{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-07_1_StR_92_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-07","aktenzeichen":"1 StR 92/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 92/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Josef REN aus PA, dort geboren am\nGER 1964,\n\n2. Robert PD aus PER, dort geboren am\nGE 1962,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteils auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 7. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n28. Oktober 1986\n\na)\n\n'b)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte REM der Beihilfe zum Diebstahl und des Diebstahls in 39 Fällen,\nder Angeklagte DEE des Diebstahls\nin 26 Fällen schuldig ist;\n\nPr ie\n\nim Strafausspruch hinsichtlich der\nEinzelstrafen in den Fällen I 15, 16,\n28, 29, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 42, 43,\n45, 46, 49 und 50 der Urteilsgründe\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden hat, zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\n53\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat die Diebstähle grundsätzlich mit\nRecht als jeweils selbständige Straftaten gewertet. Das\ngilt auch für die Taten, die die Angeklagten während\neiner Nacht begangen haben. Wie die Urteilsfeststellungen klar ergeben, beruhten diese Taten nicht auf\neinheitlichen Tatentschlüssen. Die Angeklagten haben\nsich vielmehr zu den weiteren Taten immer erst nach\nBeendigung der vorangegangenen Taten ’spontan’ entschlossen. Anders verhält es sich aber mit den Fällen\n\nI 15 und 16 sowie I 28 und 29 der Gründe. In diesen\nFällen sind die Angeklagten schon 'während’ der\nBegehung der jeweils ersten Tat auf die weitere Tatgelegenheit aufmerksam geworden und haben sich demgemäß\nnoch vor Beendigung der ersten Tat zu der weiteren Tat\nentschlossen. Deshalb stehen diese Taten jeweils in\nFortsetzungszusammenhang (BGHSt 19, 323; 23, 33; 33, 4,\n5). Bei den Taten I 40, 41, 42, und 43 sowie I 45 und\n46 der Gründe ergibt sich aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe, daß diese Einzeltaten auf einem allgemeinen Entschluß der Angeklagten beruhten, die\nbetreffenden Tiefgaragen auf geeignete Diebstahlsobjekte abzusuchen. Daher stehen diese Einzeltaten\nuntereinander ebenfalls in Fortsetzungszusammenhang.\n\nDer Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert\nwerden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen,\nweil schon die zugelassene Anklage in diesen Fällen von\nFortsetzungszusammenhang ausgegangen war.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Darüber hinaus ist er\nder Auffassung, daß auch die Fälle I 32 bis 35 und I 49 bis\n50 in Fortsetzungszusammenhang stehen und jeweils für sich\neine Tat im rechtlichen Sinne bilden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen beschlossen die\nAngeklagten im Fall 32, nachdem das in der Tiefgarage des\n\"Fo gestohlene Benzin verbraucht war, erneut von\nKraftfahrzeugen Benzin abzuzapfen und zu diesem Zweck eine\nTiefgarage aufzusuchen. In Ausführung dieses Entschlusses\nfuhren sie in die in der EWPstraße gelegene Tiefgarage\nund entwendeten dort Benzin aus vier Fahrzeugen (Fälle 32\nbis 35). Demgemäß waren die Diebstähle aus allen Kraftwagen\nin dieser Tiefgarage von einem einheitlichen Tatentschluß\n\numfaßt.\n\nDas gleiche gilt für die Fälle 49 und 50. Nachdem der\nAngeklagte REEEB den VW-Passat auf dem Parkplatz am OS\naufgebrochen und Gegenstände daraus entwendet hatte\n(Fall 48), entschloß er sich, auf dem Parkplatz nach\nweiteren geeigeneten Kraftfahrzeugen Ausschau zu halten (UA\nS. 53). Entsprechend diesem Entschluß entwendete er\ngemeinsam mit einem weiteren Mittäter in den Fällen 49 und\n50 Gegenstände aus zwei weiteren, auf dem Parkplatz abge-\n\n>3\n\nstellten Fahrzeugen. Die Fälle 49 und 50 werden daher\nebenfalls von einem einheitlichen Vorsatz erfaßt und bilden\n\ndemgemäß eine fortgesetzte Tat.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt gleichzeitig zur\nAufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der gegen beide\n\nAngeklagte verhängten Gesamtstrafen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth von Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-07/1-str-92-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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