{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-14_1_StR_152_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-14","aktenzeichen":"1 StR 152/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 152/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter Edgar K UEEEEEB\n\naus CUEEEEEEE/OT VEN geboren am EEE 1954 in\na I\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwI\n\nErz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n18. Dezember 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\n‘andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nSchuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann die Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Generalbundes-\n\nanwalt führt hierzu aus:\n\n\"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann\nnicht bestehen bleiben. Im angefochtenen Urteil\nwird nicht dargetan, daß die als Vorverurteilung\nim Sinne des $S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogene Verurteilung vom 16. März 1972 durch das\nJugendschöffengericht Schweinfurt zu einer\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß\nein Jahr, Höchstmaß drei Jahre) die formellen\nVoraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Dazu müßte die Vorverurteilung erkennen\nlassen, daß der Angeklagte wenigstens bei einer\nder dort abgeurteilten Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte\n(vgl. BGHSt 26, 152, 154/155; BGH, Urteil vom\n13. Juni 1978 - 1 StR 167/78; BGH NJW 1985,\n2839, 2840; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch\n\n43. Aufl. S 66 RdNr. 5a). So liegt es hier ersichtlich nicht, weil am 16. März 1972 sechs\nschwere Diebstähle (§ 243 Nr. 1 und 2 StGB a.rF.)\nund drei einfache Diebstähle (S 242 Abs. 1 StGB\na.F.) sowie ein Vergehen gegen das Waffengesetz\nabgeurteilt worden waren, von der Einbeziehung\nder vorausgegangenen Verurteilung vom 18. Januar\n1971 wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun\nMonaten Jugendstrafe ganz zu schweigen. Jedenfalls waren Ausführungen dazu unerläßlich.\n\nAufgrund der bisherigen Feststellungen wird\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden können.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nSchweinfurt vom 23. Mai 1977 u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub sowie wegen\nschweren Raubes bestraft worden. Zumindest diese\nDelikte und das im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Verbrechen sind Symptontaten i.S. von\n\n$S 66 Abs. 2 StGB. Daß sie nicht alle drei gemeinsam Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nwaren, ist ohne Belang (vgl. BGHSt 25, 44, 45;\nDreher/Tröndle a.a.O. RdNrn. 8-10). Die Darlegungen im Urteil ermöglichen jedoch keine abschließende Würdigung. Zum einen werden im\nUrteil die Einzelstrafen der Vorverurteilung\nnicht mitgeteilt. Zum anderen steht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflicht-\n\n55\n\ngemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH NSt2\n1985, 261 Nr. 2), die nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24,\n345, 348), mag auch abzusehen sein, daß wiederum\nSicherungsverwahrung angeordnet wird.\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-14/1-str-152-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-14/1-str-152-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.798419+00:00"}}