{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-26_1_StR_117_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-26","aktenzeichen":"1 StR 117/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 117/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBilel K EB zus FÜR, geboren am\nGE 1962 in AR (Türkei),\n\nwegen Geiselnahme\n\n48\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 16. Oktober 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen Geiselnahme weist keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch kann\nder Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Die Revision rügt insoweit zutreffend, daß der\nfestgestellte Sachverhalt die Nichtanwendung\n\ndes § 239 a Abs. 3 StGB (i.V. mit § 239 b Abs. 2 StGB)\nnicht trägt. Nach den Urteilsfeststellungen legte\n\nder Angeklagte auf Zureden des Zeugen BP die\n\nMesser beiseite, mit denen er seine Tochter\nbedroht hatte (UA S. 8). Er ließ sich mehr\n\nund mehr beruhigen, erlaubte dem Kind, frei\nherumzulaufen, und gestattete, daß weitere Personen (die Gerichtsvollzieherin, mehrere Polizeibeamte) in die Wohnung kamen (UA S. 9). Damit hatte\naber der Angeklagte die Herrschaft über das\n\nKind aufgegeben und zugleich darauf verzichtet,\ndie erstrebte Leistung - das Unterlassen der\nVollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts\nFürth - durch Drohung mit dem Tode seiner Tochter\ndurchzusetzen. Die Gerichtsvollzieherin hätte\nnunmehr den Beschluß des Amtsgerichts Fürth mit\nUnterstützung der anwesenden Polizeibeamten\nvollziehen können. Daß es dazu nicht kam, beruhte darauf, daß die Ehefrau des Angeklagten\nwegen des Kindes, das ihr leid tat, einlenkte\n\n(UA S. 19 unten). Der Annahme eines Verzichts\n\nauf die erstrebte Leistung steht nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte mit seiner Ehefrau eine vom\nInhalt der einstweiligen Verfügung abweichende\nprivatschriftliche Vereinbarung traf. Diese Vereinbarung ist nämlich nicht mehr unter dem Druck\neiner fortdauernden Drohung mit dem Tode des\nKindes zustandegekommen. Während darüber verhandelt wurde, konnte sich das Kind frei bewegen.\nZwar hatte der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen; die anwesenden Polizeibeamten sicherten\ndem Kind jedoch volle Bewegungsfreiheit,\n\nLP\n\nDer Angeklagte hat seine Tochter auch in\nihren Lebenskreis zurückgelangen lassen,\nDafür genügte im gegebenen Fall, daß er\nseine Drohungen einstellte, seine Tochter\nfrei ließ und es ermöglichte, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Fürth\n\nzu vollstrecken. Zwar kam das Kind entgegen\ndiesem Beschluß nicht zu seiner Mutter,\nDarauf hat diese jedoch in der - nicht mehr\nunter den Voraussetzungen des § 239 b StGB\nzustandegekommenen - privatschriftlichen\nVereinbarung verzichtet.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nDie Frage einer - weiteren - Strafmilderung nach\n8 239 db Abs. 2 i1.V. mit §§ 239 a Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB\nund damit die Strafzumessung insgesamt bedarf daher der\nPrüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsanmer\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/1-str-117-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/1-str-117-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.170268+00:00"}}