Vorkommens und ihrer damit zusammenhängenden, dem Papiergeld ähnlichen tatsächlichen Ausstattung\nbesonderes Vertrauen genießen und deshalb zu einer gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung verleiten\" (BTDrucks. 7/550, S. 229). Es kann keine Rede\ndavon sein, daß die von dem Angeklagten gefertigten Zertifikate im Geschäftsverkehr massenhaft vorkommen und\n\nauch im übrigen die bezeichneten Kriterien erfüllen,\nselbst dann nicht, wenn es in wenigen Einzelfällen\nMitarbeitern des Angeklagten gelungen sein sollte,\ndie Zertifikate vermittels weiterer betrügerischer\nVerhaltensweisen als \"Wertpapiere\" an den Mann zu\n\nbringen.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n. Granderath v. Gerlach\n\nve","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/1-str-142-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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