{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-17_1_StR_15_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-17","aktenzeichen":"1 StR 15/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 15/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Physiker Dr. Jürgen M aus\nE — 1 geboren am un 1940 in H\n‘\n\noO\n\nwegen Nötigung\n\nwıIl\n\n-2- 42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rar in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Er2B in der Naeh\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär MB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 30. August 1985\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNachdem der Senat mit Urteil vom 12. Januar 1984 auf\nGrund eines Verfahrensmangels die frühere Verurteilung\naufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung - unter Einbeziehung einer am 6. Februar\n1984 wegen Meineids verhängten Freiheitsstrafe - zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Vom\nVorwurf der Urkundenfälschung hat es ihn freigesprochen. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen\n\nI. Absolute Revisionsgründe (Verstöße im Sinne des\n§ 338 Nr. 3 i. Verb. m. § 24 Abs. 2 StPO)\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe das gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch vom\n27. November 1984 zu Unrecht zurückgewiesen, wahrt nicht die\nForm des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision gibt weder\nden Wortlaut der in dem Ablehnungsgesuch erwähnten Mitteilung des Vorsitzenden vom 30. Mai 1984 noch den Inhalt des\ndie Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ablehnenden\nBeschlusses vom 15. Oktober 1984 wieder. Deshalb kann auf\nGrund des Revisionsvorbringens nicht beurteilt werden, ob\ndie fragliche Mitteilung - wie der Angeklagte behauptet -\neine Zusicherung enthielt und ob die ablehnende Entscheidung\nvom 15. Oktober 1984 sich als Zurücknahme eines \"Beschlus-\n\nses\" darstellt. Eine Wiedergabe des genauen Wortlauts war um\nso mehr erforderlich, als in dem die Richterablehnung\nzurückweisenden Beschluß vom 30. November 1984 ausgeführt\nist, die Verfügung vom 30. Mai 1984 habe \"keine bindende\nZusage\" enthalten, und nach der dienstlichen Erklärung des\nVorsitzenden seine frühere Mitteilung lediglich dahin ging,\nes komme die Bestellung eines weiteren Verteidigers in\nBetracht. Der Vortrag der Revision erlaubt daher keine\nPrüfung, ob der behauptete \"ganz grobe Rechtsfehler\" tatsächlich vorgelegen hat (vgl. BGHSt 21, 334, 340; BGH, Urt.\nvom 12. Oktober 1976 - 1 StR 384/76).\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe ein weiteres gegen\nden Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch vom\n27. November 1984 zu Unrecht zurückgewiesen, ist unbegründet. Die Revision trägt vor, der Vorsitzende habe der\nWahrheit zuwider bestritten, daß er im Verhandlungstermin\nvom 19. November 1984 erklärt habe, er habe absichtlich die\nBesetzung der Strafkammer nicht bekanntgegeben. Diese Behauptung ist nicht bewiesen. Die von der Verteidigung vorgelegten Versicherungen ergeben nicht, daß das Bestreiten\neiner früheren Bemerkung falsch gewesen sei. Jene bezog\nsich, wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu\nentnehmen ist, allein auf eine schriftliche Mitteilung schon\nvor Beginn der Hauptverhandlung (vgl. § 222 a Abs. 1 StPO).\n\n3. Die Rüge, das gegen alle Mitglieder der Strafkammer\ngerichtete Ablehnungsgesuch vom 12. Dezember 1984 sei zu\nUnrecht zurückgewiesen worden, greift nicht durch. Der\nBeschluß, mit dem das Landgericht dargelegt hat, es begründe\nkeine Besorgnis der Befangenheit, daß der Antrag des Ange-\n\nw\n\n4.\n\nklagten auf Sicherstellung der von Rechtsanwalt co\nveranlaßten Mitschriften abgelehnt wurde, ist nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n4. Die Rüge, die Strafkammer habe das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 1985 zu\nUnrecht verworfen, ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch\nstützte sich auf Vorgänge - nach Darstellung der Revision\nhandelte es sich um Androhungen, dem Angeklagten das Fragerecht zu entziehen - im Verhandlungstermin vom 27. Dezember\n1984. Auf diese Verhandlung folgten bis zur Sitzung vom\n4. Januar 1985 nicht nur Feiertage, sondern auch vier\nWerktage. Es ist nicht dargetan, aus welchen Gründen der\nAngeklagte gehindert war, sich im Laufe dieser Tage mit\nseinen Verteidigern zu beraten und sodann das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen. Bei dieser\nSachlage hat das Landgericht mit Recht angenommen, die\nRichterablehnung sei nicht unverzüglich (§ 25 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 StPO) angebracht worden.\n\n5. Die Rüge, die Strafkammer habe das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch vom 20. Mai 1985 zu\nUnrecht verworfen, ist unbegründet. Zutreffend hat das\nLandgericht angenommen, das Ablehnungsgesuch sei verspätet\nangebracht worden. Grund für die Richterablehnung waren\nbestimmte Bemerkungen des Vorsitzenden während der\nVernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Mmi@ER in der\nSitzung vom 17. Mai 1985 bis 14.15 Uhr. Es handelte sich\ndabei um einen einfachen Sachverhalt. Zwar durfte der\nAngeklagte das Ende der Anhörung des Sachverständigen\nabwarten. Doch hätte er - auch wenn ihm ein gewisser Zeit-\n\nraum für eine anwaltliche Beratung und die Abfassung des\nAntrags zuzubilligen war - sein Ablehnungsgesuch jedenfalls\nangemessene Zeit vor dem 20. Mai 1985 um 16 Uhr anbringen\nkönnen. Hieran ändert nichts, daß die Strafkammer ein\nweiteres Ablehnungsgesuch, das sich auf einen anderen Sachverhalt bezog, als rechtzeitig behandelt hat.\n\n6. Die Rüge, das Landgericht habe das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 1985 zu\nUnrecht zurückgewiesen, ist unbegründet. Angesichts des vom\nAngeklagten selbst vorgetragenen Umstandes, daß er sich\ngerühmt hatte, er habe sich das Zeugnis der Fachhochschule\n(über die Abschlußprüfung von Walter Kai) \"besorgt\", er\nbekomme alles, für was er sich interessiere, waren die beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden angemessen und begründeten nicht die Besorgnis der Befangenheit.\n\n7. Zu Recht hat die Strafkammer ein weiteres gegen den\nVorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet\nerachtet. Der Angeklagte hatte behauptet, es bestehe ein\nenger Kontakt zwischen Rechtsanwalt Sch (der mit der\nSchwester des Vorsitzenden verheiratet ist) und den \"Haupt-\n\nbelastungszeugen\" FÜ und ro. Konkrete an-\n\nhaltspunkte dafür, daß diese Zeugen über den Schwager des\nVorsitzenden Einfluß auf diesen nehmen könnten, vermochte er\n\nindessen nicht vorzutragen.\n\n8. Es kann offen bleiben, ob die von der Strafkammer\ngegebene Begründung ihre Annahme trägt, durch die drei\nAblehnungsgesuche vom 6. August 1985 solle offensichtlich\ndas Verfahren nur verschleppt werden (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3\n\nAd\n\nStPO; vgl. hierzu Pfeiffer in KK $S 26 a Rdn. 4). Denn die\nRüge dringt jedenfalls aus anderen Gründen nicht durch: Zwei\nder Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unbegründet, die\n\nVerwerfung des dritten ist nicht ordnungsgemäß gerügt.\n\nDas Revisionsgericht darf auch ein rechtsfehlerhaft als\nunzulässig verworfenes Richterablehnungsgesuch nach den\nGrundsätzen des Beschwerdeverfahrens sachlich bescheiden\n(BGHSt 23, 265). Für diese Entscheidung findet sich in dem\nGerichtsbeschluß vom 7. August 1985 eine ausreichende\nBeurteilungsgrundlage. Eine Bewertung der darin aufgeführten\n\nUmstände ergibt folgendes.\nzu Nr. 1:\n\nDer Angeklagte sieht eine \"bewußte\" Beeinträchtigung\nseiner Verteidigung darin, daß die Strafkammer seine Beweisamträge immer erst zum letztmöglichen Zeitpunkt ablehne. Die\nBeanstandung ist nicht begründet. Ein ermessensmißbräuchliches Vorgehen des Gerichts ist nicht ersichtlich.\n\nZu Nr. 2:\n\nDer Beschluß, mit dem die Strafkammer ein gegen Richter\nam Landgericht FÜR gerichtetes Ablehnungsgesuch als\nunzulässig - weil verspätet - verworfen hat, enthielt eine\nkorrekte Begründung. Er rechtfertigte daher aus der Sicht\neines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der\n\nBefangenheit.\n\nZu Nr. 3:\n\nInsoweit ist die Rüge nicht hinreichend ausgeführt\n(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Anlaß, eine Voreingenommenheit\nder abgelehnten Richter zu besorgen, gab dem Angeklagten der\nUmstand, daß in der Sitzung vom 6. August 1985 \"eine ganze\nReihe von Beweisamträgen\" abgelehnt wurde. Die Revision\nteilt aber jene Beschlüsse der Strafkammer ebensowenig wie\ndie abgelehnten Beweisamträge im Wortlaut oder doch in ihrem\nwesentlichen Inhalt mit. Deshalb kann der Senat nicht prüfen\nund entscheiden, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet\nwar. Auch wenn die Revision beanstandet, das Ablehnungsgesuch habe nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, muß\nsie die Tatsachen vortragen, aus denen sich die (sachliche)\nBerechtigung der Richterablehnung ergibt (vgl. BGHSt 21,\n334, 340 sowie Pikart in KK § 344 Rdn. 47).\n\n9. Die Rüge, ein gegen alle Mitglieder der Strafkammer\ngerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen\n\nworden, ist unbegründet.\n\nVerspätet war das am 8. August 1985 gestellte Ablehnungsgesuch (Anlage Nr. 116 zum Protokoll), soweit der\nAngeklagte in der Behandlung seiner Befangenheitsamträge vom\n6. August 1985 einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit\nsah. Von ihm gemeint waren damit die unter obiger Nr. 8\nerörterten Ablehnungsgesuche Nr. 1 bis 3. Die Strafkammer\nhat diese Gesuche durch am 7. August 1985 in der Mittagszeit\nverkündeten Beschluß als unzulässig verworfen. Die\nBehauptung der Revision, der Angeklagte habe seinen Befangenheitsamtrag gerade nicht auf den am 7. August 1985,\n\nsondern vielmehr auf einen am 8. August 1985 ergangenen\nGerichtsbeschluß gestützt, ist also unrichtig. Mit ihrer am\n8. August 1985 verkündeten Entscheidung beschied die\nStrafkammer Ablehnungsgesuche, die beide das Datum vom\n\n7. August 1985 tragen. In seinem am 8. August 1985 angebrachten Ablehnungsgesuch nahm der Angeklagte dagegen die\nZurückweisung seiner Gesuche vom 6. August 1985 zum Anlaß\neiner Richterablehnung. Deshalb hat das Landgericht zu Recht\nangenommen, dieses Gesuch sei nicht unverzüglich gestellt\n(Anlage Nr. 120 zum Protokoll). Zwar erklärte der Angeklagte\nvor Übergabe seines Ablehnungsgesuchs vom 8. August 1985,\ndaß er diesen Antrag im Hinblick auf den von der Strafkammer\nsoeben verkündeten Beschluß formuliert habe (Protokollband I\nAS 581). In diesem Gesuch findet sich aber kein Hinweis\ndarauf, daß er die Befangenheit der Richter aus dem zuvor\nverkündeten Beschluß herleiten wolle. Beanstandet wird eine\n\"nunmehr vom Gericht verwendete Taktik\", alle Anträge des\nAngeklagten - z. B. seine Befangenheitsamträge - als unzulässig zu verwerfen mit der Begründung, es stecke lediglich\neine Verfahrensverschleppungsabsicht hinter diesen Anträgen.\nAuf diesen Grund ist der am 8. August 1985 verkündete\nBeschluß (Anlage Nr. 115 zum Protokoll) jedoch nicht\ngestützt.\n\nSoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auf die\nVielzahl der von ihm bereits gestellten Ablehnungsgesuche\nund deren Zurückweisung abhebt, handelt es sich nicht um\neinen Umstand, der \"zwangsläufig\" zu einer Besorgnis der\nBefangenheit führt. Auch insoweit hätte es des Vortrags\nkonkreter Tatsachen bedurft, aus denen sich die Besorgnis\nder Befangenheit ergeben könnte. Gleiches gilt für das nicht\n\n- 10 -\n\nnäher ausgeführte Vorbringen, das Verfahren des Gerichts,\nBefangenheitsamträge als unzulässig zu verwerfen und Beweisamträge mangels präziser Angabe der Beweistatsachen abzulehnen, belege die Befangenheit der Richter.\n\nII. Relative Revisionsgründe (Verstöße im Sinne des\n§ 337 Abs. 1 StPO)\n\nDie weiteren Verfahrensrügen - die lediglich die Vorgeschichte der vom Angeklagten eingeräumten Tat betreffen -\nzeigen keinen unbedingten Revisionsgrund auf. Sie können\ndaher den Bestand des Urteils nur gefährden, wenn es auf dem\nbehaupteten Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist\njedoch, wie sich aus der späteren Behandlung der Sachbeschwerde ergibt, nicht der Fall. Gleichwohl bemerkt der\n\nSenat zu den einzelnen Beanstandungen:\n\nl. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist\nunbegründet.\n\nRichtig ist, daß die schriftliche Vereinbarung vom\n2. November 1979 - hierbei handelt es sich um die Zustimmung\ndes Angeklagten zu einem Mietvertrag zwischen Bruno AB\nund der Firma GE@ßB - nicht als urkundliches Beweismittel\ngemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Sie wurde\nlediglich - mehrmals - in Augenschein genommen, und zwar\nersichtlich deshalb, weil nicht ihr Inhalt, sondern nur die\nEchtheit der Unterschrift des Angeklagten umstritten war.\nEin Verstoß gegen § 261 StPO liegt darin nicht. Es ist unter\nden hier gegebenen Umständen unschädlich, daß die erwähnte\nVereinbarung wörtlich in die Urteilsgründe aufgenommen wurde\n\nGa\n\n- 1 -\n\n(vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH, Urteile vom 15. März 1978\n- 2 StR 666/77 - und vom 30. Juni 1982 - 1 StR 757/81,\ninsoweit in BGHSt 31, 93 nicht abgedruckt).\n\n2. Die Revision macht geltend, zu Unrecht habe die\nStrafkammer einen Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren\nSchriftgutachtens (Nr. 171) abgelehnt. Mit dem Gutachten\nsollte die vollständige Übereinstimmung \"der Unterschrift\"\nunter der Vereinbarung vom 2. November 1979 mit der Unterschrift des Angeklagten unter einem anderen Schriftstück,\nnämlich seinem an den Zeugen I ] gerichteten Schreiben\nvom 7. März 1980, das als Fälschungsvorlage gedient haben\nkönnte, bewiesen werden. Die Rüge geht fehl. Zu Recht hat\ndas Landgericht angenommen, es besitze auf Grund der\nmehrfachen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr.\nMi und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Do\nselbst die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1\nStPO). Es brauchte diese nicht deshalb in Zweifel zu ziehen,\nweil nach dem Beweisvorbringen die Möglichkeit bestand,\neine der drei Unterschriften - nicht nur das Original\nder Vertragsurkunde vom 2. November 1979, sondern auch die\nbeiden weiteren Vertragsausfertigungen sind mit dem Namen\ndes Angeklagten unterzeichnet - sei kongruent mit einer\nnicht von einem Schriftsachverständigen untersuchten Unterschrift des Angeklagten. Eine solche Deckungsgleichheit\nzwischen zwei Unterschriften ist noch kein Beweis einer\nFälschung, sondern begründet allenfalls einen Fälschungsverdacht (Mi, Gerichtliche Schriftvergleichung\nS. 132/133). Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß die\nvon Prof. Dr. Mi untersuchten Unterschriften auf der\nUrschrift und der ersten Durchschrift des Vertrags - die\n\n- 12 -\n\nuntereinander nicht decklungsgleich sind - sich im Rahmen\nder normalen Schwankungsbreite der Unterschriften des\nAngeklagten hielten, von denen diesem Sachverständigen\n\n25 Vergleichsunterschriften zur Verfügung standen. Bei\ndieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer der von der Verteidigung behaupteten Kongruenz keine\nwesentliche Bedeutung beigemessen hat.\n\nAuch die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) gebot\neine weitere Begutachtung nicht.\n\nAus den gleichen Gründen ist es nicht rechtsfehlerhaft,\ndaß das Landgericht zwei frühere Beweisamträge (Nr. 144 und\nNr. 145) sowie einen Hilfsbeweisamtrag (vgl. UA S. 52)\nabgelehnt hat zum Vorbringen des Angeklagten, die Vereinbarung vom 2. November 1979 nicht unterschrieben zu haben.\n\n3. Der Angeklagte hatte die Vernehmung verschiedener\nPersonen beantragt zum Beweise dafür, daß sie im Auftrage\nder betroffenen Firma stünden und für diese in der Hauptverhandlung mitschrieben. Es kommt nicht darauf an, ob das\nLandgericht diesen Antrag mit zutreffenden Erwägungen\nabgelehnt hat. Denn nach den Erklärungen des Rechtsanwalts\nGEBR stand fest, daß die - nicht gehörte - Zeugin Pars in\nseinem Auftrage tätig war.\n\nWeiter wendet sich die Revision gegen Verfügungen des\nVorsitzenden und Beschlüsse der Strafkammer, mit denen\nAnträge des Angeklagten, das Mitschreiben zu verbieten oder\nwenigstens die Sicherstellung der Niederschriften anzuordnen, abgelehnt wurden. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\n22\n\n- 13 -\n\nDer bloße Umstand, daß ein Zuhörer als Prozeßbeobachter für\nden Geschädigten sich Notizen über Vorgänge in der Hauptverhandlung macht, rechtfertigt nicht, ihm das Mitschreiben\nzu untersagen oder gar ihn des Saales zu verweisen. Das\nFertigen von Mitschriften ist allerdings anders zu\nbeurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen\nbegründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsergebnisse noch zu vernehmenden Zeugen in allen\nEinzelheiten mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH NStZ 1982,\n389; BGH, Urteile vom 28. Februar 1973 - 2 StR 645/72 - bei\nDallinger MDR 1973, 730 und vom 17. Oktober 1973 - 3 StR\n248/71). Hier ist indessen für den Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidungen nicht erwiesen, daß eine solche\nGefahr des Mißbrauchs - für das Gericht erkennbar - bestand.\nDie Strafkammer hat zu diesem Punkt Rechtsanwalt Dr. Gr\nuneidlich und Rechtsanwalt ee | eidlich als Zeugen vernommen (Protokollband I AS 57 und 59). Auf Grund ihrer Versicherungen hielt sie es für ausgeschlossen, die Mitschriften könnten dazu verwendet werden, Zeugen gegen den\nAngeklagten zu beeinflussen. Auf derartige Erklärungen\nzweier Rechtsanwälte durfte sich das Gericht auch unter\nBerücksichtigung der übrigen Umstände verlassen. Die bis\n12. Dezember 1984 getroffenen Entscheidungen wurden nicht\nnachträglich fehlerhaft durch Kenntnisse, die der Vorsitzende am 24. Mai 1985 erlangte, als Rechtsanwalt Dr.\nGEM Erklärungen abgab, die auf die frühere Weiterleitung\nvon Mitschriften an die Mandanten hindeuteten (vgl.\nProtokollband I AS 343).\n\n- 14 -\n\n4. Die Revision meint, die Strafkammer hätte - entsprechend einem Antrag des Angeklagten - für die Dauer der\nVernehmung der Zeugin No die Öffentlichkeit\nausschließen müssen. Die Rüge bleibt erfolglos. Ein Verstoß\ngegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist nur dann absoluter\nRevisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, wenn die\nÖffentlichkeit in ungesetzlicher wisse beschränkt\nworden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht Öffentlich\nverhandelt hat, obwohl jene hätte ausgeschlossen werden\nkönnen (BGHSt 23, 82, 85; 23, 176, 178). In Betracht käme\nallenfalls - als relativer Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1\nStPO) - eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.\nAnhaltspunkte hierfür legt die Revision jedoch nicht dar.\n\nB. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nI. Zum Schuldspruch:\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der\nAngeklagte am Morgen des 8. März 1982 die Boutique \"No\"\nin Kofi, : tra ER, ausräumen, in die er\nzusammen mit vier Helfern gewaltsam eingedrungen war. Er\nließ die Textilien an einen geheimgehalten Verwahrungsort\nbringen und nahm auch die Geschäftsunterlagen mit. Dadurch\nwar die den Laden betreibene Firma Wa und rag cmbr:ı\ngezwungen, den Geschäftsbetrieb für zehn Tage einzustellen.\nDer Angeklagte, der früher Mitinhaber der Boutique gewesen\nwar, erstrebte mit seiner Aktion, die genannte Firma am\n\nGl\n\n- 15 -\n\nWeiterbetrieb ihres Unternehmens zu hindern und selbst\nwieder die Verfügungsgewalt über die Geschäftsräume zu\n\nerlangen.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe andere \"mit Gewalt\" zu einer\nDuldung oder Unterlassung genötigt. Sein Handeln erschöpfte\nsich nicht darin, daß er dem Unternehmen den Warenbestand\nund die Geschäftsunterlagen entzog. Durch sein unmittelbar\ngegen Sachen gerichtetes Vorgehen verfolgte und erreichte er\nvielmehr den Zweck, die Firmeninhaber zu einem bestimmten |\nVerhalten zu zwingen. Hätte der Angeklagte - mit der\ngleichen Zielrichtung - ihnen das Ausräumen des Ladens\nlediglich angedroht, so wäre dies zweifelsfrei als Drohung\n\"mit einem empfindlichen Übel\" zu werten gewesen. Wer aber\nein solches Übel einem anderen bereits zufügt und hierdurch\nihn von einem beabsichtigten Tun abhält, wendet damit Gewalt\nin der Form von vis absoluta an (vgl. Horn in SK § 240 Rdn.\n11 a, 11 b; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor\ns 234 Rdn. 13, 17; Wessels, Strafrecht BT-1 9. Aufl. S$S 8 III\n2 aS. 77). Die Tat war vollendet, als die Firmeninhaber\nerschienen und sich außerstande sahen, das Geschäft in der\n\nüblichen Weise zu betreiben.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die vom Landgericht\nvorgenommene Beurteilung gehen fehl. Das Herbeiführen einer\nzwangswirkung der geschilderten Art stellt auch dann, wenn\nder Täter nur geringe körperliche Kraft einsetzt, Gewalt im\nSinne des § 240 Abs. 1 StGB dar (vgl. für einen Fall von vis\ncompulsiva BGHSt 23, 46, 54). An diesem Gewaltbegriff hat\nsich nichts geändert durch den Beschluß des 2. Strafsenats\n\n- 16 -\n\nvom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71). Diese Entscheidung befaßt\nsich nur mit der Frage, ob die Anwendung von Gewalt stets\ndie Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) indiziere (vgl.\nhierzu BVerfG NJW 1987, 43).\n\nDurch Ausräumen der Boutique hat der Angeklagte die\nbetroffene Firma für eine nicht unerhebliche Zeit an ihrer\nGeschäftstätigkeit gehindert. Das war Ausübung von Gewalt,\nauf sie war nach den Feststellungen auch sein Vorsatz ge-\n\nrichtet.\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer die Tat als rechtswidrig eingestuft, und zwar auch für den Fall, daß der\nAngeklagte einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der\n\nBoutique hatte.\n\nZutreffend hebt sie darauf ab, daß das Verhalten des\nAngeklagten nichts anderes darstellte als \"die Durchführung\ndes Faustrechts\" (UA S. 56). Bei der Bewertung als verwerflich hat sie auch Umfang und Intensität der Zwangswirkungen\n(Entfernen des gesamten - wertvollen - Warenbestandes, Einstellung des Geschäftsbetriebs für längere Zeit) berücksichtigt. Dies alles sind Gesichtspunkte, die bedeutsam sind\nfür die Entscheidung, ob im Einzelfall die Tat rechtswidrig\nist (BGHSt 34, 71, 77). Deshalb trifft auch die Auffassung\nder Revision nicht zu, das Landgericht vermenge die Merkmale\n\"Gewalt\" und \"verwerflich\" und schließe schon aus dem Üben\nvon Gewalt auf die Verwerflichkeit der Tat.\n\nRechtsfehlerfrei sieht die Strafkammer in dem Vorgehen\ndes Angeklagten \"einen Akt verbotener Selbstjustiz\"\n\nHu\n\n- 17 -\n\nunabhängig davon, ob er dem zwischen Bruno Al und der\nFirma GEW geschlossenen Mietvertrag zugestimmt hatte; denn\neinen Anspruch auf Rückgabe der Geschäftsräume habe er, wie\nihm klar gewesen sei, nicht in dieser Form durchsetzen\ndürfen (UA S. 25 oben, 49/50, 56). Schon nach dem eigenen\nVorbringen des Angeklagten kam im Zeitpunkt der Tat weder\nSelbsthilfe des Vermieters (§ 561 Abs. 1 BGB) noch Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 Abs. 3 BGB) in Betracht: Der\nAngeklagte hat selbst nicht behauptet, zwischen ihm und der\ndie Boutique betreibenden Firma hätten mietvertragliche\nBeziehungen bestanden. Er ist auch nicht sofort nach Entziehung seines Besitzes eingeschritten. Die Voraussetzungen\neiner Selbsthilfe nach § 229 BGB waren ebenfalls nicht\ngegeben: Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß\nobrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre.\nAußerdem ist nicht ersichtlich, daß ohne sofortiges Eingreifen eine Beeinträchtigung der vom Angeklagten erhobenen\nAnsprüche drohte. Auch sonst gibt es keine gesetzliche\nVorschrift, die es dem Angeklagten gestattete, sich eigenmächtig in den Besitz des Ladens zu setzen. Auf die Frage,\nob er einen - im Zivilrechtsweg zu verfolgenden - Anspruch\nauf Herausgabe der Geschäftsräume hatte, kommt es in diesem\n\nZusammenhang nicht an.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte auch gewußt, er dürfe einen ihm zustehenden Anspruch\nauf Einräumung des Besitzes nicht mit Gewalt durchsetzen (UA\nS. 49 bis 51, 56). Dieses Bewußtsein entnimmt die Strafkammer unter anderem der Einlassung des Angeklagten, nachdem\ndie legalen Mittel versagt hätten, habe er sich entschlossen, sich der Methoden der - von ihm als Mafia be-\n\n- 18 -\n\nzeichneten - Gegenseite zu bedienen. Er hat im Laufe der\nHauptverhandlung selbst eingeräumt, ihm sei bekannt gewesen,\ndaß die Voraussetzungen für eine Selbsthilfe im Sinne des\n\n§ 229 BGB nicht erfüllt waren. Dies schließt einen Irrtum\ndes Angeklagten über die Verwerflichkeit seiner Gewaltaktion\n\naus.\nII. Zum Strafausspruch:\n\n1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer Art und\nHöhe der wegen Nötigung verhängten Strafe begründet, sind\nnicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision\nverstößt das Urteil insoweit, als es die Tat als \"einen Akt\nbesonders krasser Selbst justiz\" kennzeichnet (UA S. 57),\nnicht gegen das Verbot der Doppelverwertung ($S 46 Abs. 3\nStGB). Diese Wendung umschreibt lediglich die Gewichtigkeit\nder vom Angeklagten begangenen Tat.\n\nDie für den Schuldspruch unerhebliche Entscheidung der\nFrage, ob der Angeklagte einen Anspruch auf Wiedereinräumung\ndes Besitzes hatte, berührt auch nicht den Strafausspruch.\nDas Landgericht berücksichtigt nicht etwa strafschärfend,\ndaß der Angeklagte unter dem 2. November 1979 der Weitervermietung zugestimmt und damit sich selbst seiner Rechtsposition begeben hatte. Es führt vielmehr zu seinen Gunsten an,\n\"daß er die Boutique als sein Lebenswerk betrachtet hat, mit\ndessen Verlust er sich nicht abfinden kann\" (UA S. 57).\n\n2. Auch die - nachträgliche - Bildung einer Gesamtstrafe enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung für\n\nHL\n\n- 19 -\n\ndie wegen Meineids verhängte Strafe verletzt das gesetzliche\nVerbot der reformatio in peius nicht (BGHSt 7, 180). Ferner\nerblickt die Revision zu Unrecht einen Widerspruch darin,\ndaß die Strafkammer einerseits dem Angeklagten zugute hält,\ndie Taten seien aus einem Komplex im weiteren\nSinne, nämlich den Vorgängen um die Boutique \"No\" entstanden (UA S. 58), andererseits besondere\nMilderungsgründe im Sinne des S$S 56 Abs. 2 StGB nicht ge-\n\nfunden hat.\n\n3. Zwar ist die Begründung, mit der die Strafkammer die\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint, einer Vorschrift, die seit 1. Mai 1986 in der Neufassung durch das\n23. SträÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) gilt,\ninsoweit bedenklich, als sie mit dem Abstellen auf\nMilderungsgründe, die dem Fall zugunsten des Verurteilten\n\"den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\" (UA S. 59),\neinen zu engen Maßstab angelegt hat (vgl. dazu\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 56 Rdn. 9 d). Die Versagung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung wird jedoch getragen von\nder Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten könne eine\n\n- 20 -\n\ngünstige Sozialprognose im Sinne des $S 56 Abs. 1 StGB nicht\ngestellt werden (UA S. 58/59). Die in diesem Zusammenhang\nangeführten Umstände (vgl. auch UA S. 31) durfte die Strafkammer auch im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des\n\nAngeklagten berücksichtigen.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v. 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