{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-24_1_StR_72_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-26","aktenzeichen":"1 StR 72/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Führt wegen krankhaft herabgesetzter Alkoholverträglichkeit des Beschuldigten bereits eine ganz geringe Menge\nalkoholischer Getränke zur Schuldunfähigkeit, so steht\nder Unterbringung nach $S 63 StGB nicht entgegen, daß die\ngesteigerte Wirkung des Alkohols auch durch ein in Depot-\n\nform verabreichtes Medikament ausgelöst wird.\n\nb) Die Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB,\nweil gegen den Beschuldigten bereits eine Unterbringung\nnach einem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz vollzogen wird, setzt voraus, daß diese Art der Unterbringung\nim Einzelfall besser geeignet ist, den Beschuldigten zu\n\nheilen oder zu pflegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 SS 63, 67 b Abs. 1\n\na) Führt wegen krankhaft herabgesetzter Alkoholverträglichkeit des Beschuldigten bereits eine ganz geringe Menge\nalkoholischer Getränke zur Schuldunfähigkeit, so steht\nder Unterbringung nach $S 63 StGB nicht entgegen, daß die\ngesteigerte Wirkung des Alkohols auch durch ein in Depot-\n\nform verabreichtes Medikament ausgelöst wird.\n\nb) Die Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB,\nweil gegen den Beschuldigten bereits eine Unterbringung\nnach einem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz vollzogen wird, setzt voraus, daß diese Art der Unterbringung\nim Einzelfall besser geeignet ist, den Beschuldigten zu\n\nheilen oder zu pflegen.\n\nBGH, Urt. v. 26. März 1987 - 1 StR 72/87 - LG Passau\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _ 72/87\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHorst Helmut FB aus PO dort geboren am\n\n1953,\n\nwegen Unterbringung\n\nwıI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 24. März 1987 in der Sitzung am\n\n26. März 1987, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt mmumuunp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1986\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an\nSchizophrenie in Form der Hebephrenie; er ist jedoch deshalb nicht allgemein schuldunfähig. Hinsichtlich der ihm angelasteten Taten hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb bejaht, weil der Beschuldigte\nzuvor drei Flaschen Bier getrunken hatte; seine psychische\nErkrankung habe in Verbindung mit der Alkoholisierung dazu\ngeführt, daß er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befand, dabei nimmt das Landgericht\nersichtlich an, daß dem Beschuldigten, der Fehldeutungen der\nRealität erlegen ist, die Einsicht in das Unrecht seines\nTuns fehlte (UA S. 25; vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Die Revision des Beschuldigten, die das Urteil mit\n\nder Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Eine Unterbringung nach S 63 StGB kommt in der Regel\nnur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen\nlänger andauernden und nicht nur vorübergehenden psychischen\nDefekt hervorgerufen ist. In Fällen, in denen nicht ein\nsolcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß\noder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt\nhat, kann $S 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet\nwerden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht\nleidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist\n(BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975\n- 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom\n12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96,\n97; st. Rspr.). ”\n\nDie Voraussetzungen einer krankhaften Alkoholsucht sind\nnach den Feststellungen beim Beschuldigten nicht gegeben.\nZwar hatte er in den Wochen vor den Taten seinen Alkoholgenuß gesteigert und alkoholische Getränke als Mittel\nschätzen gelernt, durch die er seine inneren Spannungen und\nÄngste abbauen konnte (UA S. 26); bei den genossenen Mengen\nliegt eine krankhafte Sucht aber nicht vor.\n\nIm Falle der krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit rechtfertigt sich die Unterbringung aus der Gefahr,\ndie sich daraus ergibt, daß schon geringe Mengen alkoholischer Getränke, wie sie regelmäßig zur Stillung des Durstes\noder aus geselligem. Anlaß getrunken werden, zur Beeinträchtigung oder zum Ausschluß der Schuldfähigkeit und damit zu\neinem vom Betroffenen nicht mehr oder nur noch beschränkt\n\n22\n\nkontrollierbaren Verhalten führen können (vgl. BGHSt 10, 57,\n61). Dabei kann es jedenfalls dann keinen Unterschied\nmachen, ob die verstärkte Alkoholwirkung sich unmittelbar\naus dem Krankheitszustand des Betroffenen ergibt oder\n\n- auch - aus der wegen dieses Zustandes notwendigen Medikation, wenn wie hier ein Depotmedikament verabreicht wird (UA\nSs. 29) mit der Folge, daß der Kranke dadurch jeweils über\neinen längeren Zeitraum unter der - auch - medikamentös ausgelösten gesteigerten Alkoholempfindlichkeit leidet. Diese\nVoraussetzungen der Unterbringung liegen daher nach den\nFeststellungen beim Beschuldigten vor. Obwohl er zur Tatzeit\neine Blutalkoholkonzentration von nur max. 1,38 %0 - min.\n0,86 %o aufwies (UA S. 25), geriet er durch den genossenen\nAlkohol in den Zustand der Schuldunfähigkeit; bei einem gesunden Menschen hätte eine Blutalkoholkonzentration diesen\nUmfangs nicht zu einer strafrechtlich erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt.\n\nNun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen\nEntscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach\n§ 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen\nAlkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit\nzumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen\n(BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381;\nst. Rspr.). Eine nähere Umschreibung, welche Menge damit\ngemeint ist, findet sich jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht; in einem der entschiedenen Fälle führte zwar\nschon der Genuß von einem Glas Bier zu Bewußtseinsstörungen\nund einem Dämmerzustand (BGHSt 10, 57, 61). Damit sollte\n\njedoch ersichtlich nicht das Maß der ganz geringen Menge\nfestgelegt werden; das ergibt sich schon aus einer anderen\nEntscheidung desselben Senats, in der auf den Genuß von vier\nFlaschen Bier in zweieinhalb Stunden abgestellt wurde (BGH,\nUrt. vom 21. September 1965 - 5 StR 341/65). Gemeint ist\ndanach ein Maß an Alkohol, das so gering ist, daß ein gesunder Mensch davon nicht oder nur ganz unerheblich in seiner\nEinsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt wird; in\nsolchen Fällen ist ein krankhafter Zustand gegeben, aus dem\nsich über die Folgen normalen Alkoholgenusses hinausgehend\ndie besondere Gefahr rechtswidriger Taten ergeben kann.\n\nFreilich darf auch ein in solcher Weise kranker Täter\nnur dann untergebracht werden, wenn damit zu rechnen ist,\ndaß er trotz Kenntnis seiner krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit auch zukünftig in für ihn unverträglichem\nMaße Alkohol zu sich nehmen wird. Nachdem der Beschuldigte\njedoch in den Wochen vor den Taten zunehmend dem Alkohol zugesprochen hatte und auch in der beschützenden Werkstatt, in\nder er tätig war, durch Alkoholkonsum aufgefallen war, ist\ndiese Frage vom Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht\n\nworden.\n\n2. Auch die Versagung der Aussetzung der Unterbringung\ngemäß § 67b Abs. 1 StGB hat im Ergebnis Bestand. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die derzeit durchgeführte\nUnterbringung des Beschuldigten nach dem Bayer. Unterbringungsgesetz (vom 20. April 1983) ein besonderer Umstand sein\nkann, der die Aussetzung rechtfertigen könnte. Wenn es hier\neine Aussetzung deshalb abgelehnt hat, weil mangels\n\n2%\n\nHeilungschance die Behandlung des Beschuldigten im Bezirkskrankenhaus nicht erfolgversprechend verlaufe (UA S. 30),\nso erscheinen diese Ausführungen allerdings nicht unbedenklich. Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die\ndurchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft,\ndarin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die\nAussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten\nTäters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung\nnach § 67b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67b Abs. 1 StGB nicht gerecht\nwürde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle\n(Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67b Rdn. 3, der sich im\nübrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz\nMDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.\n\nEntscheidend ist vielmehr, wenn als andere Maßnahme wie\nhier nur die Unterbringung nach einem Landesunterbringungsgesetz in Frage kommt, ob diese Art der Unterbringung sich\nfür die Heilung oder Pflege des Beschuldigten (vgl. BGH NStZ\n1983, 42a) als günstiger erweist. Das wäre etwa der Fall,\nwenn die aufgrund Landesrecht angeordnete Unterbringung zur\nEinweisung des Betroffenen in ein Krankenhaus führen würde,\nin dem seine Krankheit gezielter behandelt werden könnte,\noder wenn die Durchführung der landesrechtlichen Maßnahme\n- etwa im Hinblick auf Urlaub und weitere Vollzugslockerun-\n\ngen - für die angestrebten Zwecke günstiger wäre (vgl.\n\nHorstkotte LK 10. Aufl. § 67b Rdn. 63, 64, 66). So ist es\nhier jedoch nicht. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte derzeit aufgrund landesrechtlicher Anordnung im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht; auch eine nach\n\nS 63 StGB angeordnete Unterbringung muß dort vollzogen\nwerden. Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten sind\ndaher nicht unterschiedlich zu bewerten (UA S. 30). Auch\nsonst unterscheiden sich die beiden Arten der Unterbringung\nnicht in wesentlichen Punkten; vielmehr verweist das\nBayerische Unterbringungsgesetz für den Vollzug der Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung auf seine\nVollzugsregelungen (Art. 41 Abs. 1, 2 Bayer. Unterbringungsgesetz). Jedenfalls bei dieser Sachlage kann die Erwägung,\neine Unterbringung nach dem Landesrecht wirke weniger stigmatisierend als der Maßregelvollzug (Horstkotte aaO\n\nRdn. 66), nicht entscheidend ins Gewicht fallen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/1-str-72-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/1-str-72-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.029364+00:00"}}