{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-28_1_StR_104_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-28","aktenzeichen":"1 StR 104/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"68\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 104/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Helmut M Hp aus TE\n\ndort geboren am ui 1965,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\noL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte er\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n7. November 1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachse-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung (beide Taten begangen zum\n\nNachteil der Nebenklägerin Petra I ) sowie wegen eines weiteren Verbrechens der sexuellen Nötigung (zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerin Martina Sch) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Zum Vorwurf der Vergewaltigung von Petra Lamprecht:\n\n1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n($S 244 Abs. 2 StPO), die sich auf den Vorfall vom\n6. April 1986 in der Nacht zwischen 2 und 3 Uhr bezieht, ist\n\nunbegründet.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer befaßt sich eingehend mit der Frage der\nGlaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der\nTatzeugin. Bei der Beurteilung dieser Frage zieht sie das\naussagepsychologische Gutachten einer Diplom-Psychologin\nheran, die über vieljährige Gerichtspraxis verfügt. Im Einklang mit diesem Gutachten erörtert das Gericht auch die\nEinflüsse, die der Zustand, in dem sich die Zeugin zur Zeit\njener Tat befand, auf ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen und damit auf die Verläßlichkeit ihrer Aussage hatte:\nDie Geschädigte war stark angetrunken (UA Ss. 4/5). Sie hatte\nim Laufe des Abends \"möglicherweise bis zu\" zehn Glas Vollbier zu 0,33 1 getrunken. Bereits auf dem Weg vom Auto zum\nHaus mußte sie sich übergeben. Im Zimmer des Angeklagten, in\ndem sie zunächst eingeschlafen war, mußte sie sich erneut\nübergeben. Infolge Trunkenheit und im Zeitpunkt des Tiefs\nder allgemeinen körperlichen Leistungskurve war die Geschädigte, ein erst 14 Jahre altes, körperlich zartes Mädchen,\nsehr erschöpft. Das Urteil umschreibt ihre damalige Verfassung mit \"erheblicher Rauschzustand mit Übelkeit und Erbrechen sowie starke Müdigkeit\" (UA S. 16). Nach ihrer eigenen\nAussage hat die Zeugin infolge dieser Trunkenheit \"keine\nErinnerung mehr\" daran, wie sie - nackt - in das Bett des\nAngeklagten gekommen war (UA Ss. 14). Gleichwohl vermochte\nsie das weitere Tatgeschehen in den wesentlichen Zügen zu\nschildern. Mit den alkoholbedingten Unzulänglichkeiten in\nder Wiedergabe von Vorgängen im vorfeld des gewaltsamen\nVollzugs des Geschlechtsverkehrs, teilweise auch des Geschlechtsverkehrs selbst - bei dem das Mädchen entjungfert\nwurde - setzt sich das Urteil auseinander (UA S. 17, 20).\n\nbi\n\nDie Revision meint, bei dieser Sachlage wäre das Gericht, auch ohne daß die Verteidigung einen entsprechenden\nBeweisamtrag gestellt hatte, verpflichtet gewesen, zur Frage\nder Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin einen\nRechtsmediziner (mit psychiatrischer Erfahrung) als Blutalkoholsachverständigen zu hören.Dem folgt der Senat nicht. Es\ngibt allerdings Fälle, in denen die besondere Sachkunde eines medizinischen Sachverständigen nötig ist, um die Auswirkungen einer rauschmittelbedingten Intoxikation auf Auffassungsgabe und Vorstellungsbild eines Zeugen sachgerecht beurteilen zu können. Das gilt etwa bei Drogen, die geeignet\nsind, Halluzinationen oder ähnliche Störungen des Bewußtseins hervorzurufen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\nDie alkoholische Beeinflussung der Zeugin war nicht von einer Art, daß die Zuziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen geboten gewesen wäre. Entgegen der Meinung des\nGeneralbundesanwalts bedurfte es auch nicht einer exakten\nBestimmung der bei der Zeugin gegebenen Blutalkoholkonzentration nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs für die Beurteilung der Schuldfähigkeit\neines Täters entwickelt worden sind. In Fällen der zuletzt\ngenannten Art geht es vornehmlich um das Hemmungsvermögen\ndes Täters, während es sich im vorliegenden Fall darum\nhandelt, ob das Tatopfer - oder ein sonstiger Zeuge - in der\nLage war, das Tatgeschehen zuverlässig aufzufassen und in\nseinem Gedächtnis zu behalten. Wie bereits die aussagepsychologische Sachverständige hat auch das Gericht die alkoholbedingten Einschränkungen des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens der Zeugin gesehen und ihnen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit Rechnung getragen. Es ist aber nach\n\nallgemeiner Erfahrung nicht ausgeschlossen, daß auch ein\nstark alkoholisierter Zeuge besonders einschneidende, ihn\nselbst schwer bedrängende Erlebnisse richtig aufnimmt und\nzutreffend wiedergeben kann. Daß es sich hier so verhielt,\ndurfte die Strafkammer um so eher annehmen, als der Angeklagte den äußeren Geschehensablauf nicht bestritten hat,\ninsbesondere einräumt, daß es zum Geschlechtsverkehr mit der\nGeschädigten kam (UA S. 13). Im übrigen befaßt sich das Gericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung\nmit der Motivationslage der Zeugin und gelangt dabei zu dem\nSchluß, daß diese keinen Grund hatte, den Angeklagten der\nWahrheit zuwider zu belasten (UA S. 18).\n\nUnter diesen Umständen drängte sich die von der Revi-\n\nsion vermißte Begutachtung nicht auf.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde deckt zu diesem Fall weder\nim Schuldspruch noch im Ausspruch über die Einzelstrafe ei-\n\nnen Rechtsfehler auf.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist der\nVergewaltigungsvorsatz hinreichend dargetan. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte trotz seiner eigenen Alkoholisierung erkannt, daß die Geschädigte,\ndie sich gegen seine Zudringlichkeiten wehrte, freiwillig\nnicht einmal zu sexuellen Spielen, geschweige denn zum Geschlechtsverkehr bereit war (UA S. 6, 16). Er drohte ihr für\nden Fall, daß sie sich weigere, mit ihm zu schlafen, eine\n\"Kopfnuß\" an; gemeint war damit ein sehr schmerzhafter Kopfstoß, wie er ihn schon früher anderen versetzt hatte (vgl.\n\nBL\n\nUA S. 15, 33). Den Widerstand, den die Zeugin leistete,\nüberwand er \"mit größerer Anstrengung\" (UA S. 6). Diese Mittel setzte er ein, um den Beischlaf mit dem Mädchen zu erzwingen. Unter diesen Umständen schied - anders als nach\ndem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs in\nNStZ 1983, 71 Nr. 2 zugrunde lag - die Möglichkeit aus, der\nAngeklagte könnte die Tatsituation verkannt und deshalb\nirrig angenommen haben, die Geschädigte sei mit dem Bei-\n\nschlaf einverstanden.\n\nII. Zu den weiteren Tatvorwürfen:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen eines gut sieben\nStunden später begangenen Verbrechens der sexuellen Nötigung\nzum Nachteil desselben Tatopfers und wegen sexueller Nötigung von Martina Sch, begangen am Abend des\n18. April 1986, enthält weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die Einzelstrafen einen Rechtsfehler.\n\nIn dem zuletzt erwähnten Fall durfte die Strafkammer\ndie \"in mehrfacher Gewalteinwirkung\" liegende Intensität der\nangewendeten Gewalt (UA S. 35) strafschärfend berücksichti-\n\ngen.\n\nSchließlich lassen auch die verhängte Gesamtstrafe sowie die zu Fall 2 der Urteilsgründe getroffene Entscheidung\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nSchauenburg Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer\nKuhn befindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nH\n\nSchauenburg\n\nFoth | Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-28/1-str-104-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-28/1-str-104-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.202099+00:00"}}