{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-24_1_StR_60_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-26","aktenzeichen":"1 StR 60/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 60/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugenia 5 aus WED,\n\ndort geboren am EB 19653,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n46\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 24. März 1987 in der Sitzung\nvom 26. März 1987, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshofs\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung\nvom 24. März 1987,\n\nStaatsanwalt EN dei der Verkündung\n\nam 26. März 1987\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung vom 24. März 1987,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär dB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n6\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 25. September 1986, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Sg\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nAngeklagten.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen, den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49\nAbs. 2 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verhängt. Dabei hat die Strafkammer nicht\nverkannt, daß das Vorliegen eines Regelbeispieles des\n§ 29 Abs. 3 BtMG nicht zwangsläufig zur Annahme eines\n\nbesonders schweren Falles führen muß (UA S. 26).\n\nIhre Ausführungen legen aber die Annahme nahe,\n\ndaß sie sich nicht bewußt war, schon beim Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahnen\n\ndes § 29 Abs. 3 BtMG absehen und den Regelstrafrahmen\ndes § 29 Abs. 1 BtMG anwenden zu können (vgl. dazu\nBGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1983, 460; 460, 461;\nKörner, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 641; Joachimski,\nBtMR, 4. Aufl., § 29 Rdn. 30).\n\nDie Erörterung, ob der Strafrahmen des § 29\nAbs. 1 BtMG schon unter Berücksichtigung der vom\nLandgericht angenommenen Voraussetzungen des § 31\nNr. 1 BtMG anzuwenden ist, durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Handelsgut eine recht\ngroße Menge von Heroin guter Qualität (494,5 g mit\n60,5 % reiner Heroinbase) war. Eine Erörterung hätte\nsich vielmehr schon deshalb aufgedrängt, weil das\nTatgericht noch weitere erheblich für die Angeklagte\nsprechende Umstände festgestellt hat: Sie ist nicht\nvorbestraft, zeigte ehrliche Reue, hinterließ insgesamt einen positiven Eindruck, glaubte ihrem verhafteten Ehemann verpflichtet zu sein, war noch verhältnismäßig jung, hatte nur mangelnde Lebenserfahrung\nin Verbindung mit einer konservativ südeuropäischen\nErziehung; das Rauschgiftgeschäft war vor ihrem Tatbeitrag bereits vereinbart und vorbereitet worden, die\nGefährlichkeit des Geschäftes war durch die Beteiligung\neines verdeckt arbeitenden Polizeibeamten vermindert\n(VA S. 27, 28); sie hat wieder einen Arbeitsplatz gefunden, von ihrem in kriminelle Geschäfte verstrickten\nEhemann will sie sich scheiden lassen (UA S. 6).\n\n46\n\nDer Senat kann angesichts der vielen strafmindernden auch bei Berücksichtigung der strafschärfenden Umständen nicht ausschließen, daß die\nStrafe erheblich geringer ausgefallen wäre, wenn\nsich die Strafkammer bewußt gewesen wäre, daß sie\nwegen der von ihr der Angeklagten zugebilligten\nStellung als Aufklärungsgehilfin nach § 31 Nr. 1 BtMG\nnicht von dem verschärften Strafrahmen des § 29 Abs. 3\nBtMG hätte ausgehen müssen, vielmehr aus dem Regelstrafrahmen des § 29 Abs. i BtMG die Strafe hätte zumessen\nkönnen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsanmer\nMaul v. 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