{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-14_1_StR_163_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-14","aktenzeichen":"1 StR 163/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"677\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 163/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartina H u geborene JUEEEE aus VERER (Niederlande), geboren am EEE 1964 in D oiuuuunm,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 14. April 1987 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\n\ni.Br. vom 27. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen Einzelstrafen\nvon sechs Monaten (Fall 1 der Urteilsgründe) sowie von\neinem Jahr (Fall 2 der Urteilsgründe) verhängt. Ferner hat\nes wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen Einzelstrafen von einem Jahr (Fall 3 der Urteilsgründe) sowie von einem Jahr und sechs Monaten (Fall\n4 der Urteilsgründe) festgesetzt. Aus diesen Strafen hat\ndas Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ge-\n\nbildet; Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafzumessungsgründe nicht erkennen lassen, welchen Strafrahmen\ndas Gericht bei der Bemessung der Einzelstrafen zugrundegelegt hat. In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe kann\ndaraus, daß die festgesetzten Einzelstrafen unter zwei\nJahren liegen, lediglich geschlossen werden, daß es jedenfalls nicht vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist. In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen\ndie Mindeststrafe gemäß § 30 Abs. 1 BtMG i. Verb. m. 8 27\nAbs. 2 Satz 2, 8 49 Abs. 1 StGB sechs Monate betrug, bleibt\nauch dies unklar. Ob die Strafkammer sich der Möglichkeit\nbewußt war, daß das Vorliegen der von ihr bejahten Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG schon für sich allein oder\nzusammen mit den weiteren Milderungsgründen, die sie der\nAngeklagten zugutegehalten hat (UA S. 6), einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu begründen\nvermochte, ergeben die Urteilsausführungen nicht; ihnen\nist auch nicht zu entnehmen, ob das Gericht von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens nach § 31 Nr. 1 BtM6G\ni. Verb. m. 8 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das ist\nrechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1983, 407/408; BGH StV 1984,\n64; 1984, 205; BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342). Ein\nSachverhalt, bei dem die Annahme eines minder schweren\n\nFalles so fern liegt, daß es keiner ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bedarf (vgl. BGH, Urt. vom 3. April 1985\n- 2 StR 630/84 - bei H. W. Schmidt MDR 1985, 970), ist hier\n\nnicht gegeben.\n\nDie Strafkammer hätte sich auch mit der Frage befassen\nmüssen, ob die von ihr lediglich \"allgemein\" berücksichtigten Milderungsgründe nicht trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelbeispiels dazu führen, einen besonders\nschweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen\n(vgl. hierzu BGHSt 31, 163, 170; BGH StV 1987, 52, 53; vgl.\nauch BGH JZ 1987, 366). Während in keinem der vier Fälle\nzweifelhaft ist, daß die Angeklagte mit Betäubungsmitteln\n\"in nicht geringer Menge” Umgang hatte, tragen die Feststellungen des Landgerichts, worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hinweist, die Annahme eines Regelbeispiels nach\n8 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht ohne weiteres; der Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns kommt darin zum Ausdruck, daß\ndiese Strafzumessungsvorschrift in der Liste der angewendeten Vorschriften und bei der rechtlichen Würdigung angeführt ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne der erwähnten Vorschrift\nist nur dem Tatbeteiligten zuzurechnen, der selbst \"gewerbsmäßig\" handelt (vgl. die Nachweise bei Körner, BtMG\n2. Aufl. 8 29 Rdn. 592). Daß die Angeklagte durch wiederholten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sich selbst\neine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang\nverschaffen wollte, versteht sich angesichts des bestimmenden Einflusses, den ihr Ehemann auf sie bei den Taten ausübte (UA S. 6), nicht von selbst. Dies ergibt sich auch\nnicht bereits aus der nur zu Fall 3 der Urteilsgründe ge-\n\ntroffenen Feststellung, daß sie \"sich\" mit ihrem Tun \"auch\nfinanzielle Vorteile für die Familie erhoffte\" (UA S. 4).\n\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die aufgezeigten Mängel die Höhe der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben.\nDeshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\n3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat (UA 5. 6/7), genügen\nebenfalls nicht den Anforderungen, die an die nach § 56\nAbs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung zu stellen sind (für\neinen Fall der Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG vgl.\n\nBGH StV 1983, 105). Auch hierauf weist die Revision zu Recht\nhin. Ergeben sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung - bei\ngünstiger Sozialprognose, die das Landgericht nicht in\nZweifel zieht - Milderungsgründe von besonderem Gewicht,\n\nso geht es nicht an, den Verurteilten, wie es hier geschehen\nist, \"auf den Gnadenweg\" zu verweisen. Hierauf wird die neu\n\nerkennende Strafkammer Bedacht zu nehmen haben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-14/1-str-163-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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