{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-04-01_1_StR_269_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-16","aktenzeichen":"1 StR 269/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Seit dem Inkrafttreten des $S 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987\ndarf das Rechtsbeschwerdegericht die vor Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einspruchsrücknahme oder verspätete\nEinspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht berück-\n\nsichtigen.","text_plain":"AH\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: 3a\nVeröffentlichung: ja\n\nOWiG 1987 § 80 Abs. 5\n\nSeit dem Inkrafttreten des $S 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987\ndarf das Rechtsbeschwerdegericht die vor Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einspruchsrücknahme oder verspätete\nEinspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht berück-\n\nsichtigen.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 1988 - 1 StR 269/88 - AG\nMünchen BayObLG\n\n| 7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 269/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHubert > ON zu: ME, geboren am GEEEE-EEE 195! in ve,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nARF\n\nDer 1. Senat für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) des\nBundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 16. Dezember 1988 durch die\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Kuhn, Dr. Foth,\nDr. von Gerlach und Dr. Brüning\n\nbeschlossen:\n\nSeit dem Inkrafttreten des § 80 Abs. 5 OWiG am\nl. April 1987 darf das Rechtsbeschwerdegericht\ndie vor Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einspruchsrücknahme oder verspätete Einspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht\n\nberücksichtigen.\nGründe:\n\nl. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen\ngegen einen Bußgeldbescheid durch Urteil verworfen, obwohl\nder Einspruch - ohne Kenntnis des Richters - zuvor wirksam\nzurückgenommen war. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte\n\"Beschwerde\" hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts als formgerechten Antrag\nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt. Er verneint\ndie Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 und 2 owiG\nund will deshalb den Antrag als unbegründet verwerfen, dabei\naber den Umstand nicht beachten, daß die angefochtene Entscheidung wegen der bereits zuvor wirksamen Rücknahme des\nEinspruchs nicht hätte ergehen dürfen.\n\nwIV\n\nAn der beabsichtigten Verfahrensweise sieht sich der\nvorlegende Senat durch den Beschluß des OLG Köln vom 9. Juni\n1987 (VRS 74, 59) gehindert. Dieses Gericht vertritt die\nAuffassung, die durch verspätete Einspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sei im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Die Einfügung des § 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987\nhabe daran nichts geändert, weil sich diese Vorschrift nur\nauf solche Verfahrenshindernisse beziehe, die zur Ver-\n\nfahrenseinstellung führen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ndaher gemäß S§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte \"seiner Entscheidung die\nRechtsauffassung zugrundelegen, daß seit 1. April 1987\nVerfahrenshindernisse, die vor Erlaß des angefochtenen\nUrteils eingetreten sind, auch dann, wenn ihre Berücksichtigung, wie bei auf verspäteter Einspruchseinlegung oder\nauf Einspruchsrücknahme zurückzuführender Rechtskraft des\nBußgeldbescheides, nicht zu einer Verfahrenseinstellung\nführen würde, bei der Entscheidung über den Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde unbeachtet zu bleiben haben,\nsolange das Rechtsbeschwerdegericht nicht diesem Antrag\nstattgibt\".\n\nDie vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Fragestellung\nund Rechtsbehauptung greift über die Entscheidungsnotwendigkeit im vorliegenden Fall hinaus, da sie auch andere als die\nhier bedeutsamen Verfahrenshindernisse betrifft. Der Senat\n\nLG\n\nbeschränkt die Frage daher darauf, ob die durch Einspruchsrücknahme oder verspätete Einspruchseinlegung entstandene\nRechtskraft des Bußgeldbescheides bereits im Verfahren über\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen ist\noder erst, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen ist.\n\n2. Mit dieser Einschränkung sind die Vorlegungsvoraussetzungen erfüllt. Das Bayerische Oberste Landesgericht\nkann nicht, wie beabsichtigt, den Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen, ohne von dem\nBeschluß des OLG Köln abzuweichen. In beiden Fällen hängt\ndie Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob\ndas Rechtsbeschwerdegericht auch seit Inkrafttreten des § 80\nAbs. 5 OWiG schon im Zulassungsverfahren zu beachten hat,\ndaß die (durch Einspruchsrücknahme bzw. durch verspätete\nEinspruchseinlegung bewirkte) Rechtskraft des Bußgeldbescheides dem Urteil des Amtsgerichts entgegenstand. Daß es\nsich dabei einmal um ein - unzulässiges - Sachurteil, im\nanderen Fall um ein - ebenfalls unzulässiges - Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 Satz i OWiG handeite, ist unerheblich. Maßgebend ist allein, daß in beiden Fällen der\nangefochtenen Entscheidung die Rechtskraft des Bußgeldbescheides entgegenstand, was aber jeweils nicht zur Verfahrenseinstellung hätte führen können, sondern nur zur\nAufhebung des Urteils (im Fall der verspäteten Einspruchseinlegung zusätzlich zur Verwerfung des Einspruchs).\n\n3. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des vorlegenden\nGerichts. Die gleiche Ansicht wird im Schrifttum vertreten\n(Göhler, OWiG 8. Aufl. S 80 Rdn. 25, 26; Rebmann/Roth/\nHerrmann OWiG - Stand 1. April 1987 - § 80 Rdn. 22).\n\na) Vor Einfügung des § 80 Abs. 5 OWiG waren nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verfahrenshindernisse,\ndie schon bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorlagen,\nbei ordnungsgemäß gestelltem Antrag bereits im Verfahren\nüber die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen\n(BGHSt 23, 365; 27, 271). Ausgangspunkt dafür war die Überlegung, der ordnungsgemäß gestellte und begründete Zulassungsamtrag sei wie eine zulässige und wirksam angebrachte\nRevision zu behandeln (BGHSt 23, 365, 367 f.; 25, 259, 260).\nFür diese ist anerkannt, daß die Nachprüfung der Verfahrenshindernisse, die vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung\neingetreten sind, nur unterbleibt, wenn die Revision nicht\nzulässig eingelegt und begründet ist (BGHSt 16, 115; 22,\n213, 214). Dementsprechend führte der der zulässigen Revision gleichgestellte ordnungsgemäße Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde zur Berücksichtigung auch der Verfahrenshindernisse, die vor Erlaß des angefochtenen Urteils\nbestanden. Das galt gleichermaßen für die Verfahrenshindernisse, die (etwa wegen Verjährung) zur Einstellung führen\n(BGHSt 23, 365), und für solche, die (wie die Rechtskraft\ndes Bußgeldbescheides durch Einspruchsrücknahme) nicht zur\nEinstellung des Verfahrens führen können (BGHSt 27, 271).\nMaßgebend lag damit den Entscheidungen die Auffassung zugrunde, das Rechtsmittel, das zur Überprüfung der Verfahrenshindernisse führt, sei bereits der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht erst die zugelassene\n\nRechtsbeschwerde selbst.\n\n-6- ARY\n\nb) Dieser Auffassung ist durch Einfügung des $S 80\nAbs. 5 OWiG die rechtliche Grundlage entzogen worden. Der\nSenat kann deshalb von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, ohne die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen vorlegen zu müssen (vgl. BGHSt 21, 125, 130; 27, 5,\n10). Die durch Art. 1 Nr. 18 lit. c des am 1. April 1987 in\nKraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und\nanderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl I 977) eingefügte\nVorschrift lautet:\n\n\"Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsamtrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so\nstellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein,\nwenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils einge-\n\ntreten ist.\"\n\nDamit ist die Behandlung von Verfahrenshindernissen,\ndie zur Einstellung des Verfahrens führen, geregelt. Nicht\nausdrücklich angesprochen werden solche Verfahrenshindernisse, die - wie hier - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßten. Diese Fälle werden aber nach Grund\nund Ziel der neuen Bestimmung von dieser mit erfaßt, die\ngerade auf dem Rechtsgedanken basiert, nicht der Antrag auf\nZulassung, sondern erst die zugelassene Rechtsbeschwerde\nselbst sei das Rechtsmittel, das - entsprechend einer\nordnungsgemäß eingelegten und begründeten Revision - zur\nÜberprüfung solcher Verfahrenshindernisse führt, die bereits\nbei Erlaß des angefochtenen Urteils bestanden. Der Wortlaut\ndes § 80 Abs. 5 OWiG bringt das zwar nur für die weitaus am\nhäufigsten vorkommenden Verfahrenshindernisse zum Ausdruck\n\nini un nn nn =\n\n- für solche die zur Verfahrenseinstellung führen. Daraus\nwie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung\ndes (dann Gesetz gewordenen) § 80 Abs. 5 OWiG ergibt sich\naber nicht, der Gesetzgeber habe den Rechtsgedanken nur auf\ndiese Verfahrenshindernisse beschränken wollen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf abgestellt, daß es\n\"dem Beschwerdegericht ... im Zulassungsverfahren verwehrt\nsein (sollte), in eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich\nmöglicher Fehler wegen eines Verfahrenshindernisses einzutreten, solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen\nhat\"(BTDrucks. 10/2652 S. 30). Das Rechtsbeschwerdegericht\nsollte vielmehr im Zulassungsverfahren auf die Prüfung\nbeschränkt sein, ob es nach der angefochtenen Entscheidung\ngeboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage\neines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein\nklärendes Wort zu sprechen (Begründung aa0). Damit wird das\nZiel deutlich, sich in Ordnungswidrigkeitssachen mit nur\neiner Instanz zu begnügen und das Ergebnis - abgesehen von\nGrundsatzfragen - nicht vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfen zu lassen. § 80 Abs. 5 OWiG ist die Ausprägung dieses\nGedankens. Als dem Zweck des Zulassungsverfahrens widersprechend sollte damit der bisherigen Rechtsprechung, die in\nder Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt wird, der Boden\nentzogen und die angefochtene Entscheidung im Zulassungsverfahren nicht auf Verfahrensfehler hin untersucht werden. Das\ngilt auch für das hier vorliegende Verfahrenshindernis der\nRechtskraft des Bußgeldbescheides durch Rücknahme des Einspruchs oder verspätete Einspruchseinlegung. Das Gesetz\nspricht ganz allgemein von Verfahrenshindernissen ohne zu\ndifferenzieren. Daß es dann nur eine der möglichen Rechtsfolgen - die Verfahrenseinstellung - ausdrücklich bezeichnet, besagt nicht, Verfahrenshindernisse mit anderen\n\n-8 - ART\n\nRechtsfolgen sollten anders behandelt werden. Vom Ergebnis\nher besteht nach dem Sinn des Gesetzes kein Grund zu unterschiedlicher Behandlung. Wenn schon zur Einstellung führende\nVerfahrenshindernisse im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden sollen, ist umso weniger Anlaß gegeben, das\nVerfahren dahin zu überprüfen, ob Verfahrenshindernisse vorliegen, die dazu führen könnten, daß der Betroffene statt\ndurch Urteil, (nur) durch Bußgeldbescheid verurteilt bleibt.\nAuch sonst gibt es keinen sachlichen Grund, das zur Urteilsaufhebung führende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des\nBußgeldbescheides anders zu behandeln als solche Verfahrenshindernisse, die die Einstellung des Verfahrens zur Folge\nhaben (BGHSt 27, 271, 273); in beiden Fällen ist die angefochtene Entscheidung unzulässig ergangen. Das soll nach dem\nwillen des Gesetzgebers aber nicht schon im Zulassungsver-\n\nfahren berücksichtigt werden.\n\n4. Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage so beantwortet, wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich. Das ent-\n\nspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/1-str-269-88","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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