{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-21_1_StR_100_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-21","aktenzeichen":"1 StR 100/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 100/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Horst Otto Kurt Bi un aus\n\nE\n\n[4\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwıIl\n\n- 2 - go\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. April 1987, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Granderath,\nSchimansky,\nDr. v. Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\n»\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WE bpei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n9. Oktober 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen fortgesetzter Verführung im Fall 1\n\n(s 1§ 2 StGB) entfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Verführung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDagegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit Einzelausführungen die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe sowie die Strafaussetzung zur Bewährung\n\nangreift. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Schuldspruch begegnet bis auf die Verurteilung\nwegen Verführung keinen rechtlichen Bedenken. Der Verfolgung\ndes Vergehens nach § 1§ 2 StGB steht das Verfahrenshindernis\nder Verjährung entgegen. Spätestens mit dem Abbruch der\ngeschlechtlichen Beziehungen im Juni 1982 war die Tat des\nAngeklagten beendet. Die dreijährige Verjährungsfrist (S 78\nAbs. 3 Nr. 5 StGB) lief demnach spätestens im Juni 1985 ab.\nInnerhalb dieses Zeitraumes ist die Verjährung nicht\nunterbrochen worden. Die erste Vernehmung des Beschuldigten\n\nfand erst im August 1985 statt.\n\n2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters, der sich\naufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung\nein unmittelbares und umfassendes Bild von der Person des\nAngeklagten und seiner Tat machen kann. Er allein hat\ndeshalb auch die Verantwortung für die richtige Abwägung der\nStrafzwecke und die Bemessung der Strafe zu tragen (BGHSt\n17, 35, 36). Das Revisionsgericht kann in der Regel nur\neingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich\nfehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht\ngelassen werden oder wenn sich die Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich\nlöst (BGHSt 29, 319, 320).\n\nFehlerhafte Erwägungen liegen der Strafzumessung in dem\nangefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die Jugendkammer hat\nzwar im Fall 1 auf eine milde Einzelstrafe erkannt und ist\n\ndemzufolge zu einer niedrigen Gesamtstrafe gekommen. Jedoch\n\nkann von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und\n\nStrafe, die die Grenze des Vertretbaren überschreitet, nicht\n\ndie Rede sein.\n\nDie Jugendkammer hat im Fall 1 einen besonders schweren\nFall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß $S 176 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 StGB angenommen und ist demgemäß zutreffend von\neinem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren ausgegangen.\nWenn sie die Einzelstrafe trotz erheblicher Strafschärfungsgründe im unteren Bereich dieses Strafrahmens angesetzt hat,\nso beruht dies ersichtlich darauf, daß sie den Erfolgsunwert\nder Tat angesichts der Vielzahl und des Gewichts der\nMilderungsgründe weniger hoch als bei vergleichbaren äußeren\nSachverhalten angesehen hat (vgl. UA S. 22). Dagegen ist aus\n\nRechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDie Jugendkammer hat darüber hinaus spezialpräventiven\nErwägungen erhebliche Bedeutung beigemessen, indem sie auf\ndie familiäre und berufliche Eingebundenheit des nicht\nvorbestraften und geständigen Angeklagten, der sich \"innerlich von seinen Straftaten distanziert\" hat (UA S. 21),\nbesonders abgestellt hat. Sie hat damit die Wirkungen, die\nvon der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der\nGesellschaft zu erwarten sind, in ihre Erwägungen einbezogen\nund damit einem besonderen Anliegen des Gesetzes Rechnung\n\ngetragen (S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nBedenken gegen die im Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe\nsowie gegen die Gesamtstrafe sind ebenfalls nicht zu\n\nerheben.\n\nIr\n\n3. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Jugendkammer hat ohne Rechtsirrtum besondere\nUmstände angenommen, die gemäß $S 56 Abs. 2 StGB eine\nStrafaussetzung rechtfertigen. Die Angriffe der Revision\ndagegen erschöpfen sich weitgehend darin, daß sie ihre\nBewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt.\nDamit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters, eine Strafe\nzur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren\nhinzunehmen (BGH NStZ 1982, 114; 1984, 410). Diese Grenze\nist hier mit Rücksicht auf die im Urteil angeführten Gründe,\ndenen die Strafkammer besonderes Gewicht beigemessen hat,\nnicht überschritten. Dabei war sich die Jugendkammer auch\nder generalpräventiven Aspekte, denen bei Sexualdelikten\nbesondere Bedeutung zukommen kann (vgl. BGHSt 6, 299, 300),\ndurchaus bewußt. Wenn sie gleichwohl eine Vollstreckung zur\nVerteidigung der Rechtsordnung nicht für notwendig hielt\n(UA S. 23), ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe gebietet, beurteilt sich danach, ob die\nRechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalles\naufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt wird, nicht aber\nnach der Bewertung des Strafverfahrens in der örtlichen\nPresse (vgl. BGHSt 24, 64, 69). Strafaussetzung kann nach\n§ 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick\nauf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für\ndas allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen\nmüßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die\nUnverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte\n(BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).\n\n4. Der Strafausspruch wird - was der Senat gemäß § 301\nStPO zu prüfen hat - von dem Wegfall der Verurteilung wegen\nVerführung nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß die\nJugendkammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen,\ndie Einzelstrafe im Fall 1 sowie die Gesamtstrafe noch\nweiter gemildert hätte. Abgesehen davon wäre die Jugendkammer nicht gehindert gewesen, das der Verführung zugrunde\nliegende Verhalten des Angeklagten bei der Gesamtbewertung\nzu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 -\n3 StR 89/77 - bei Holtz MDR 1977, 809).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwaltes.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchauenburg Kuhn kann wegen Urlaubsab- Granderath\nwesenheit nicht unterschreiben\nSchauenburg\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchimansky kann wegen Urlaubs- v. Gerlach\nabwesenheit nicht unterschreiben\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-21/1-str-100-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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