{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1987-03-12_1_StR_83_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-12","aktenzeichen":"1 StR 83/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 83/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFranz GC EB zus Lu Zeoren an\nEEE 1931 in DEE Kanton ZU (Schweiz),\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nen rn\n\na a\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 12. März 1987 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO - bezüglich des Angeklagten Kähler\ngemäß § 357 StPO - einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n18. Juli 1986\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte CB der Geldfälschung in Tateinheit mit In-\n\nverkehrbringen von Falschgeld sowie des versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld,\n\nb) der Angeklagte KB der Gelafälschung in Tateinheit mit Beihilfe\n\nzum versuchten Inverkehrbringen von\nFalschgeld schuldig ist;\n\n2. in bezug auf die vorbezeichneten Ängeklagten im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nINN\n>\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nzum Teil Erfolg.\n\nI. 1. Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen\nbleiben, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt.\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, tragen |\ndie Feststellungen des Landgerichts die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von\nFalschgeld (II A 1 der Urteilsgründe) und dem Verbrechen\nder Geldfälschung (II A 2 der Urteilsgründe) nicht. Danach\nübergab der Angeklagte dem Mitangeklagten KEEEEER die gefälschte 100-DM-Note \"gleichzeitig mit der genannten Übergabe der zwei 100-Dollar-Scheine oder kurz vor- oder\nnachher\" (UA S. 9). Hiernach hätte die Strafkammer bei der\nBeurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Taten den\ndem Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrundelegen und\ndamit von einer gleichzeitigen Übergabe der gefälschten\n100-DM-Note und der beiden falschen 100-Dollar-Scheine ausgehen müssen. Bei dieser Sachlage aber stehen beide Akte\nauf Grund einer natürlichen Handlungseinheit im Verhältnis\nder Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs\nnicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; auch die Revision erstrebt\ndie Annahme einer einheitlichen Tat.\n\n2. Die Verurteilung des Mitangeklagten Kähler (II B 1\nund 2 der Urteilsgründe) ist von demselben Rechtsfehler bei\nder Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der \"Anfang\nSeptember 1985\" begangenen Taten betroffen (vgl. UA S. 12/13,\n22). Gemäß § 357 StPO ist deshalb auch der ihn betreffende\nSchuldspruch zu ändern.\n\nee\n\n-Lh-\n\nIL 1. Schon die Änderung des Schuldspruchs hat den\nWegfall der in den Fällen II A 1 und 2 der Urteilsgründe\ngegen den Revisionsführer verhängten Einzelstrafen sowie\nder Gesamtstrafe zur Folge.\n\n2. In bezug auf den Revisionsführer begegnet der\nStrafausspruch aus einem weiteren Grunde durchgreifenden\nBedenken, weshalb auch die im Falle II A 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe - es handelt sich um die\nEinsatzstrafe - keinen Bestand hat. Das Landgericht hat\nden zur Tatbegehung in dem zuletzt genannten Fall benutzten Pkw des Angeklagten gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1\nStGB eingezogen (VA S. 27). Die Urteilsgründe lassen nich\nerkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser\nEinziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat,\ndaß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist\num insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen\n(vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR\n1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984\n- 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58). Der Wert des\neingezogenen Kraftfahrzeugs (vgl. UA S. 4) ist hier so be\nträchtlich, daß es sich nicht erübrigte, ihn im Rahmen de\nStrafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen.\n\n3. Auch in bezug auf den Mitangeklagten KB mus\nder gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nIII. Im übrigen hat, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth ist beurlaubt und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-12/1-str-83-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-12/1-str-83-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.775196+00:00"}}