{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-14_1_StR_75_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-14","aktenzeichen":"1 StR 75/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 75/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Hotelier Constantinos D EEE\naus AP, geboren am ER 1942 ir : GEHE,\n\nwegen nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit\n\nzum Erwerb von Kriegswaffen\n\n-2_- 54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte eines versuchten Ver-\n\nbrechens des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Erwerb von Kriegswaffen\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur\n\nBewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Ungunsten des Angeklagten, mit\nder Sachbeschwerde gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs und infolgedessen\ngleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die von der Revision behauptete Tatsache, die zugezogene Dolmetscherin habe sich weder auf einen allgemein\ngeleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) noch den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG), wird durch das\nSchweigen der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar bewiesen\n(§ 274 StPO).\n\nAuf diesem Mangel beruht indes nur der Strafausspruch.\nAusweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge Alu\nmit Hilfe der Dolmetscherin zur Sache vernommen worden. Diese\nsage hat die Strafkammer lediglich bei der Bewertung der Tat al\nminder schwerer Fall im Sinne des § 16 Abs. 3 KWKG zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt (UA S. 23, 24).\n\n2. Aufgrund der Sachbeschwerde hat der Senat den Schuldspruch in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ist auch unter Berücksichtigung des\nEinzelvorbringens der Beschwerdeführerin nicht aufgedeckt\nworden. Doch hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats auch\nder Tatbestand des nicht genehmigten Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Kriegs“\nwaffen (8 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG) erst dann vollendet ist,\nwenn es zum Vertragsschluß gekommen ist (BGH NStZ 1983, 172)-\n\nNach den Feststellungen erbrachte der Angeklagte den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Kaufvertrages über\n\nje 100.000 Stück Granatenmunition für Panzerhaubitzen im\nKaliber 155 mm und 105 mm. Der Kriminalbeamte \"ging zum\nSchein auf dieses Angebot dergestalt ein, daß 20.000 Panzerhaubitzgranaten Kaliber 105 mm\" sowie \"13.000 Panzerhaubitzgranaten Kaliber 155 mm\" geliefert werden sollten (UA S. 6).\nZum Vertragsschluß ist es nicht gekommen (UA S. 7). Diese\nFeststellungen tragen nur einen Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG. Der Umstand,\ndaß der Scheinkäufer eine Teilmenge der insgesamt zum Kauf\nnachgewiesenen Munition zu akzeptieren vorgab, vermag die\nNachweistätigkeit des Angeklagten im Unrechtsgehalt nicht zu\nverändern oder auch nur zum Teil zu übertreffen. Gemäß S 301\nStPO hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte eines versuchten Verbrechens des nicht genehmigten Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages\nüber den Erwerb von Kriegswaffen schuldig ist. Infolgedessen\nmußte der Strafausspruch - auch zugunsten des Angeklagten -\n\naufgehoben werden.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-14/1-str-75-87","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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