{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-30_1_StR_580_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-30","aktenzeichen":"1 StR 580/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 580/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Seifeddiin r ÜB zus VE -\nWEB seboren am EB 1932 in VE (Iran),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwı\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. März 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit dieser\nwegen Gründungsschwindels (S$S 82 Abs. 1\nNr. 1 GmbHG) verurteilt worden ist;\ninsoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\n2. das Urteil des Landgerichts München II\nvom 22. April 1986\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen\nBetruges in den Fällen A II 3 a, s, t\n\nund v;\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der im\nFall A III 3 c der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\n49\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nN\nRn\n\nGründe;\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gründungsschwindels gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG kann keinen Bestand\nhaben, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten\n\nist.\n\nDie Verjährungsfrist für den dem Angeklagten zur Last\ngelegten Gründungsschwindel beträgt fünf Jahre (S 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB in Verb. mit $S 82 GmbHG).\n\nNach den Urteilsfeststellungen machte der Angeklagte die\nfalschen Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen am\n21. Januar 1980. Spätestens mit der Eintragung der GmbH in\ndas Handelsregister des Amtsgerichts München am 24. März 1980\nwar die Tat beendet. Die Verjährungsfrist lief demnach am\n23. März 1985 ab. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verjährung durch eine der in S$S 78 c StGB genannten Maßnahmen\n\nnicht unterbrochen worden.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten wurde am 21. Oktober\n1982 lediglich wegen des Verdachts des unterlassenen Konkursoder Vergleichsamtrages gemäß SS 64, 84 GmbHG eingeleitet.\nNur dieser Tatvorwurf lag dem Auftrag der Staatsanwaltschaft\nan die Polizei auf Vernehmung des Beschuldigten vom 15. März\n1983 zu Grunde. Das deckt sich auch mit dem Schreiben des\ndamaligen Verteidigers vom 21. Juni 1983, in dem ebenfalls\nnur davon die Rede ist, dem Beschuldigten sei von der Polizei\nder Vorwurf der unterlassenen Konkursanmeldung eröffnet\nworden. Ausweislich der Akten wurde dem Beschuldigten erstmals bei der Bekanntgabe des Haftbefehls vom 4. Juni 1985 der\n\nVorwurf des Gründungsschwindels gemäß $S 82 GmbHG mitgeteilt.\nZu dieser Zeit war jedoch die Verjährung bereits einge-\n\ntreten.\n\nDie vom Amtsgericht Wolfratshausen am 11. Juni 1983 und\nvom Amtsgericht München am 14. und 23. Februar 1984 erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse hatten ebenfalls nur den\nVorwurf der unterlassenen Konkursanmeldung zum Gegenstand.\nAuch das Gutachten der BEE mit Stand vom 9. Dezember 1983\nbefaßt sich lediglich mit der Frage der Zahlungsunfähigkeit\nbeziehungsweise Überschuldung. In einem Schreiben des Sachverständigen Dr. CE an die Staatsanwaltschaft vom\n12. Dezember 1983 wird zwar die Zahlung der Stammeinlagen\nangesprochen. Ob dieser Komplex jedoch Gegenstand des\n- offenbar mündlich - erteilten Gutachtenauftrages war, läßt\nsich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war der Beschuldigte vor der Beauftragung des Sachverständigen, wie es\nnach S$S 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich gewesen wäre,\nweder zu dem Verdacht eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1\nGmbHG vernommen noch war ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in bezug auf diesen Vorwurf bekanntgegeben\n\nworden.\n\nDa das Vergehen nach $S 82 GmbHG somit verjährt ist, muß\ndas Verfahren insoweit eingestellt werden (S$S 206 a StPO).\n\nII. Der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen\nA II 3 a, s, t und v kann keinen Bestand haben, da es inso-\n\nweit an ausreichenden Feststellungen fehlt.\n\nIn den genannten Fällen lassen die Feststellungen der\nStrafkammer zwar den Schluß zu, daß der Angeklagte seinen Ge-\n\n47\n\nschäftspartnern jeweils die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Sc GmbH vorgespiegelt hat. Jedoch kann nicht\nohne nähere Darlegung angenommen werden, daß die Lieferungen\n\ndurchweg hierauf beruhten.\n\nIm Fall a erstreckten sich die Bestellungen und\nLieferungen, für die jeweils sofortige Zahlung vereinbart\nwar, über einen längeren Zeitraum. Auf die Bestellung vom\n1. Juni 1982 händigte die At 1. WW-r ci GmbH der\nSe GmbH die Flugscheine aus, obwohl ihr inzwischen möglicherweise bekannt war, daß diese ihre Zahlungsverpflichtungen aus den früheren Lieferungen noch nicht erfüllt\nhatte. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß die\nSc GmbH dreimal gemahnt worden ist (UA S. 11). Wann dies\ngeschehen ist, wird jedoch nicht mitgeteilt. Angesichts des\nzeitlichen Abstandes zu den vorangegangenen Bestellungen und\nLieferungen liegt die Annahme nicht fern, daß die Se GmbH\nbereits vor der letzten Lieferung am 2. Juni 1982 gemahnt\nworden ist. Bei dieser Sachlage bleibt offen, inwiefern die\nRef SnoH bei Lieferung der letzten Flugscheine noch an\ndie Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Bestellerin\ngeglaubt hat.\n\nAuch im Fall s bleibt unklar, ob der SchpcmpH bei\nder letzten Lieferung am 11. Februar 1983 die Unzuverlässigkeit der Se GmbH bekannt war, nachdem diese die anfänglichen Lieferungen, die bereits im Dezember 1982 bzw. Anfang\nJanuar 1983 in Rechnung gestellt worden waren, nicht bezahlt\nhatte (UA S. 21/22). Wann die vom Landgericht erwähnten\nMahnungen ergingen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es\nkann daher ohne nähere Darlegung nicht beurteilt werden, ob\n\ndas Täuschungsverhalten des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit der Sc GmbH für die Lieferungen ursächlich war.\n\nIm Fall t erstreckten sich die Aufträge an die SC®\nCE GnbH auf ein halbes Jahr. Obwohl die erste Rechnung\nbereits am 23. September 1982 erstellt wurde und Zahlung\nsofort nach Rechnungserhalt vereinbart war, führte die sch\nCHE GmbH noch Aufträge für die Sep GmbH aus, die ihr\nbis Anfang März 1983 erteilt worden waren. Die Tatsache, daß\ndie Sei GmbH \"nach Mahnungen und Erhalt eines Mahnbescheides\" im Mai 1983 9.586,14 DM zahlte (UA S. 23), legt\ndie Möglichkeit nahe, daß bereits vor den letzten Aufträgen\nund Leistungen Mahnungen an die sc» GmbH ergangen waren.\n\nIm Fall v lieferte die st EEE GmbH das dritte Rohr\nam 31. Mai 1983, obwohl die Rechnung vom 17. Februar 1983\n\nüber 26.062,58 DM für die beiden ersten Rohre noch nicht be-\n\nzahlt war.\n\nIn all diesen Fällen hätte es näherer Darlegung\nbedurft, warum die genannten Firmen trotz offener Rechnungen\nweiterhin leisteten, ob insbesondere den späteren Lieferungen\nnoch ursächliche Vorspiegelungen des Angeklagten über die\nzZahlungsfähigkeit der sc GmbH zugrunde lagen. Die\npauschale Feststellung, die Geschäftspartner hätten bei\nKenntnis der unsicheren Zahlungsfähigkeit der sc GmbH die\nVerträge in den genannten Fällen nicht abgeschlossen\n(UA S. 9, 29), genügt unter den gegebenen Umständen nicht.\nDas Urteil muß vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen\nsich die jeweiligen Firmen trotz möglicher Kenntnis von der\nZahlungssäumigkeit der se GmbH weiterhin zur Leistung\n\n49\n\nbereitfanden. Wäre den Firmen die schlechte Vermögenslage der\nSe SmbHH bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen\nIrrtum ihrerseits und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (vgl. BGH StV 1984, 511, 512 a.E.; BGH\n\n- Urteile vom 25. März 1955 - 5 StR 595/54 -; vom 4. November\n1980 - 1 StR 470/80 - und vom 2. April 1985 - 1 StR 65/85).\n\nIII. 1. Die für den Fall 3 c der Urteilsgründe wegen Betruges verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem\nAngeklagten strafschärfend einen verbliebenen Schaden von\n50.000 DM angelastet hat (UA S. 61), obwohl nach den Feststellungen auf UA S. 12 nur noch ein Betrag von 36.500 DM\n\noffen geblieben ist.\n\n2. Auch der Anspruch über die Gesamtstrafe kann keinen\nBestand haben. Ihr ist durch den Wegfall der Verurteilung\nwegen Gründungsschwindels und die Aufhebung des Schuldspruchs\nwegen Betruges in den oben genannten Fällen sowie durch den\nFortfall der Einzelstrafe im Fall A II 3 c die Grundlage ent-\n\nzogen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat zwar entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO in den Urteilsgründen in bezug auf den Betrug, den Verstoß gegen die Bilanzpflichten und die unterlassene Konkursanmeldung nicht die maßgeblichen Strafvorschriften (SS 263,\n\n283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB, S 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) bezeichnet und sie auch nicht im Wortlaut wiedergegeben (vgl.\nUA S. 55 f.). Die der Urteilsformel angefügte Liste der angewandten Vorschriften gemäß S 260 Abs. 5 StPO kann die Angabe\nder Strafbestimmungen in den Urteilsgründen nicht ersetzen.\nDer Mangel könnte der Revision im Rahmen der Sachrüge jedoch\nnur dann zum Erfolg verhelfen, wenn unter Berücksichtigung\nder der Urteilsformel angefügten Liste unklar bliebe, welche\nStrafgesetze das Gericht dem Schuldspruch zugrunde gelegt\nhat, und deshalb eine Überprüfung der Rechtsanwendung nicht\nmöglich wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei, daß\ndas Landgericht die genannten Straftatbestände angewandt\n\nhat.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-30/1-str-580-86","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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