{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-07_1_StR_57_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-04-07","aktenzeichen":"1 StR 57/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 57/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Peter S iin\n\naus ZU, geboren am GE 1946, ir vu.\n\n2. den Speditionskaufmann Lothar Sc ba aus nom,\ngeboren am EEE 1540 in sea.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- EA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3 SAH\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 2. September 1986\nwird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Untreue, den Angeklagten Sch\nwegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall\n- hier des Betrugs und der Untreue - vorliegt, aufgrund\neingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des\n‚Täters zu beurteilen (BGH NJW 1986, 1699, 1700; vgl.\n\nferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319). Ein besonders\nschwerer Fall ist anzunehmen, wenn nach dem Ergebnis\ndieser Prüfung das Tatbild derart vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheint (BGH NStZ 1981, 391).\n\nDiese Maßstäbe hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und bei ihrer Prüfung die in\nBetracht kommenden erschwerenden Umstände (Höhe des\nSchadens, Dauer der Tat, große Zahl der Einzelakte,\ngewerbsmäßige Begehungsweise) gesehen, gewürdigt und mit\nden für die Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen.\nDie Wertung, für die Anwendung des verschärften\nStrafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe\nüberwögen, liegt noch im Rahmen tatrichterlichen\nErmessens. Sie ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch\nwenn eine andere Gewichtung möglich gewesen wäre oder\n\nsogar nahegelegen hätte.\n\nSoweit die Revision auf die Unterschiede in den\nTatbeiträgen und Beweggründen der beiden Angeklagten\nhinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß das Landgericht\ndiese Unterschiede gesehen hat; daraus, daß es dennoch für\nbeide Angeklagten gleich hohe Freiheitsstrafen für\nangemessen erachtet hat, kann die Beschwerdeführerin nicht\nherleiten, jedenfalls der Angeklagte Schauer sei zu milde\n\nbestraft worden.\n\n74\n\n2. Die Gewährung von Strafaussetzung hält sich\ngleichfalls im Rahmen der von der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs gesetzten Grenzen (vgl. BGHSt 29, 370,\n371; BGH NStZ 1982, 114; BGH StV 1984, 376; BGH wistra\n1985, 20). Soweit das Landgericht entschieden hat, die\nVerteidigung der Rechtsordnung stehe einer Aussetzung der\nVollstreckung nicht entgegen, hat es zu Recht auf das\nRechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung, nicht auf die Bewertung\nin der Berichterstattung der örtlichen Presse abgestellt\n(vgl. BGHSt 24, 64, 69).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-07/1-str-57-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-07/1-str-57-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.541542+00:00"}}