{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-21_1_StR_58_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-21","aktenzeichen":"1 StR 58/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 58/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nXaver S aus KEN, dort geboren am\nEB 1521,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Granderath,\nSchimansky,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n17. Oktober 1986 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen\nRechts; sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nversuchten Totschlags.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Es läßt\nsowohl die sorgfältig getroffenen Feststellungen des Landgerichts, vornehmlich die zur verminderten Schuldfähigkeit des\nAngeklagten, als auch die Rechtsprechung zur Beurteilung der\nFrage des Tötungsvorsatzes außer acht. Entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler\n\neinen Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Es ist zu seiner Überzeugung gelangt aufgrund einer gründlichen Beweisaufnahme, eingehender Erwägungen zur äußeren und inneren\nTatseite und nicht zu beanstandender Schlußfolgerungen. Dem\nTatgericht, dem es obliegt, die Feststellungen zu treffen,\nkann von Rechts wegen nicht vorgeschrieben werden, welche\nSchlußfolgerungen es aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen hat. Das Revisionsgericht kann lediglich\neingreifen, wenn dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen\nsind (st. Rechtspr.; vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; 1986,\n\n549, 550). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn\nan die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte\nAnforderungen gestellt werden. Keiner dieser Rechtsmängel\nliegt hier vor. Die Strafkammer hat aus guten Gründen nicht\ndie Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte habe mit\neinem tödlichen Erfolg seines gefährlichen Tuns gerechnet und\n- diesen Erfolg in Kauf nehmend - trotzdem gehandelt (UA S. 2\n11). Sie hat ihm geglaubt, daß ihm dies nicht einmal in den\nSinn gekommen ist. Bei diesem Beweisergebnis konnte sie zugunsten des Angeklagten nur von einem Verletzungsvorsatz,\n\nsie durfte nicht von einem Tötungsvorsatz ausgehen. Ein\n\nRechtsfehler ist deshalb nicht ersichtlich.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung nicht\nverkannt, daß der Angriff des Angeklagten - fünf Messerstiche\nin die linke Körperseite des Tatopfers (UA S. 10) - eine\näußerst gefährliche Gewaltanwendung war, bei der es naheliegt, auf einen Tötungsvorsatz des Täters zu schließen\n(VA S. 25, 26). Es hat auch den Ausruf des Angeklagten bei\n\ndem ersten Messerstich, nämlich \"Du Hund, Dich bring ich\num!\" in diesem Zusammenhang gewürdigt, ferner auch die\nTatmotivation (UA S. 26) und das allgemeine Charakterbild\ndes Angeklagten (UA S. 25) einschließlich seiner aktuellen\nseelisch-geistigen Verfassung zur Tatzeit. Wenn es sich dennoch nicht von einem bedingten Tötungsvorsatz überzeugen\nkonnte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. Es\nhandelt sich dabei um eine Schlußfolgerung, die möglich,\nwenn auch nicht unbedingt zwingend ist. Die Tatsache, daß\neine bestimmte Handlungsweise generell geeignet ist, tödlich zu wirken, zwingt nicht zu dem Schluß, Tötungsvorsatz\nhabe vorgelegen (BGH NStZ 1986, 549, 550; BGH NJW 1983,\n2268), sondern erfordert die vom Tatgericht vorgenommene\nsorgfältige Prüfung aufgrund einer Gesamtschau aller objek-\n\ntiven und subjektiven Tatelemente.\n\nUnrichtig ist die Auffassung der Beschwerdeführerin,\ndas Landgericht habe sich zu eng an die Ausführungen des\npsychiatrischen Sachverständigen angelehnt, dessen Auftrag\nes nur gewesen sei, die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten zu beurteilen. Das Landgericht wäre seiner\nVerpflichtung zur Sachaufklärung und Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel nicht nachgekommen, wenn es sich\nzu seiner Überzeugungsbildung auch zur inneren Tatseite,\ndie hier untrennbar mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verbunden ist, nicht auch der Sachkunde des\nSachverständigen bedient hätte. Dabei hat es sich keineswegs ausschließlich an die Ausführungen des Sachverständigen\nangelehnt, sondern ist zu seinem Ergebnis - Nichterweislichkeit von Tötungsvorsatz - aufgrund eigener Meinungs-\n\nbildung, wenn auch unter Berücksichtigung des Sachverständi-\n\ngengutachtens, gekommen.\n\nDa auch der Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler nicht\n\nerkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nSchauenburg Kuhn Granderath\n\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-21/1-str-58-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-21/1-str-58-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.002662+00:00"}}