{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-27_1_StR_367_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-27","aktenzeichen":"1 StR 367/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 367/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Hermann Bernhard G aus ME, geboren\nam EB 1956 in ‚\n\nwegen Totschlags\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom l. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ee) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nSE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n27. März 1987 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nsowie wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht mit der Sachrüge zunächst geltend, das Schwurgericht habe die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall des Totschlags\nim Sinne des § 213 1. Alternative StGB werten dürfen. Die\nBeweiswürdigung des Gerichts bewege sich nicht im Rahmen der\nLebenserfahrung. Ersichtlich will also die Beschwerdeführerin den Vorwurf erheben, das Landgericht verkenne die\nfür die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebenden\nGesichtspunkte und Rechtssätze.\n\nDieser Vorwurf ist unbegründet. Die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB\nbegegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist\ndavon ausgegangen, daß es dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, das Tatopfer habe ihm auf seine Ablehnung ihres\nWunsches, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, \"überraschend mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen\" (UA\nS. 20). Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen\nauf die dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Es ist\ndie Aufgabe des Tatrichters, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ist nur in sehr engen\nGrenzen möglich. Es darf insbesondere nicht seine Überzeugungsbildung an die Stelle derjenigen des Tatrichters\nsetzen (vgl. BGHSt 10, 208 ff; 29, 18 ff). Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß aus den getroffenen Feststellungen - insbesondere dem Auffinden des Hammers im Fensterschränkchen (UA S. 13, 20, 21) - auch andere Schlüsse hätten\ngezogen werden können, doch sind die Wertungen des Tatrichters hinzunehmen, weil sie weder der Lebenserfahrung\n\nwidersprechen noch andere Mängel aufweisen.\n\n2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, bei der Strafzumessung habe das Schwurgericht nicht berücksichtigt, daß\ndas Tatopfer zur Zeit der Tat \"völlig wehrlos\" gewesen sei.\nDabei übersieht sie die Feststellung des Schwurgerichts, daß\ndas Tatopfer den Angeklagten mit einem Hammer angegriffen\nhat. Es kann daher nicht davon die Rede sein, das Tatopfer\n\nSe\n\nsei \"völlig wehrlos\" gewesen, mag es auch Sekunden vor der\nTat den Hammer nicht mehr in der Hand gehabt haben. Dagegen,\ndaß das Schwurgericht diesen Umstand einer gewissen Wehrlosigkeit völlig übersehen hat, spricht, daß es eine Strafe\nfür das Tötungsdelikt verhängt hat - drei Jahre und sechs\nMonate Freiheitsstrafe -, die sehr nahe an die zutreffend\nmit drei Jahren und neun Monaten festgestellte Obergrenze\n\ndes Strafrahmens heranreicht.\n\n3. Auch sonst sind weder zu Gunsten noch zu Ungunsten\ndes Angeklagten Rechtsfehler zu erkennen.\n\nAuch die hilfsweise erhobene Verfahrensrüge kann nach\n\nalledem nicht zum Erfolg führen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-27/1-str-367-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-27/1-str-367-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.228809+00:00"}}