{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-21_1_StR_77_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-21","aktenzeichen":"1 StR 77/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. In Bereichen, in denen sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung\neines Sachverhalts überschneidet und das Gericht deshalb\nbei der Entscheidung über die Fachrichtung des zu bestellenden Gutachters frei ist, kann \"weiterer\" Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch der Angehörige einer der anderen Fachrichtungen sein.\n\n2. Der Gedanke, daß die Mehrzahl der von dem gesetzlichen\nStrafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig\ngeringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur\neine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens angemessen sei, gilt lediglich für den Normalstrafrahmen,\nnicht bei Strafrahmenverschiebungen (Fortbildung von\n\nBGHSt 27, 2).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nZeitschriften: ja\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 4 Satz 2\nStGB 1975 § 46\n\n1. In Bereichen, in denen sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung\neines Sachverhalts überschneidet und das Gericht deshalb\nbei der Entscheidung über die Fachrichtung des zu bestellenden Gutachters frei ist, kann \"weiterer\" Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch der Angehörige einer der anderen Fachrichtungen sein.\n\n2. Der Gedanke, daß die Mehrzahl der von dem gesetzlichen\nStrafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig\ngeringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur\neine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens angemessen sei, gilt lediglich für den Normalstrafrahmen,\nnicht bei Strafrahmenverschiebungen (Fortbildung von\n\nBGHSt 27, 2).\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1987 - 1 StR 77/87 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 77/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDomenico Antonio _C EEE zus -UEEEED,\ngeboren am EEE 1941 in TON/ Co (Italien),\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Granderath,\nSchimansky,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nder Nebenkläger Peter St,\n\nJustizangestellte ff\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. Oktober 1986\n\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf eine\nVerfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat den für den Fall der Verurteilung wegen\nMordes gestellten Hilfsamtrag der Verteidigung, einen\nPsychologen zu der Behauptung zu hören, der Angeklagte habe\ninfolge seiner hochgradigen Erregung im Tatzeitpunkt die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tathandlung nicht erfassen und die Besonderheit der Situation\nnicht ausnutzen können, mit Recht nach § 244 Abs. 4 StPO\n\nabgelehnt. Zu der Frage war in der Hauptverhandlung bereits\nein Psychiater als Sachverständiger gehört worden. Der Antrag auf Hinzuziehung eines Psychologen war nach dem Beweisthema ein Antrag auf Anhörung eines \"weiteren\" Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Senat nicht\n\nzu teilen.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision auf die in der Literatur\n(Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n\n5. Aufl. S. 720; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 244 Rdn. 306 Fn. 923) vertretene Auffassung,\n\"weiterer\" Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO sei nur ein Gutachter, der sich zu derselben Beweisfrage als Vertreter derselben wissenschaftlichen Fachrichtung\näußern solle. Die für das Fehlen dieser Voraussetzung genannten Beispiele - Antrag auf Anhörung eines Chemikers zur\nWiderlegung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen\n\n(RG JW 1931, 949); Antrag auf Zuziehung eines medizinischen\nSachverständigen zur Frage der Anpassung des Auges an die\ndurch einen technischen Sachverständigen vermittelten Beleuchtungsverhältnisse (Alsberg/Nüse/Meyer aa0) - zeigen,\ndaß mit dem aufgestellten Grundsatz keine Differenzierung\nfür die Bereiche vorgenommen werden sollte, in denen sich\ndie Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung eines Sachverhalts überschneidet und\ndeshalb das bei der Auswahl freie Gericht sich ohne Verstoß\ngegen seine Aufklärungspflicht für einen Sachverständigen\nder einen oder anderen wissenschaftlichen Disziplin entscheiden konnte. In derartigen Fällen kann nicht zweifelhaft\n\nsein, daß der Antrag auf zusätzliche Anhörung eines Gutachters der anderen Fachrichtung auf die Hinzuziehung eines\n\"weiteren\" Sachverständigen gerichtet ist. Die gegenteilige\nAuffassung würde darauf hinauslaufen, dem Gericht gerade bei\neinfachen Fragen Sachverständige aller in Betracht kommenden\nFachrichtungen aufzuzwingen, obwohl die anzuwendenden Methoden sich nicht unterscheiden oder wegen ihrer Gleichwertigkeit zu denselben Ergebnissen führen müssen. Das stünde in\nwiderspruch zu der Regelung des $S 73 Abs. 1 Satz 1 StPO, die\ndie Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl dem Gericht vorbehält; dazu gehört\nauch die Entscheidung, welcher Fachrichtung der zuzuziehende\nSachverständige angehören soll (Paulus in KMR - Stand 1986 -\n§ 73 StPO Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 73\nRdn. 5). Nach dem Sinn und Zweck des § 244 Abs. 3 und 4 StPO\nbesteht in solchen Fällen kein Anlaß, das Gericht bei der\nAblehnung entsprechender Anträge auf die Gründe des § 244\nAbs. 3 StPO zu beschränken. Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger der für die Beantwortung der konkreten Beweis-Fachrichtungen kann vielmehr\nohne Beeinträchtigung der Belange der Verfahrensbeteiligten\nauch aus den Gründen des S§ 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden.\nInsbesondere die Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall\neiner anderen Fachrichtung zur Verfügung stehende überlegene\nForschungsmittel zu nutzen, trägt den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Nur wenn der zusätzlich benannte Sachverständige - wegen seiner speziellen Fachausbildung oder aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Hilfsmittel - unter den gegebenen Umständen zusätzliche Erkenntnisse vermitteln kann, besteht Anlaß, ihn\n\neinem zu der Beweisfrage bereits gehörten kompetenten ande-\n\nren Gutachter zur Seite zu stellen.\n\nDie Frage, ob zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen ein Psychiater\noder ein Psychologe hinzuzuziehen ist, bleibt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGH NJW 1959,\n2315; BGH, Beschl. v. 13.7.1984 - 1 StR 351/84 - bei Holtz\nMDR 1984, 982; vgl. auch BGHSt 23, 8, 12; BGH, Urt. v.\n6.3.1986 - 4 StR 681/85 - bei Holtz MDR 1986, 622). Es\nbesteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\nDer Streit unter den Vertretern der beiden Disziplinen um\ndie Kompetenz für diesen Grenzbereich (vgl. BGH NJW aaO)\ndauert bis heute an (vgl. die Nachweise bei Gollwitzer aaO\nRdn. 81 Fn. 145). Nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß dem Psychiater im Regelfall die Sachkunde für die Beurteilung der hier\nin Rede stehenden Fragen abzusprechen wäre. Die Revision\nmacht sich die Argumente der Psychologen zu eigen, ohne sich\nmit denen der Gegenauffassung (vgl. z.B. Rauch in NStZ 1984,\n\n497) auseinanderzusetzen.\n\nAuch der Hinweis der Revision, der abgelehnte Hilfsbeweisamtrag habe nicht die Schuldfähigkeit, sondern die subjektiven\nVoraussetzungen der Heimtücke betroffen, ist unerheblich.\nSoweit es - wie hier - um die Auswirkungen von etwaigen Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit auf die innere Tatseite\n\ngeht, gilt für die Kompetenz des Sachverständigen nichts anderes als bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit selbst.\nBeide Aspekte sind in tatsächlicher Hinsicht untrennbar mit-\n\neinander verknüpft.\n\nDaß dem in dem abgelehnten Beweisamtrag benannten psychologischen Sachverständigen für die Beurteilung der zu beantwortenden Beweisfrage überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht im einzelnen vorgetragen\nund auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf\nzahlreiche Veröffentlichungen zur Psychologie der Affekthandlung und große einschlägige Erfahrung reicht dazu nicht\naus (BGHSt 23, 176, 186).\n\nSchließlich bestand auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht kein Anlaß zur Hinzuziehung eines\nFachpsychologen. Der Fall weist keine Besonderheiten auf,\ndie dem Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\n\nhätten aufdrängen müssen.\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge greift nicht durch.\n\nl. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat - den Ausführungen des\npsychiatrischen Sachverständigen folgend - ausdrücklich\nfestgestellt, der Angeklagte habe das ahnungslos wartende\n\nTatopfer mit einem tödlichen Schuß überraschen wollen, ohne\nvorher noch ein Wort oder einen Blick mit ihm zu wechseln\n(UA S. 15), er sei trotz seiner hochgradigen Erregung noch\nin der Lage gewesen, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nzu erfassen und sie bei der Tat bewußt auszunutzen (UA\n\nS. 16). Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 26) führt die\nStrafkammer dazu aus, der Angeklagte habe sich dem Opfer unterlegen gefühlt, er sei - wie bei seiner Schwiegermutter -\nnicht zu Wort gekommen, ihm sei in allem Unrecht gegeben\nworden, deshalb habe er seinem Opfer nicht mehr die Chance\ngeben wollen, sich durch ein Wort oder einen Blick zu verteidigen und ihn - den Angeklagten - möglicherweise zum\nInnehalten zu bringen. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke auch im Sinne des von der Revision\nzitierten Beschlusses des Senats vom 9. April 1981\n\n- 1 StR 96/81 - dargelegt.\n\n2. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler\nauf. Allerdings hat das Landgericht sich in den Urteilsgründen darauf beschränkt, in sehr knapper Form ausschließlich\ndie für den Angeklagten sprechenden Umstände aufzuführen.\nDas kann jedoch im vorliegenden Fall noch hingenommen wer-\n\nden.\n\nZunächst einmal besteht kein Anlaß zu der Annahme, die\nStrafkammer habe sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten\nnicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Schilderung der\nPersönlichkeit und der psychischen Verfassung des Angeklagten vor der Tat nimmt in den Feststellungen breiten Raum\nein; die Strafkammer hat diesem Gesichtspunkt durch die\n\nHinzuziehung eines Psychologen und eines Psychiaters im Rahmen der Beweisaufnahme erhebliches Gewicht beigemessen. Mit\nder Erwähnung der \"Situation, aus der heraus die Tat entstanden ist, nämlich der Sorge, die Kinder zu verlieren\",\nund dem Hinweis auf den spontan gefaßten Tatentschluß nimmt\ndas Landgericht in ausreichender Weise auf die eingehenden\n\nFeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten Bezug.\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, daß ohne Anführung von\nStrafschärfungsgründen auf eine Strafe erkannt worden ist,\ndie dem arithmetischen Mittel des nach SS 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB entspricht. Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung\nzur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH\n\nNStZ2 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem\nmittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens\nrechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20)\nund eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von\nStrafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH,\nBeschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77). Der Grundsatz,\ndaß ein Durchschnittsfall die Verhängung einer Strafe aus\ndem mittleren Bereich des gesetzlich angedrohten Strafrah-\n\nmens nicht rechtfertigt und eine solche Strafe deshalb besonderer Begründung bedarf, läßt sich jedoch nicht auf die\nFälle der Strafrahmenverschiebung bei Annahme von minder\nschweren Fällen oder nach $S 49 StGB übertragen. Derartige\nAusnahmestrafrahmen erfassen nicht - wie die allgemeinen\nStrafrahmen - die denkbar schwersten und die denkbar leichtesten Fälle eines bestimmten Delikts, sondern sind nur für\n\n- 10 -\n\neinen bestimmten Ausschnitt des denkbaren Spektrums anwendbar, der sich von den Taten, für die der Normalstrafrahmen\ngilt, durch besondere Milderungsgründe auszeichnet. Der Gedanken, daß die große Mehrzahl der von den Normalstrafrahmen\nerfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb\nder Mitte des gesetzlichen Strafrahmens angemessen sei\n(BGHSt 27, 2, 4), gilt deshalb nicht für Ausnahmestrafrahmen. Das Gewicht, das den Milderungsgründen - insbesondere\nbei der fakultativen Strafmilderung - zukommt, mag einerseits den Normalstrafrahmen gerade noch unangemessen erscheinen lassen, kann andererseits aber schon durch die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens so weit relativiert sein,\ndaß es innerhalb dieses Strafrahmens kaum noch mildernde\nwirkung zu entfalten vermag und die gegen den Täter sprechenden Umstände, insbesondere die Schwere der Tat, eine\nStrafe im oberen Bereich des gemilderten Strafrahmens rechtfertigen. Daß gerade in den Fällen des Mordes die gesamte\nSkala des nach S§ 49 Abs. 1 StGB gefundenen Ausnahmestrafrah-\n\nmens auch für Fälle ohne besonderes Gewicht zur Verfügung\n\nstehen muß, ergibt sich im übrigen aus der in der absoluten\nStrafdrohung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die eine andere als lebenslange Freiheitsstrafe selbst\nbei erheblichen Milderungsgründen nur zuläßt, wenn sie die\nVoraussetzungen erfüllen, die nach allgemeinen Regeln eine\n\nStrafrahmenverschiebung nach § 49 StGB erlauben.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer bei dem geistig gesunden Angeklagten wegen seines hochgradigen Affekts im Tatzeitpunkt von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach SS 21, 49 StGB abgesehen. Die von ihr aufgeführten\n\n- 11 -\n\nMilderungsgründe (bisherige Straffreiheit, soziale Angepaßtheit, seine Sorge, die Kinder würden ihm genommen und der\nMutter zugesprochen, der spontane Tatentschluß, sein vergeblicher Versuch, nach der Tat einen Notarzt für das tödlich verletzte Opfer herbeizurufen, seine Selbststellung bei\nder Polizei und seine Schuldeinsicht und Reue) lassen die\nheimtückische Tötung der bei ihm in Ausübung ihres Dienstes\nerschienenen Sozialarbeiterin nicht in einem so milden Licht\nerscheinen, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die\nmit neun Jahren dem arithmetischen Mittel des Ausnahmestrafrahmens entspricht, allein deswegen unangemessen erschiene, weil besondere Straferschwerungsgründe nicht ange-\n\nführt worden sind.\n\nSchauenburg Kuhn Granderath\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-21/1-str-77-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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