{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-26_1_StR_560_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-26","aktenzeichen":"1 StR 560/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 560/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Harald H OB zus MEER, dort geboren\nan GE 1951,\n\n2. Edwin H HH „aus ME, dort geboren\non WE 5,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n45\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n“Urteil des Landgerichts München I vom\n8. April 1986 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil ist auf die Sachrügen beider Angeklagten\naufzuheben, da die Beweiswürdigung der Strafkammer fehler-\n\nhaft ist.\n\n1. Das Landgericht sieht die Angaben der Angeklagten\ninsbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin BEE,\nmit deren Glaubwürdigkeit es sich ausführlich auseinandersetzt (S. 17 £ff UA), als widerlegt an. Die Aussagen der\nübrigen Zeugen, die zur Zeit des Tatgeschehens in der\nWohnung waren, werden dagegen nicht mitgeteilt, obwohl\ndas Landgericht seine Feststellungen, wie das Urteil\nausdrücklich hervorhebt (S. 13/14 UA), auch auf deren\nAngaben stützt. Die Mitteilung dieser Zeugenaussagen\nund die Auseinandersetzung mit ihnen wäre aber angesichts\nder hier gegebenen Beweislage notwendig gewesen, um dem\nGebot gerecht zu werden, die erhobenen Beweise erschöpfend\n\nzu würdigen.\n\nDer Zeuge BIER schaute überraschend in das Kinder.\nzimmer, als die Angeklagten sich noch mit der Zeugin\nBEE apgaven (S. 12 UA). Was er gesehen hat, gibt das\nUrteil nicht wieder, so daß offenbleibt, ob die Wahrnehmungen dieses Zeugen mit den Schilderungen der\n. Zeugin BB in Einklang zu bringen sind.\n\nAnschließend hielten sich alle fünf Personen wieder\nin der Küche auf (S. 12 UA). Was sich dort ereignete\nund zwischen den Anwesenden gesprochen wurde, müssen\naußer der Zeugin I] auch der Zeuge BI und\ndie Zeugin Edeltraud Hl wahrgenommen haben. Auch\ndazu enthält das Urteil keine Ausführungen, so daß\nunklar bleibt, ob ihre Schilderungen die Angaben der\n\nZeugin BEE stützen.\n\n2. Für die Überzeugung der Strafkammer von der\nRichtigkeit der Aussage der Zeugin BEP über das\ngewaltsame Vorgehen der Angeklagten war auch maßgebend,\ndaß die Zeugin von dem Angeklagten Edwin Hu\n\"in der festgestellten Weise\" mit dem Messer bedroht\nwurde, daß der Angeklagte Harald HE sich \"in\nder nachgewiesenen Weise\" bei ihr entschuldigt habe\nund daß die Zeugin BEE schließlich telefonisch\nbedroht wurde (S. 21/22 UA zu Buchst. f). Worauf\ndiese Feststellungen beruhen, wird nicht gesagt. Da\ndie Strafkammer die Angeklagten durch die Aussage der\nZeugin DEE als widerlegt ansieht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß Grundlage der Feststellungen\ndie Aussage der Zeugin selbst ist. Dann aber würde es\nsich um einen unzulässigen Zirkelschluß handeln.\n\nYe\n\n3. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, auch noch auf das Vorbringen des\nVerteidigers des Angeklagten Harald Hi einzugehen, ein Motiv der Zeugin DEE für eine Falschaussage könne darin bestanden haben, daß die Zeugin\npanische Angst gehabt habe, den Zeugen Richard H-GE, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt sehe, zu\nverlieren (S. 17 der Revisionsbegründung vom\n9. Juli 1986).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nRiBGH Dr. Maul ist beurlaubt v. Gerlach\nund kann daher nicht unterschreiben\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/1-str-560-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/1-str-560-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.191103+00:00"}}