{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-21_1_StR_81_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-21","aktenzeichen":"1 StR 81/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zur Frage der Eigenmächtigkeit im Sinne des\ns 231 Abs. 2 StPO. ’\n\n2. Zur Frage. der Ladung des ausgebliebenen Angeklagten\nzu einem Fortsetzungsternin.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nStPO 1975 §§ 216, 231 Abs. 2, 338 Nr. 5\n\n1. Zur Frage der Eigenmächtigkeit im Sinne des\ns 231 Abs. 2 StPO. ’\n\n2. Zur Frage. der Ladung des ausgebliebenen Angeklagten\nzu einem Fortsetzungsternin.\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1987 - 1 StR 81/87 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Jürgen A aus ZEN,\ngeboren am EEE 1945 in ,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u. a.\n\nwIIlI\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ES bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 9. Mai 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\n\nBeschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ B\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Meineid in vier Fällen, wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage in drei Fällen sowie wegen Untreue zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\n\nErfolg.\n\nA. Verfahrensrügen:\n\nI. Rüge der Verletzung der §§ 230, 231 StPO:\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist\nnicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Revision hat das\nLandgericht nicht gegen die §§ 230, 231 StPO verstoßen,\nindem es am 2., 5. und 9. Mai 1986 in Abwesenheit des\n\nAngeklagten verhandelte.\n\n1. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hatte am\n28. Januar 1986 begonnen. Zuletzt war am 21. April 1986 in\nseiner Gegenwart verhandelt worden. Der auf den 30. April\n1986 festgesetzte 14. Verhandlungstag wurde auf telefonischen Wunsch des Angeklagten auf den 2. Mai 1986 verlegt,\nnachdem dieser dem Vorsitzenden vorgerechnet hatte, daß\nentgegen dessen Annahme die Zehntages-Frist des § 229 Abs. 1\nStPO auch bei einer Terminsverschiebung auf diesen Tag noch\ngewahrt war (Bl. 1145 d. A.). Am 2. Mai 1986 erschien der\nAngeklagte zu der auf 9.00 Uhr angesetzten Hauptverhandlung\nnicht; sein Verteidiger war über die Gründe seines Ausbleibens nicht informiert.\n\nNachforschungen ergaben schließlich, daß er sich in\nzahnärztliche Behandlung begeben hatte und ihm ein Weisheitszahn entfernt wurde. Der von der Strafkammer eingeschaltete Landgerichtsarzt stellte fest, daß die Entfernung\ndes Zahnes komplikationslos verlaufen war und der Angeklagte\nsich bereits wieder in seiner Wohnung befand. Während des\nBesuchs des Landgerichtsarztes in der Wohnung des Angeklagten hielt die Wirkung der Betäubungsspritze noch an. Erst\nfür einen späteren Zeitpunkt war mit einer Zunahme der\nSchmerzen zu rechnen. Der Angeklagte weigerte sich, mit dem\nLandgerichtsarzt zu sprechen; er reagierte lediglich durch\nKopfnicken und -schütteln. Die Frage des Arztes, ob der Angeklagte bereit sei, mit ihm zur Hauptverhandlung zu fahren,\n\nverneinte dieser.\n\nBei seiner anschließenden Anhörung in der Hauptverhandlung vertrat der Landgerichtsarzt die Auffassung, gegen eine\nkurze Fortsetzung der Hauptverhandlung von maximal 15 Minuten bestünden keine Bedenken.- Daraufhin verfügte der Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Wohnung\ndes Angeklagten. Dieser verweigerte jedoch auf telefonische\nRückfrage bei dem in derselben Wohnung lebenden Vater seine\n\nZustimmung.\n\nDie Strafkammer beschloß daraufhin, die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortzusetzen. Nach Verlesung zweier Schriftstücke zu Beweiszwecken\nstellte der Verteidiger einen Beweisamtrag. Sodann wurde die\nHauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf\nden 5. Mai 1986 anberaumt. Auch diesem Fortsetzungstermin\nund dem für die Urteilsverkündung angesetzten Termin vom\n9. Mai 1986 blieb der Angeklagte ohne Entschuldigung fern.\n\n2. Das Verfahren des Landgerichts ist nicht zu beanstan-\n\nden.\n\na) Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene\nHauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h.\nden Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören und die\nHauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen\n(BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317,\n319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das erkennende Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei dem\n\nFortsetzungstermin in der genannten Absicht ferngeblieben.\nEntscheidend ist, ob \"Eigenmächtigkeit\" in diesem Sinne tatsächlich vorlag. Diese Prüfung hat das Revisionsgericht\nselbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht\nSache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16,\n178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978\n\n- 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281; BGH NJW 1980, 950;\nStv 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983\n\n- 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209). Der\nSenat hat deshalb im Wege des Freibeweises den gesamten\nAkteninhalt verwertet und eine schriftliche Äußerung des\nZahnarztes eingeholt, der den Angeklagten am 2. Mai 1986 behandelt hat. Danach ist ein eigenmächtiges Fernbleiben des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 1986 erwie-\n\nsen.\n\nAllerdings ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß\ner zu der festgesetzten Terminsstunde am Morgen des 2. Mai\n1986 wegen starker Zahnschmerzen verhandlungsunfähig war.\nDer behandelnde Arzt hat auf Anfrage bestätigt, daß aus\nseiner Sicht wegen erschwerten Durchbruchs (dentitio\ndifficilis) eines verlagerten Weisheitszahns mit beginnender\nKieferklemme und Lymphadenitis eine sofortige Operation erforderlich war. Das Landgericht ist demgemäß mit Recht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Entfernung des Weisheitszahns gerade zu der festgesetzten Ter-\n\nminsstunde erforderlich war (UA S. 127 aE).\n\n37\n\nAndererseits war dem Angeklagten zuzumuten, nach der\nEntfernung des Weisheitszahns für begrenzte Zeit an der\nHauptverhandlung teilzunehmen. Aus dem vom Vorsitzenden der\nStrafkammer in einem Vermerk niedergelegten Inhalt des Telefongesprächs über die Verlegung des Hauptverhandlungstermins\nvom 30. April auf den 2. Mai 1986 ergibt sich, daß die Frage\nder Einhaltung der Zehntagefrist nach § 229 Abs. 1 StPO\neinen wesentlichen Teil der Unterhaltung bildete und\nzwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Einigkeit über\ndie Notwendigkeit bestand, die gesamte dreizehntägige\nschwierige Beweisaufnahme zu wiederholen, falls es nicht\ngelänge, die Hauptverhandlung spätestens am 2. Mai fortzusetzen. Letzte Zweifel daran, daß die Strafkammer angesichts\ndieser besonderen Umstände trotz der eingetretenen Verspätung jede Möglichkeit zur Fortsetzung der Verhandlung an\njenem Tag wahrzunehmen bereit war, waren bei dem Angeklagten\nbeseitigt, als der Landgerichtsarzt in seiner Wohnung erschien und ihn fragte, ob er mit ihm zur Verhandlung nach\nNürnberg fahren wolle. Zu dieser Zeit hielt nach den Feststellungen des Landgerichtsarztes die Wirkung der dem Angeklagten gegebenen Betäubungsspritze an; er stand also nicht\netwa unter starken Schmerzen. Noch um 13.45 Uhr hielt der\nLandgerichtsarzt bei seiner Anhörung vor der Strafkammer\neine kurze Fortsetzung der Hauptverhandlung mit den Angeklagten für unbedenklich. Hätte der Angeklagte das Angebot\ndes Arztes, ihn im Wagen mitzunehmen, aufgegriffen, wäre das\nin diesem Zeitpunkt ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.\nAuch der behandelnde Zahnarzt hat in seiner schriftlichen\nStellungnahme zu der ausdrücklichen Frage des Senats, wie\nlange eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten\n\ninfolge der Operations- und/oder Narkosefolgen angehalten\nhabe und wann der Angeklagte nach seiner Einschätzung\nfrühestens bei Gericht hätte erscheinen können, lediglich\ndarauf verwiesen, daß er den Angeklagten für die Zeit vom\n2. bis 9. Mai 1986 arbeitsunfähig geschrieben habe; er hat\ndamit die Feststellungen des Landgerichtsarztes zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unmittelbar nach dem\nEingriff im Ergebnis nicht in Frage gestellt.\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob\nder Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, einer Fortsetzung\nder Hauptverhandlung am Krankenbett in seiner Wohnung\nzuzustimmen (vgl. dazu Laier NJW 1977, 1139; Schreiner NJW\n1977, 2303; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n§ 231 Rdn. 19; Müller in KMR - Stand 1986 - § 231 Rdn. 11;\nKleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 231 Rdn. 10). Die entsprechende Frage stellte ein Entgegenkommen der Strafkammer\ndar, welches ihm das an sich mögliche und zumutbare Erscheinen im Gerichtsgebäude ersparen sollte. Aus den im Urteil\nwiedergegebenen Äußerungen des Landgerichtsarztes ergibt\nsich zweifelsfrei, daß dieser eine Verhandlung am Krankenbett nicht für notwendig erachtet hatte. Wenn der Angeklagte\nauch dieses, die Auswirkungen seiner Pflicht zur Teilnahme\nan der Fortsetzungsverhandlung erheblich mildernde, Angebot\ndes Gerichts trotz der - jedenfalls aus seiner Sicht -\ndrohenden schwerwiegenden Folgen seines Ausbleibens ablehnte, zeigt das, daß er die Hauptverhandlung durch sein Fernbleiben unwirksam machen und die Wiederholung der gesamten\n- zu seinen Ungunsten verlaufenen - Beweisaufnahme erzwingen\nwollte. Sein unentschuldigtes Fernbleiben in den weiteren\nFolgeterminen, für das auch mit der Revision keine Erklärung\ngegeben worden ist, bestätigt den Senat in dieser Überzeu-\n\ngung.\n\nb) Die weiteren Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO\nwaren gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nkommt es nicht darauf an, ob er sich tatsächlich zur Anklage\ngeäußert hatte. Ausreichend ist vielmehr, daß ihm dazu nach\n§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Gelgenheit gegeben worden ist (BGH,\nUrt. vom 19. August 1971 - 4 StR 276/71 - bei Holtz MDR\n1972, 18; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 11 m. w. N.;\nTreier in KK § 231 Rdn. 7). Das ist geschehen. Sein dabei\nerklärter Vorbehalt, zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen\nzur Sache abzugeben, hinderte das Gericht nicht, bei eigenmächtigem Fernbleiben nach § 231 Abs. 2 StPO zu verfahren.\nEine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung nach § 338\nNr. 8 StPO, die die Revision in diesem Zusammenhang zusätzlich rügt, liegt deshalb nicht vor; der Angeklagte hat durch\nsein eigenes Verhalten die ihm sonst zustehenden Möglichkeiten der Einwirkung auf das Verfahren verwirkt (Gollwitzer\n\naaO Rdn. 29; Treier aaO Rdn. 9).\n\nc) Das Landgericht war schließlich auch berechtigt, am\n5. und 9. Mai 1986 ohne den Angeklagten weiterzuverhandeln.\nDer Angeklagte ist diesen Terminen ohne Entschuldigung ferngeblieben. Eigenmächtigkeit ist insoweit nicht etwa deshalb\nzu verneinen, weil er nicht wirksam geladen worden wäre\n(vgl. dazu BGH NStZ 1984, 41 m. Anm. Hilger). § 216 StPO ist\nnur für die Ladung zum Neubeginn einer Hauptverhandlung anwendbar; Fortsetzungstermine dürfen in der Hauptverhandlung\nbekanntgegeben werden (BGH JZ 1957, 673; Gollwitzer aaO\n§ 216 Rdn. 2 m. w. N.; Treier aaO § 216 Rdn. 9; vgl. auch\nNr. 137 Abs. 1 RiStBV). Ob das in jedem Fall auch gilt, wenn\nder Angeklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung ausgeblieben war\n\nE m\n\n- 10 -\n\nund der Fortsetzungstermin deshalb in seiner Abwesenheit bekanntgegeben wird (so Gollwitzer aa0 m. w. N.), kann offen\nbleiben. Jedenfalls wenn er - wie hier - durch einen Verteidiger vertreten ist, besteht kein Anlaß, die durch sein\nunbegründetes Fernbleiben ausgelösten Einschränkungen seiner\nEinwirkungs- und Informationsmöglichkeiten auf andere Weise\n\nauszugleichen (vgl. BGHSt 3, 206, 210).\n\nII. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch:\n\nl. Mit Recht hat das Landgericht eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Aburteilung der Haupttäter abgelehnt. Eine\nderartige Aussetzung, die dazu dienen würde, die Entscheidung über eine in der anstehenden Hauptverhandlung zu beantwortende strafrechtliche Frage in einem anderen Strafverfahren abzuwarten, ist unzulässig (Gollwitzer aaO § 262\n\nRdn. 33).\n\n2. Die Rügen, mit denen eine Verletzung der SS 249, 261\nStPO geltend gemacht wird, sind unzulässig. Sie entsprechen\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n3. Dasselbe gilt für den Vortrag, das Landgericht habe zu\nUnrecht den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen REP\nund ZEEMER abgelehnt. Der Revisionsbegründung läßt sich\nnicht entnehmen, ob ein Ablehnungsbeschluß ergangen ist und\nwelchen Inhalt er hatte. Die im Zusammenhang mit der Begründung dieser Rüge mitgeteilte \"Ansicht, daß hier möglicherweise eine einseitige unzulässige Zeugenbeeinflussung vorliegt,\" läßt darüber hinaus offen, ob überhaupt die Ableh-\n\n- 11 -\n\nnung eines Beweisamtrages gerügt werden soll. Sie verstößt\nim übrigen gegen die Notwendigkeit, die einen Verfahrensfehler begründenden Tatsachen ausdrücklich und bestimmt zu\nbehaupten; Vermutungen oder Zweifel reichen dazu nicht aus\n(ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Hanack in\nLöwe/Rosenberg aaO § 344 Rdn. 85).\n\nB. Sachrüge:.\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die Erwägungen des Landgerichts zur\nVerneinung eines Gesamtvorsatzes nicht zu beanstanden. Die\nweiteren Ausführungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie entfernen sich dabei in weiten\nTeilen von den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen. Rechtsfehler decken sie nicht auf.\n\nSchauenburg Kuhn Granderath\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-21/1-str-81-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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