{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-23_1_StR_136_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-23","aktenzeichen":"1 StR 136/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 136/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Harry S t aus PER,\ndort geboren am EEE 1959,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 23. April 1987 gemäß §§ 154\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 5. Dezember 1986 wird das Verfahren\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\n\n' eines Vergehens gegen das Betäubungsnmit-\n\nIl.\n\ntelgesetz verurteilt worden ist; insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen.\n\n1. Satz 1 der Urteilsformel wird geändert\nund wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Vergewaltigung\n(§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n7\n\n-3—-\n6f\n\nGründe:\n\nAus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 9. März 1987 angeführten Gründen hat der\nSenat das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur\nLast liegt. Das führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die weitergehende\nRevision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie nach der Teileinstellung verbleibende Verurteilung wegen Vergewaltigung weist weder im Schuldspruch\nnoch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten ist von der weggefallenen viermonatigen\nEinzelstrafe nach dem Betäubungsmittelgesetz ersichtlich\nnicht beeinflußt worden. Sie kann deshalb als selbständige\nStrafe bestehen bleiben. Der Senat hat den Urteilsspruch\nentsprechend geändert.\n\nSchauenburg Kuhn Granderath\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-23/1-str-136-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-23/1-str-136-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.129093+00:00"}}