{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-31_1_StR_94_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-31","aktenzeichen":"1 StR 94/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 94/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektromaschinenbaumeister Hans H (EEE\naus SM, geboren am MEERE 1935 in SEEN,\n\n2. die Geschäftsführerin Eva H aus\nSCMEEED, geboren am GEEEEEEEB 2545 ir Sum,\n\nwegen Untreue\n\nwI\n\nSEO\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 31. März 1987 gemäß $S 349 Abs, 2, 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 10. November\n1986 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nl. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, ihnen sei entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das\nletzte Wort nicht erteilt worden, führt zur Aufhebung der\n\njeweiligen Strafaussprüche.\n\nWie die. Sitzungsniederschrift für den 10. November 1986\nausweist, erklärte an diesem Tag nach Wiedereintritt in die\nHauptverhandlung der Verteidiger des Angeklagten Hans\nHEN Auf eine informatorische Frage des Vorsitzenden, daß ein nochmaliges Eintreten in die Beweisaufnahme\nnicht nötig sei, da geeignete Unterlagen nicht vorgelegt\nwerden könnten; der Verteidiger der Angeklagten Eva H@EN-WER sch108 sich dieser Erklärung an. Die Angeklagten\nselbst äußerten sich nicht; sie waren auch nicht befragt\nworden. Unmittelbar im Anschluß an diesen Vorgang verkündete\nder Vorsitzende das Urteil (Bl. 223 d.A.).\n\nDieses Verfahren des Landgerichts verstößt gegen § 258\nAbs. 2, 3 StPO. Zwar braucht, wenn nach dem letzten Wort\n- das die Angeklagten HE in der Verhandlung vom\n6. November 1986 gehabt hatten - in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können,\nnicht nochmals das letzte Wort erteilt zu werden (BGH,\nUrteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschluß vom\n17. September 1981 - 4 StR 496/81). So. lag es hier aber\nnicht. Die Frage des Vorsitzenden bezog sich auf einen\n\nHilfsbeweisamtrag des Angeklagten Hans HB, durch\n\nVerlesung vom Angeklagten beizubringender Urkunden festzustellen, daß die von ihm entnommenen Gelder zum größten Teil\nzur Abgeltung von Altschulden der Firma HEEEEE x; verwendet worden seien (Bl. 322 d.A.). Wäre die vom Vorsitzenden gestellte Frage in dem Sinne beantwortet worden, daß die\nUrkunden vorgelegt werden könnten, wollte das Landgericht\nersichtlich erneut in die Beweiserhebung eintreten; der\nVorgang konnte daher auf die zu treffende Entscheidung Ein-\n\n£fluß gewinnen.\n\nDer Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil hinsichtlich des\nStrafausspruchs auf dem Verfahrensfehler beruht. Wären die\nAngeklagten gefragt worden, hätten sie möglicherweise anders\nals ihre Verteidiger Angaben dazu gemacht, ob und wie die im\nHilfsbeweisamtrag angeführten Unterlagen beizubringen wären;\nder Informationsstand dazu mußte bei Verteidigern und Angeklagten nicht notwendig derselbe sein. Der Senat übersieht\ndabei nicht, daß die Frage der Verwendung der von den Angeklagten entnommenen Gelder auch vor dem erwähnten Hilfsbeweisamtrag Gegenstand des Verfahrens war (UA S. 29); doch\nist es gerade Sinn des § 258 Abs. 2, 3 StPO, dem Angeklagten\nzu ermöglichen, auch noch im letzten Augenblick vor der\nUrteilsverkündung für ihn günstige Umstände vorzubringen.\n\nDer Rechtsfehler erfaßt den Strafausspruch deshalb,\nweil das Landgericht beiden Angeklagten straferschwerend\nangelastet hat, daß Motiv ihres Handelns das Bedürfnis nach\nAufrechterhaltung des gewöhnlichen, überdurchschnittlichen\nLebensstandards war (UA S. 37).\n\nUnberührt bleibt dagegen der Schuldspruch. Der Angeklagte Hans HE nat eingeräumt, daß er einen Teil\nder entnommenen Gelder für private Zwecke verwendet hat (UA\nS. 21); das war auch der mitangeklagten Ehefrau ersichtlich\nnicht verborgen geblieben. Dazu waren sie, obgleich die\nFirma HE GmbH & Co KG Forderungen der Firma HEER-WEHR KG eingezogen hatte (UA S. 30, 31) und Hans HER-\n| ihr faktischer Geschäftsführer war (UA S. 11), nach\nSinn und Zweck des zwischen ihm und Heinrich Hal vereinbarten Sanierungskonzeptes (UA S. 9) nicht berechtigt. Die\n- möglicherweise - noch nachzuholende Beweiserhebung kann\ndaher allenfalls dazu führen, den unberechtigt entnommenen\nBetrag zu Gunsten der Angeklagten zu beschränken; sie würde\ndaher nur den Schuldumfang betreffen. Dabei wird freilich\nauch zu beachten sein, daß nach den getroffenen Abmachungen,\nsoweit sie dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen sind,\nnicht davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte als\nfaktischer Geschäftsführer der Firma | GmbH & Co\nKG nach freiem Ermessen aus deren Vermögen Gläubiger der\nFirma HEN x; befriedigen durfte; das ergibt sich\nschon daraus, daß diese Schulden weit höher waren als die\nnoch eingezogenen Forderungen (UA S. 7, 30, 31), so daß dadurch die in Angriff genommene Sanierung notgedrungen hätte\n\nscheitern müssen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 24. Februar 1987 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath v. Gerlach .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-31/1-str-94-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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